Vergütungsantrag auch nur an Betreuer möglich?

  • Folgender Fall:
    Betroffene wird von Ihrer Schwester betreut. Zur Abwicklung einer Erbschaftsangelegenheit ist ein Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer bestellt (schon drei Jahre).
    Jetzt ist die Betroffene so hinfällig, dass das Übersenden von Vergütungsanträgen keinen Sinn mehr macht. Anhörungen dazu sind praktisch nicht möglich.
    Benötige ich dafür zwingend einen Verfahrenspfleger oder kann ich auch an die (Haupt-)Betreuerin zur Stellungnahme übermitteln. Sie ist für alle Aufgabenkreise als
    Vertreterin bestellt.
    Problem hat sich jetzt erst gestellt, da nunmehr erst bekannt wurde, dass die Betroffene schon seit Monaten nichts mehr wahrnimmt. Von meinen Vorgängern ist
    die Vergütungsabrechnung einfach zur Kenntnisnahme übersandt worden und nach angemessenem Fristlauf ist festgesetzt worden. Her muss noch erwähnt werden,
    dass die Betreute vermögend ist und letztendlich der Beschluss sowieso an die Betreuerin geht, da sie ja auch den Ergänzungsbetreuer bezahlen muss...

  • Wenn die Schwester die Vermögenssorge hat, würde ich die anhören.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Benötige ich dafür zwingend einen Verfahrenspfleger oder kann ich auch an die (Haupt-)Betreuerin zur Stellungnahme übermitteln. Sie ist für alle Aufgabenkreise als
    Vertreterin bestellt.


    Verfahrenspfleger für die Vergütungsfestsetzung ?
    Wär mir neu , dass man das ( noch ) braucht .:cool:
    Im übrigen wie mein Vorredner .

  • Benötige ich dafür zwingend einen Verfahrenspfleger oder kann ich auch an die (Haupt-)Betreuerin zur Stellungnahme übermitteln. Sie ist für alle Aufgabenkreise als Vertreterin bestellt.

    Verfahrenspfleger für die Vergütungsfestsetzung ? Wär mir neu , dass man das ( noch ) braucht .:cool: Im übrigen wie mein Vorredner .



    In Betreuungsverfahren bekommt ein Betroffener immer dann einen Verfahrenspfleger, wenn er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Auch in Vergütungsfestsetzungsverfahren. Das FamFG nimmt diese Verfahren nicht aus.

  • Ein ( neues ) Fass wollen wir jetzt nicht aufmachen, zumal irgendwann mal das OLG Karlsruhe ( bereits vor Einführung der Pauschalvergütung der Berufsbetreuer ) entschieden hat , dass für eine VP-Bestellung ein zu wahrendes Interesse des Betreuten vorhanden sein muss.
    Dies gilt m.E. umso mehr , als sich die Höhe der Vergütung nunmehr aus dem Gesetz ( und nicht mehr aus den Aufschrieben des Betreuers ) ergibt.

    Abgesehen davon :
    Ich habe noch keinen Erben erlebt , der sich hinterher beschwert hat , dass der Erblasser in den Vergütungsfestsetzungsverfahren zu seinen Lebzeiten nicht ordnungsgemäß vertreten war.:cool:

  • Es sei denn, der Betroffene musste selber zahlen und die berufliche Quali des Betreuers hat nicht gehalten. Hatten hier schon rückwirkende Aufhebungen (allerdings nur bei Zahlbarmachung). Die Richter sagten einfach: nein, nicht Stufe 3, trotz FH-Abschluss keine nutzbaren Kenntnisse, nur Stufe 1. Da siehtst du als Gericht, das immer brav Stufe 3 festgesetzt hat, ganz schön doof aus. Das OLG Stuttgart ist halt nicht das OLG Karlsruhe. Und wenn dann deine Beschlüsse noch einen "Schönheitsfehler" haben: Haleluja.

  • In der Tat halte ich das Problem der Rückstufung bei ( lediglich ) erfolgter Zahlbarmachung für viel gravierender als die Frage der Notwendigkeit eines VP.

  • Es sei denn, der Betroffene musste selber zahlen und die berufliche Quali des Betreuers hat nicht gehalten.


    Dann hätte der jetzige Erblasser zu Lebzeiten innerhalb der entsprechenden Frist Beschwerde gegen den festsetzungsbeschluss einlegen müssen. Die Erben übernehmen die Rechtsverhältnisse des Betreuten, wie diese bei dessen Tod waren (und da lagen rechtskräftige Vergütungsbeschlüsse vor).


    Hatten hier schon rückwirkende Aufhebungen (allerdings nur bei Zahlbarmachung). Die Richter sagten einfach: nein, nicht Stufe 3, trotz FH-Abschluss keine nutzbaren Kenntnisse, nur Stufe 1. Da siehtst du als Gericht, das immer brav Stufe 3 festgesetzt hat, ganz schön doof aus. Das OLG Stuttgart ist halt nicht das OLG Karlsruhe. Und wenn dann deine Beschlüsse noch einen "Schönheitsfehler" haben: Haleluja.


    Rückwirkende Abänderungen bei erfolgter Zahlbarmachung sind je nach Dauer der bisherigen Tätigkeit des Betreuers schon etwas "abartig". Zum Glück gibt es auch Revisoren, die nur eine Anwendung der niedrigeren Stundensätze für die Zukunft fordern.

  • In der Tat halte ich das Problem der Rückstufung bei ( lediglich ) erfolgter Zahlbarmachung für viel gravierender als die Frage der Notwendigkeit eines VP.

    :daumenrau


    Diese aktuelle Rückstufungsmanie und Erbsenzählerei bei den BBs ist schlichtweg (finanz)politisch motiviert und soll nur brauchbare, kompetente BBs vom Beruf des BB fernhalten :cool:


    Verfahrenspfleger für Vergütung zu bestellen ist tatsächlich sogar eher schädlich, weil's so noch mehr kostet, die Interessen des Betreuten werden in diesem Fall vom Gericht wahrgenommen! -->SuFu!


  • Verfahrenspfleger für Vergütung zu bestellen ist tatsächlich sogar eher schädlich, weil's so noch mehr kostet, die Interessen des Betreuten werden in diesem Fall vom Gericht wahrgenommen! -->SuFu!

    Mein Reden !:daumenrau

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