Rechtsnachfolge offenkundig?

  • Hallo zusammen,

    ich glaube die Hitze führt bei mir zu Denkblockaden...

    Klägerin ist Maria, welche während der II. Instanz verstirbt...Rubrum wird auf Erbin Lydia geändert...

    So nach der ersten und zweiten Instanz wurde jeweils KFB zugunsten Maria erlassen...

    Nun will der Anwalt vollstrecken und ist der Auffassung, dass alle beiden KFBs nun aufzuheben sind und ein gemeinsamer KFB für alle drei Instanzen (der KFA für die dritte Instanz ist noch nicht entschieden) zu erlassen ist...

    Ich bin nun eher der Meinung, dass für den KFB I. Instanz eine RNF-Klausel notwendig ist - brauche ich da die entsprechenden Nachweise oder reicht es mir aus, dass das Rubrum in zweiter Instanz entsprechend geändert wurde und es damit offenkundig ist? - Für diese Frage bräuchte ich die Hilfe der Gurus der Vollstreckung :)

    Für den KFB in zweiter Instanz müsste man wohl eine Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO machen, da ja zum Zeitpunkt Erlass KFB dieses bereits geändert war nur leider bei uns im System nicht geändert wurde...- das wurde beriets auch im Unterforum "Kosten" geklärt...

    Bin ich richtig???

    DANKE

  • Die entscheidende Frage ist m. E. zunächst, was mit den Kostenentscheidungen im Rahmen der Rechtsmittelverfahren passiert ist.

    Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass die Kostenentscheidung der 3. Instanz auch für die ersten beiden Instanzen gilt. Sofern darin eine Änderung der Kostenentscheidung erfolgt ist, wären die vorherigen Beschlüsse gegenstandslos und es müsste tatsächliche eine erneute Festsetzung für alle 3 Instanzen erfolgen, vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. RN 21 (Aufhebung/Wegfall) zu § 104.

    Sofern das nicht der Fall ist und du eine Rechtsnachfolgeklausel zu dem KFB der ersten Instanz erteilst, ist der Tod einer Person m. E. nie offenkundig sondern immer durch Urkunden nachzuweisen, die aber eigentlich schon in der Akte vorhanden sein müssten. Bei der Offensichtlichkeit ist auf die Sicht des "objektiven Dritten" abzustellen und wenn im Titel die Verstorbene steht, ist für den nix offensichtlich.

  • ...
    Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass die Kostenentscheidung der 3. Instanz auch für die ersten beiden Instanzen gilt. ...


    Nur mal zur Statistik:

    Nur etwa jede 8. Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde (Revisionen etwas häufiger, Nichtzulassungsbeschwerden etwas seltener, Wert gemittelt) ist erfolgreich. D.h. in ca. 7 von 8 Fällen lautet die Kostenentscheidung der dritten Instanz, dass der ... (auch) die Kosten der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde trägt. D.h. in 7 von 8 Fällen enthält die Entscheidung des BGH keine Regelung für die Kosten der unteren Instanzen, weil diese durch das Berufungsgericht getroffen wurde oder - im Fall der Zurückweisung der Berufung - durch jedes der Instanzgerichte für seine Instanz.

    Völlig richtig ist aber, dass sozusagen von oben her geprüft werden muss, was mit den Kostenentscheidungen geschehen ist, also zuerst die Kostenentscheidung des BGH, dann die des Berufungsgerichts und dann die des Ausgangsgerichts. Sind die Kostenentscheidungen der niedrigeren Instanzen nicht durch die höhere Instanz gekippt worden sind, dann meine ich allerdings, dass ein Nachweis der Rechtsnachfolge für die bestehenbleibenden KfBs früherer Instanzen des gleichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Schließlich wurde in diesem Verfahren die Rechtsnachfolge bereits angezeigt und entweder - auf Bestreiten des Gegners - belegt oder sie blieb unstreitig. In beiden Fällen halte ich sie für dieses Prozessrechtsverhältnis für gerichtskundig und damit offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, nämlich für die Gerichte dieses Rechtsstreits aus den Akten bereits bekannt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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