Fam. Genehmigung- Veräußerung Grdst

  • Hallo,

    hab vorliegen einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung, das Grundstück (Kind zu 1/3 MEA) soll veräußert werden.
    Genehmigungsbedürftigkeit ist klar. Jetzt hat sich mir aber die Frage aufgetan, ob ich innerhalb der Genehmigungsfähigkeit prüfen muss, ob der Verkaufserlös auf ein Konto des Kindes geht?
    Vorliegend ist der Verkaufserlös, hier 4000,00 Euro, auf das Konto des Kindesvaters zu bezahlen.
    Muss ich dass monieren?

    Oder kann ich es familiengerichtlich Genehmigen, mit der Auflage, dass der anteilige Verkaufserlös auf ein Konto des Kindes zugehen hat?

  • Oder kann ich es familiengerichtlich Genehmigen, mit der Auflage, dass der anteilige Verkaufserlös auf ein Konto des Kindes zugehen hat?


    Im Prinzip schon, aber wie soll der Notar denn dann dem GBA in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto gezahlt und die Auflage damit erfüllt wurde?

    Also: Entweder Nachbesserung (eigenes Konto für das Kind) verlangen oder so wie es ist genehmigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Im Prinzip schon, aber wie soll der Notar denn dann dem GBA in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto gezahlt und die Auflage damit erfüllt wurde?

    Als Grundbuchamt kümmere ich mich nicht um solche Auflagen. Ich halte das für eine interne Sache zwischen Eltern und Familiengericht, die die Genehmigung als solche nicht berührt. Sofern der Kaufpreis erst nach Umschreibung fließt, könnte ich es ohnehin nicht prüfen.

  • Ich handhabe es so, dass ich in der Urkunde die Kontonummer des Kindes aufnehmen lasse und erst danach genehmige. Zum Vollzug lasse ich mir neben der Eintragung im Grundbuch auch den Geldeingang nachweisen.
    Den Weg der Genehmigung unter Auflage würde ich aus den genannten Gründen nicht gehen.

  • Hallo,
    Vorliegend ist der Verkaufserlös, hier 4000,00 Euro, auf das Konto des Kindesvaters zu bezahlen.
    Muss ich dass monieren?


    Wäre für mich eher ein Fall der persönlichen Anhörung des Kindesvaters nach § 160 FamFG.
    Dort kannst du dann immer noch monieren.


  • Im Prinzip schon, aber wie soll der Notar denn dann dem GBA in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto gezahlt und die Auflage damit erfüllt wurde?

    Als Grundbuchamt kümmere ich mich nicht um solche Auflagen. Ich halte das für eine interne Sache zwischen Eltern und Familiengericht, die die Genehmigung als solche nicht berührt. Sofern der Kaufpreis erst nach Umschreibung fließt, könnte ich es ohnehin nicht prüfen.

    Danach schaue ich als GBA auch nicht, wenn der Notar die Urkunde mit der berühmten Auflassung vorlegt, prüfe ich die Kaufpreiszahlung auch nicht. (oder Tom übersehe ich etwas, ich lerne immer gerne dazu!)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Im Prinzip schon, aber wie soll der Notar denn dann dem GBA in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto gezahlt und die Auflage damit erfüllt wurde?

    Als Grundbuchamt kümmere ich mich nicht um solche Auflagen. Ich halte das für eine interne Sache zwischen Eltern und Familiengericht, die die Genehmigung als solche nicht berührt. Sofern der Kaufpreis erst nach Umschreibung fließt, könnte ich es ohnehin nicht prüfen.

    Danach schaue ich als GBA auch nicht, wenn der Notar die Urkunde mit der berühmten Auflassung vorlegt, prüfe ich die Kaufpreiszahlung auch nicht. (oder Tom übersehe ich etwas, ich lerne immer gerne dazu!)


    Normal nicht, aber wenn die familiengerichtliche Genehmigung bedingt ist, dann sehe ich nicht, wieso ich nicht auch den Eintritt der Bedingung nachweisen muss. Ich habe auch noch nie einen solchen Beschluss bekommen, sondern ggf. Hinweise, dass nach Änderung der Urkunde in den Punkten x, y und z eine Genehmigung möglich sei. Dann wird halt geändert und dass dann (auflagenfrei) genehmigt.

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  • Es gibt die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Teilung des überschießenden Verkaufserlöses nach Erbteilen um eine Erbauseinandersetzung handelt, die wiederum Vertretungsprobleme nach sich ziehen könnte. Ich stelle deshalb klar, dass die Erbauseinandersetzung außerhalb der zu genehmigenden Urkunde stattfindet. Das Geld sollte dann idealer Weise auf ein Konto der Erbengemeinschaft fließen. Den weiteren Werdegang behalte ich nicht von Amts wegen im Auge. Warum auch?

  • @ Tom:

    Bei einer Bedingung hättest Du Recht. Hier geht es aber nur um eine Auflage, welche nur das Innenverhältnis Beteiligte-FamG betrifft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Im Prinzip schon, aber wie soll der Notar denn dann dem GBA in der Form des § 29 GBO nachweisen, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto gezahlt und die Auflage damit erfüllt wurde?

    Als Grundbuchamt kümmere ich mich nicht um solche Auflagen. Ich halte das für eine interne Sache zwischen Eltern und Familiengericht, die die Genehmigung als solche nicht berührt. Sofern der Kaufpreis erst nach Umschreibung fließt, könnte ich es ohnehin nicht prüfen.

    Danach schaue ich als GBA auch nicht, wenn der Notar die Urkunde mit der berühmten Auflassung vorlegt, prüfe ich die Kaufpreiszahlung auch nicht. (oder Tom übersehe ich etwas, ich lerne immer gerne dazu!)


