Begründung von Sondernutzungsrechten; nachträgliche Zuweisung

  • Ein Flst. wurde gem. § 8 WEG geteilt. Eigentümer ist ein Bauträger, der die Wohnungen nach und nach verkauft.

    In der Teilungserklärung wurden Sondernutzungsrechte an den Garagenstellplätzen begründet. Eine Zuweisung behielt sich der Eigentümer im Zuge des Verkaufs vor. In Abteilung I jedes Wohnungsgrundbuchs erfolgte lediglich die Eintragung: "Sondernutzungsrechte sind begründet."

    Nun liegt mir der Kaufvertrag über die erste Wohnung vor, in dem ein Sondernutzungsrecht an einem Garagenstellplatz zugewiesen, die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt wird.

    Ich würde in dem "betroffenen" Grundbuch folgende Eintragung vornehmen: "Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sind geändert. Dieser Einheit zugeordnet ist das Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit Nr. X bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage. Bezug: Bewilligung vom..."

    In den übrigen Grundbüchern würde ich nur eintragen: "Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sind geändert. Bezug: Bewilligung vom..."

    1) Macht Ihr das auch so?

    Kosten: GNotKG, KV 14160: Anzahl der Wohnungsgrundbücher x 50,-- EUR.

    Bei angenommenen 100 Grundbüchern wären vom jeweiligen Erwerber im Ergebnis 5.000,-- EUR zu zahlen.

    2) Ist das tatsächlich so?

  • Teil von dem Zuweisungsrecht ist doch aber sicher auch, dass die Miteigentümer aufschiebend bedingt durch die Zuweisung vom Mitgebrauch an dem Stellplatz ausgeschlossen sind. Dann sind die Miteigentümer jetzt von der positiven Zuweisung nicht betroffen. Eingetragen werden kann das allein bei der begünstigten Einheit: "Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. ... der hier vorgetragenen Einheit zugeordnet; gemäß Bewilligung vom ... -URNr. .../2015 Notar ... in ...; eingetragen am ...". Damit entsteht die Gebühr auch nur ein Mal.

  • Eingetragen werden kann das allein bei der begünstigten Einheit: "Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. ... der hier vorgetragenen Einheit zugeordnet; gemäß Bewilligung vom ... -URNr. .../2015 Notar ... in ...; eingetragen am ...". Damit entsteht die Gebühr auch nur ein Mal.

    Genau so geht es und kostet 1 x .

  • Die Sondernutzungsrechte (negative Komponente) sind ja eh schon auf allen Blättern vermerkt, und es reicht, wenn du jetzt nur noch die positive Komponente auf dem Blatt der berechtigten Einheit einträgst (mit der Kostenfolge, dass nun nur noch eine Einheit betroffen ist, weil sie aus einem bereits gebildeten Pool ein SNR bekommt, die übrigen Einheiten haben ja das Nutzungsrecht schon vorher verloren bzw. hatten es nie).

  • Teil von dem Zuweisungsrecht ist doch aber sicher auch, dass die Miteigentümer aufschiebend bedingt durch die Zuweisung vom Mitgebrauch an dem Stellplatz ausgeschlossen sind. Dann sind die Miteigentümer jetzt von der positiven Zuweisung nicht betroffen. Eingetragen werden kann das allein bei der begünstigten Einheit: "Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. ... der hier vorgetragenen Einheit zugeordnet; gemäß Bewilligung vom ... -URNr. .../2015 Notar ... in ...; eingetragen am ...". Damit entsteht die Gebühr auch nur ein Mal.

    Ich würde aber das "hier" weglassen, wenn du es dort einträgst, ist es doch dort. ;)

    Nicht böse gemeint :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wie die Vorredner.

    In meinem großstädtischen Bezirk mit viel Wohnungseigentum kommen solche Eintragungen sehr häufig vor, daher habe ich bei der Fragestellung zunächst gestutzt.

    Ich trage dann ein: "Diesem Miteigentumsanteil ist das Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. ... zugeordnet; gemäß Bewilligung vom ... (ON ...) eingetragen am ..."

    Kosten: 1 x 50 EUR.

    Bei der Aufteilung vermerken wir die Zuweisungsbefugnis bereits, etwa so: "Sondernutzungsrechte sind vereinbart (teilweise mit Zuweisungsbefugnis)."


  • Bei der Aufteilung vermerken wir die Zuweisungsbefugnis bereits, etwa so: "Sondernutzungsrechte sind vereinbart (teilweise mit Zuweisungsbefugnis)."

    Mal ne blöde Frage...

    trägt man das auch in Teileigentumsgrundbücher (z.B. TG-Stellplätze) ein?

  • Ja, klar du hast recht....hab das auch schon oft so eingetragen...aber manchmal da komm ich so ins überlegen und dann kommt eins zum anderen....

    Danke

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