Zuständigkeit für Erteilung TV-Zeugnis

  • Hallo zusammen,

    kurze Frage vor dem heißen Wochenende:

    Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen TV-Zeugnis (2 Testamentsvollstrecker) wird gestellt, danach beantragt ein Miterbe die Entlassung eines Testamentsvollstreckers. Damit ist das Verfahren von dem Richter zu bearbeiten (m.E. sowohl der Antrag auf Erteilung des Zeugnisses als auch die Entlassung). Später wird der Antrag auf Entlassung zurückgenommen.

    Wer ist nunmehr für die Erteilung des TV-Zeugnisses zuständig? Richter oder Rechtspfleger?

    Vielen lieben Dank fürs Mitdenken!

  • Hallo, ich habe fast den gleichen Fall wie den obigen Ausgangsfall. Testamentsvollstreckerzeugnis wurde von der Testamentsvollstreckerin beantragt. Der Antrag wurde beanstandet, da einige Angaben fehlen. Die Anhörung des Erben zum Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnis erfolgte noch nicht. Jetzt kommt der Antrag des Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB. Ich würde die Sache nunmehr dem Richter gem. § 19 II RpflG vorlegen und bin der Meinung, dass dieser auch über den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu entscheiden hat. Ich bin in Niedersachsen tätig. Der Erblasser hat den Testamentsvollstrecker selbst ernannt (§ 19 Abs. I Nr. 4 RpflG).
    Seht ihr das genauso?

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (29. August 2022 um 07:55)

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