Kosten und Text Eintragung Zwangssicherungshypothek auf mehere Flst.

  • Die Stadt ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und verteilt diese auf mehrere Flst. in mehreren Grundbüchern.

    M.E. sind die Eintragungskosten nach KV 14121 aus dem zusammengerechneten Wert der Forderung nur einmal zu berechnen und vom Eigentümer zu erheben.

    1) Liege ich hier richtig?

    2) Wird die Verteilung auf mehrere Flst. in den jeweils anderen Grundbüchern irgendwie vermerkt?

  • Die verteilten Rechte sind Einzelrechte. Daraus folgt in meinen Augen zum einen, dass die Verteilung nicht zu vermerken ist und zum anderen, dass für jede Eintragung eine gesonderte Gebühr zu nehmen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die verteilten Rechte sind Einzelrechte. Daraus folgt in meinen Augen zum einen, dass die Verteilung nicht zu vermerken ist und zum anderen, dass für jede Eintragung eine gesonderte Gebühr zu nehmen ist.

    Ist aufgrund der Gebührenfreiheit der Stadt der Eigentümer Kostenschuldner?

  • Wie Ulf.

    Die Stadt kann aufgrund landesrechtlicher Regelung Kostenfreiheit genießen (bei uns z. B. nach dem JKGBbg, Nachtrag: vom TS nachgereicht), was jedenfalls nach KostO dann immer zum Vollstreckungsschuldner als Kostenschuldner führte.
    Nachtrag: Ist nach § 27 Nr 4 GNotKG immer noch so.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns ist das noch nicht so ganz raus, ob bei der Eintragung einer ZSH der Eigentümer - obwohl er ja logischer keinen Antrag stellt :D - als weiterer Schuldner in Haftung genommen werden kann. Daher bei uns momentan nein, nicht in Rechnung stellen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich traue mich: Voldemort!:D

    (So gleicht ihr den Landeshaushalt nie aus...)

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  • Bei uns ist das noch nicht so ganz raus, ob bei der Eintragung einer ZSH der Eigentümer - obwohl er ja logischer keinen Antrag stellt :D - als weiterer Schuldner in Haftung genommen werden kann. Daher bei uns momentan nein, nicht in Rechnung stellen.

    Ist doch eigentlich eindeutig, wie die anderen schon sagten, dass nach § 27 Abs. 4 GNotKG dem Eigentümer die Kosten in Rechnung zu stellen sind? :gruebel:

    Sollte doch genügen um Voldemort zu überzeugen :D

  • Keine Angst vor Voldemorts Todessern - die sind nicht beschwerdeberechtigt.

    Und gegen Du-weißt-schon-wer hilft es, wenn magische Formeln ("Rechtsgrundlage: § 27 Nr. 4 GNotKG") auf die Kostenrechnung aufgebracht werden, die ihre Zerstörung durch die Schwarzen Künste verhindern.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Keine Angst vor Voldemorts Todessern - die sind nicht beschwerdeberechtigt.

    Und gegen Du-weißt-schon-wer hilft es, wenn magische Formeln ("Rechtsgrundlage: § 27 Nr. 4 GNotKG") auf die Kostenrechnung aufgebracht werden, die ihre Zerstörung durch die Schwarzen Künste verhindern.

    Sehr nett umschrieben Tom. :daumenrau

    Aber wie schon mal geschrieben, sind wir Rpfl. hier nicht diejenigen, die das nicht alles so machen würden. Ich habe schon viele Gespräche geführt und nun sollen sich mal andere Gedanken machen.

    PS: Ich bin die dunkle Seite der Macht, wer ist eigentlich dieser Voldemorts :pueueh:?!

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Auch späte Einsicht ist besser als keine.

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  • Mir liegt nun ein Antrag vor, bei dem der Gesamtbetrag auf vier Grundstücke desselben Grundbuchs verteilt wird.

    1) Werden hier vier Rechte eingetragen oder nur ein Recht mit einem entsprechenden Verteilungsvermerk?

    Insgesamt bilden sieben Titel die Grundlage der Eintragung. M. E. ist an jeden Titel ein identischer Vollstreckungstitelvermerk anzusiedeln. Eine Verbindung der Titel insgesamt findet nicht statt.

    2) Macht Ihr das auch so?

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