Abrechnung Vertretung im Erbscheinsverfahren

  • Hallo, ich habe eine Frage zur Abrechnung im Erbscheinsverfahren.

    1. Unser Mandant wurde durch Testament enterbt. Da das Testament sagen wir "eigenwillig" war, hat der Mandant Bedenken geäußert, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser gefertigt wurde.

    2. Der testamentarische Erbe hat ganz normal Erbschein beantragt und wir haben in der Folge dem Gericht die Bedenken mitgeteilt. Der Anwalt des Erben ist darauf schier ausgeflippt und hat Romane an das Gericht geschickt und unseren Mandanten aufs übelste diffamiert.

    3. Es wurde ein Schriftgutachten angeordnet. Nach einigen Wochen noch vor Fertigung des Gutachtens kam auf Umwege heraus, wie das Testament tatsächlich entstand. Unser Mandant hat darauf das Testament vorerst akzeptiert, das Gutachten wurde abgebrochen, der Erbschein wurde erteilt.

    4. Wir haben während des Verfahrens keinen eigenen Erbschein beantragt, sondern lediglich Bedenken am Schriftbild des Testaments geäußert.

    5. Der Anwalt des Erben hat beantragt, die Kosten insgesamt unserem Mandanten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung des Gerichts lautet: Der Erbe trägt die Kosten des Verfahrens. Die anteiligen Kosten für das Gutachten trägt unser Mandant. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder selbst.

    6. Jetzt stellt sich die Frage welche Gebühren überhaupt angefallen sind und welche Gebühren gegen den Erben festgesetzt werden können?

    - da etliche Schriftsätze gewechselt wurden, müsste es für das Erbscheinsverfahren eine 1,3 Gebühr aus dem Nachlasswert insgesamt sein, da es für den reinen Antrag 0,8 Gebühren gäbe (wobei das der Mandant bei einfachen Fällen selbst macht)?
    - welche Gebühren können von unserer Seite gegen den Erben festgesetzt werden? Unser Ziel war es hier, die Kosten niedrig zu halten und ohne das Aufführen des Anwalts des Erben würden wir uns auf die Kosten im außergerichtlichen Bereich beschränken.

    Besten Dank fürs Mitdenken und viele Grüße, Canettini

    Einmal editiert, zuletzt von Canettini (4. Juli 2015 um 18:17)

  • Hallo Cromwell,

    damit ich das richtig verstehe.

    1.
    Es ist unbeachtlich, wenn der Erbe dafür sorgt, dass der Pflichtteilsberechtigte (und eventuelle Erbe) sich anwaltlicher Hilfe bedienen muss, da nicht einfach das Gutachten abgewartet wird.
    Der Erbe hat keine Kosten der Vertretung des Pflichtteilsberechtigten zu tragen.

    2.
    Wenn der Pflichtteilsberechtigte (unser Mandant) dafür sorgt, dass der Erbe sich anwaltliche Hilfe nimmt, besteht die Gefahr dass der Pflichtteilsberechtigte auch die Kosten des Anwalts des Erben tragen muss.

    3.
    Welche Gebühren sind von unserer Seite gegenüber unserem Mandanten entstanden? 0,8 oder 1,3?

    besten Dank,

    canettini

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