Übererlös aus Verwertung - Bruttoauszahlung an Gläubiger?

  • Folgender Sachverhalt macht mir zu schaffen, evtl. liegt es auch einfach nur an der Hitze.

    Die Verwertung der Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen ergab einen Übererlös gegenüber der Gläubigerforderung. Bei der Abrechnung werden die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen abgezogen und dann der Bruttobetrag ausgekehrt mit der Begründung, dass der Gläubiger bei Einbehält der Umsatzsteuer wiederum ein Pfandrecht hätte und dies immer so weiterginge, bis Vollbefriedigung erreicht sei.

    Ich bin der Meinung, die USt. ist von der Masse einzubehalten. Andernfalls würde der USt.-Betrag doppelt gezahlt, einmal bei der Verwertung und ein zweites mal bei der Auskehr. Die Argumentation mit dem 'auflebenden' Pfandrecht würde konsequenterweise auch die Kostenbeiträge betreffen, was aber letztlich dazu führt, dass der überbesicherte Gläubiger keinen Beitrag zur Masse leistet für Feststellung und Verwertung. Das kann auch nicht sein.

  • mach mal ein Beispiel.

    Ich würde so rechnen, mal das Gedöns mit Doppel/Dreifach-Umsatz raus:

    Mehr als 8.929,00 EUR kann der Gläubiger nicht verlangen, wenn die gesicherte Forderung niedriger ist, dann hat den Betrag. Zinsen nach IE mal außen vor.

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    [tr]


    [TD='class: xl64, width: 161, bgcolor: transparent']Verwertung[/TD]
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    [TD='class: xl65, width: 80, bgcolor: transparent, align: right']11.900,00[/TD]

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    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent']./. FK[/TD]
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    [TD='class: xl65, bgcolor: transparent, align: right']-476,00[/TD]

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    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent']./. VKp[/TD]
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    [TD='class: xl65, bgcolor: transparent, align: right']-595,00[/TD]

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    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent']./. Umsatzsteuer[/TD]
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    [TD='class: xl65, bgcolor: transparent, align: right']-1.900,00[/TD]

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    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent'][/TD]
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    [/tr][tr]


    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent']max. für den Gläubiger

    [/TD]
    [TD='class: xl64, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='class: xl65, bgcolor: transparent, align: right']8.929,00[/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke, abgesehen von der USt. auf die Verwertungskosten, die in meinem Fall angesetzt wurden, passt das Beispiel.

    Die gesicherte Forderung ist niedriger als der Verwertungserlös abzgl. Kosten/USt. Verstehe ich Dich richtig, dass der Gläubiger dann den vollen Betrag seiner gesicherten Forderung bekommt - inkl. der USt. auf seine Forderung??

  • Ja, das eine hat mit dem anderen doch nichts zutun.

    Hat der Sicherungsgläubiger eine Forderung in Höhe von 5.950,00 EUR brutto, meldet er diese zur Tabelle an.

    Der Insolvenzverwalter hat die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung auf den Tag der Eröffnung entsprechend berichtigt

    Da der Anspruch uneinbringlich geworden ist, holt sich G. im Falle der Sollversteuerung die Umsatzsteuer zurück.

    Jetzt zahlt der Verwalter auf das Absonderungsrecht 5.950,00 EUR, der G. hat diesen Anspruch nun der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

    Der Verwalter hat auf eine mit Umsatzsteuer behaftete Forderung geleistet, entsprechend kann er dies als Vorsteuer in der entsprechenden Erklärung geltend machen.

    Ich bin weder Steuerberater noch Finanzbeamter, so würde ich es jedenfalls sehen (und mich im Zweifel von etwas anderem überzeugen lassen).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Jetzt zahlt der Verwalter auf das Absonderungsrecht 5.950,00 EUR, der G. hat diesen Anspruch nun der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da vorher ja bei ihm wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht (in seiner Erklärung).