    Normal nicht, aber wenn die familiengerichtliche Genehmigung bedingt ist, dann sehe ich nicht, wieso ich nicht auch den Eintritt der Bedingung nachweisen muss. Ich habe auch noch nie einen solchen Beschluss bekommen, sondern ggf. Hinweise, dass nach Änderung der Urkunde in den Punkten x, y und z eine Genehmigung möglich sei. Dann wird halt geändert und dass dann (auflagenfrei) genehmigt.

    Jupp, wenn die familiengerichtliche Genehmigung unter einer Bedingung steht, würde ich natürlich schon ein Auge draufwerfen *Auge geworfen*. :D

    Aber so eine hatte ich noch nie.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hatte jemand schon einmal den Fall, dass ein Wohngrundstück verkauft werden soll, in dem (auch) ein minderjähriges Kind lebt? Wie müsste das eurer Meinung nach ggf. abgesichert werden?

    konkreter Fall:

    Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, darunter zwei volljährige Kinder des Erblassers und ein minderjähriges Kind;
    volljährige Kinder stammen aus einer früheren Beziehung des Erblassers; Mutter des minderjährigen Kindes die letzte Lebensgefährtin, die jedoch nicht Erbe ist (gesetzliche Erbfolge)

    Eines der volljährigen Kinder möchte das Grundstück zum Alleineigentum erwerben und hat formlos angefragt. Die anderen Erben sollen entsprechend den Anteilen ausgezahlt werden. Gutachten zum Grundstück ist in Auftrag gegeben worden.

    Nun sehe ich natürlich das Problem, dass der Erwerber (irgendwann) das Haus vielleicht lieber allein nutzen möchte. (Aufgrund dessen Größe dürfte es allerdings auch nicht ausgeschlossen sein, dass die frühere Lebensgefährtin mit dem minderjährigen Kind dort wohnen bleibt.)

    Würdet ihr wert auf eine Absicherung des Wohnsitzes des Kindes legen und ggf. wie (Wohnrecht/Mietvertrag o. ä.)? :gruebel:

  • Wenn der erwerbende Miterbe die Erbteile der beiden anderen Miterben voll ausbezahlt, dann gibt es keine Rechtsgrundlage mehr dafür, dass der ausbezahlte minderjährige Miterbe und dessen Mutter weiterhin im Anwesen wohnt. Eine solche Rechtsgrundlage müsste also im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags vereinbart werden, aber wenn sie vereinbart wird, zahlt der übernehmende Miterbe den Erbteil des Kindes auch nicht voll aus (sondern nur denjenigen des anderen weichenden Miterben).

    Zunächst ist also zu ermitteln, was die Beteiligten diesbezüglich überhaupt wollen und dann muss der zu schließende Vertrag entsprechend gefasst werden.

  • Wenn das Kind seinem Erbteil entsprechend ausbezahlt wird, dürfte es keinen Anspruch auf ein Wohnrecht o.ä. haben.

    Nach der Auseinandersetzung handelt es sich um ein beliebiges Grundstück im Eigentum eines Dritten. Da kann es eben sein, dass der Dritte andere Pläne dafür hat. So ist das, wenn man nicht Eigentümer ist. Daher sehe ich keinen Grund, hier eine Absicherung zu verlangen.

  • Wenn das Kind seinem Erbteil entsprechend ausbezahlt wird, dürfte es keinen Anspruch auf ein Wohnrecht o.ä. haben.

    Nach der Auseinandersetzung handelt es sich um ein beliebiges Grundstück im Eigentum eines Dritten. Da kann es eben sein, dass der Dritte andere Pläne dafür hat. So ist das, wenn man nicht Eigentümer ist. Daher sehe ich keinen Grund, hier eine Absicherung zu verlangen.


    Du würdest also das minderjährige Kind nicht für entsprechend schutzbedürftig halten? Also Genehmigung erteilen, wenn der Kaufpreisanteil dem Erbteil entspricht? Was dann eventuell passiert (ggf. notgedrungener Umzug des Kindes) geht das FamG nichts an?

    Tut mir leid, wenn ich vielleicht blöd frage, aber ein Fall eines (auch) durch den Minderjährigen bewohnten Hauses kam hier noch nicht vor.

  • Diese Fragen sollten bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten klar sein und es spricht nichts dagegen, die Mutter zu fragen, wie es sich diesbezüglich verhält (ohnehin geplanter Umzug etc. pp.). Ich würde damit jedenfalls nicht warten, bis der Vertrag unterzeichnet ist, denn dann kommt eine etwaige Aufklärung im Rahmen der Anhörung zu spät.

    Grundsätzlich ist aber klar, dass man auszieht, wenn man seine Eigentümerstellung aufgibt.

  • Wenn der Minderjährige mit seiner Mutter weiterhin dort wohnen soll, wird man bereits entschieden haben, wie das geregelt wird. Sollte ein Mietvertrag abgeschlossen werden, bedeutet das den normalen Mieterschutz in dem Umfang, der für andere Mieter auch gilt. Wenn die beiden "einfach so" in der Bude bleiben dürfen, weil sie eben zur Familie gehören, besteht dieser Schutz gegebenenfalls nicht, dafür zahlen sie auch keine Miete.

    Ob ein Interesse des Minderjährigen besteht, dauerhaft in dem Haus bleiben zu dürfen, ist im Genehmigungsverfahren zu klären und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Aber grundsätzlich ist ein Umzug ein normaler Vorgang. Wir schützen Minderjährige ja auch sonst nicht vor der Entscheidung der Eltern, an einen anderen Ort zu ziehen.

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