    So könnte man es aus § 170 Abs. 1 InsO lesen. Damit würde allerdings der Gläubiger keinen Beitrag zur Masse leisten (und auch der Fiskus keine USt. auf die Verwertungskosten bekommen). Das will mir noch nicht einleuchten.

    Weil in diesem Spezialfall die Umsatzsteuer von 1.900,00 EUR schon über § 170 InsO separiert und an das FA abgeführt worden ist. Es stehen also noch max. 8.929,00 EUR zur Verfügung. Damit zahlt der Insolvenzverwalter den Absonderungsgläubiger (er bezahlt die Rechnung, die mit Umsatzsteuer behaftet ist). Hieraus kann er abber wieder die Vorsteuer ziehen, weil der Anspruch des Gläubigers mit Eröffnung uneinbringbar geworden ist und der Verwalter die entsprechende Umsatzsteueranmeldung des Schuldners berichtigt hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (2. Juli 2015 um 14:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Das mit der Umsatzsteuer habe ich verstanden, aber wieso werden keine Massekostenbeiträge für Feststellung und Verwertung gezahlt. Bekommen überbesicherte Gläubiger die Leistungen des IV kostenlos?

  • Bekommen übersicherte Gläubiger die Leistungen des IV kostenlos?

    Ja - die Kostenpauschalen sollen doch nur vermeiden, dass für die mit der Verwertung anfallenden Kosten kein Äquivalent in die Insolvenzmasse fließt. Bei einem Übererlös ist dies aber gerade nicht der Fall. Wie soll man auch die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters kostenmäßig aufteilen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In meinem Beispiel sind diese Beträge ja bereits abgezogen und können vergütungstechnisch mit verwendet werden.

    Der Gläubiger ist halt übersichert (nicht sittenwidrig) und dementsprechend erhält er den vollen Betrag. Ich weiß, es gibt da eine Großkanzlei, die gerne anders bei Übersicherungen abrechnet, nämlich Höhe der Forderung abzgl. der Beträge nach § 170f InsO. Das ist aber nicht richtig, vergl. LG Siegen vom 06.05.2014, 1 S 50/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bekommen übersicherte Gläubiger die Leistungen des IV kostenlos?

    Ja - die Kostenpauschalen sollen doch nur vermeiden, dass für die mit der Verwertung anfallenden Kosten kein Äquivalent in die Insolvenzmasse fließt. Bei einem Übererlös ist dies aber gerade nicht der Fall. Wie soll man auch die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters kostenmäßig aufteilen.

    Das ist so nicht richtig. Die Feststellungskosten gibt es immer bei der Verwertung von Mobilen durch den Verwalter. Im Falle des Übererlöses verringert sich aber die Differenz bei der Vergleichsrechnung, da jetzt, bei gleichhoher Vergleichsberechnungsmasse eine höhere erzielte Berechnungsmasse auftritt. Ansonsten liefe der IV Gefahr, dass er bei einem Überschuss eine geringere Vergütung bekäme, als ohne.

    Vergl. Amberger, InsVV, § 1, Rn 66f

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke - auch speziell für die PN, Ihr habt mich überzeugt. Jetzt muss ich den IV darauf hinweisen, dass er die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen noch an den Gläubiger auszukehren hat anstelle von ihm die USt. zu kassieren. Das gefällt mir persönlich zwar nicht, aber wenn's so ist ... man muss es ja nicht breit treten im Gutachten.

  • Ja, das eine hat mit dem anderen doch nichts zutun.

    Hat der Sicherungsgläubiger eine Forderung in Höhe von 5.950,00 EUR brutto, meldet er diese zur Tabelle an.

    Der Insolvenzverwalter hat die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung auf den Tag der Eröffnung entsprechend berichtigt

    Die angemeldete Vorsteuer wird beim FA gem. §17 UStG berichtigt. Das Finanzamt erhöht seine Anmeldung zur Tabelle.


    Da der Anspruch uneinbringlich geworden ist, holt sich G. im Falle der Sollversteuerung die Umsatzsteuer zurück.

    Der Gläubiger macht ebenfalls eine Berichtigung nach § 17 UStG. Er erhält seine gezahlte USt. wieder zurück (oder verrechnet sie). Mit der Sollversteuerung hat das nichts zu tun.


    Jetzt zahlt der Verwalter auf das Absonderungsrecht 5.950,00 EUR, der G. hat diesen Anspruch nun der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

    Er macht eine zweite Berichtigung nach §17 UStG und führt nun für diesen Umsatz die Steuer wieder ab.


    Der Verwalter hat auf eine mit Umsatzsteuer behaftete Forderung geleistet, entsprechend kann er dies als Vorsteuer in der entsprechenden Erklärung geltend machen.

    Ich bin weder Steuerberater noch Finanzbeamter, so würde ich es jedenfalls sehen (und mich im Zweifel von etwas anderem überzeugen lassen).

    Da bin ich mir jetzt gerade nicht so sicher, denn eigentlich resultiert diese Forderung ja aus der Zeit vor IE, das heißt der Verwalter macht ebenfalls eine 2. Berichtigung nach § 17 und die Forderung des FA zur Tabelle verringert sich wieder.
    Die Masse würde hier keine VSt erstattet bekommen. Aber das müßte ich noch einmal überprüfen.


  • Da der Anspruch uneinbringlich geworden ist, holt sich G. im Falle der Sollversteuerung die Umsatzsteuer zurück.

    1. Der Gläubiger macht ebenfalls eine Berichtigung nach § 17 UStG. Er erhält seine gezahlte USt. wieder zurück (oder verrechnet sie). Mit der Sollversteuerung hat das nichts zu tun.


    Der Verwalter hat auf eine mit Umsatzsteuer behaftete Forderung geleistet, entsprechend kann er dies als Vorsteuer in der entsprechenden Erklärung geltend machen.

    Ich bin weder Steuerberater noch Finanzbeamter, so würde ich es jedenfalls sehen (und mich im Zweifel von etwas anderem überzeugen lassen).

    2. Da bin ich mir jetzt gerade nicht so sicher, denn eigentlich resultiert diese Forderung ja aus der Zeit vor IE, das heißt der Verwalter macht ebenfalls eine 2. Berichtigung nach § 17 und die Forderung des FA zur Tabelle verringert sich wieder.
    Die Masse würde hier keine VSt erstattet bekommen. Aber das müßte ich noch einmal überprüfen.


    1. Wenn der Gläubiger einer Ist-Versteuerung unterliegt, gibt es auch nichts zu berichtigen.

    2. Aufgrund der ganzen Uneinbringlichkeiten, die sich der BFH hat einfallen lassen, gehe ich einmal davon aus, dass ein Ausgleich von mit Umsatzsteuer behafteten Insolvenzforderungen nicht mehr wie früher auf den Zeitpunkt vor IE zurückwirkt, sondern auf jetzt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 2. Aufgrund der ganzen Uneinbringlichkeiten, die sich der BFH hat einfallen lassen, gehe ich einmal davon aus, dass ein Ausgleich von mit Umsatzsteuer behafteten Insolvenzforderungen nicht mehr wie früher auf den Zeitpunkt vor IE zurückwirkt, sondern auf jetzt.

    Bei Zahlung auf die zuvor als uneinbringlich eingestufte Forderung ist erneut eine Korrektur gem. §17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen. Der sich aus dieser erneuten Korrektur ergebende Steueranspruch ist als eigenständiger Besteuerungstatbestand erst mit der Vereinnahmung vollständig verwirklicht, so dass - bei Zahlung im eröffneten Verfahren - Masseverbindlichkeiten begründet werden.

    BFH V R 48/13 v. 24.09.2014
    BFH V R 22/10 v. 09.12.2010

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