Die B GmbH bringt auf einer Fläche der K GmbH eine Reklametafel an mit der Aufschrift "B GmbH". Die K GmbH klagt gem. § 862 BGB auf Entfernung der Tafel. Gegen diese Klage auf possessorischen Besitzschutz erhebt die B GmbH petitorische Widerklage aufgrund von Einwendungen aus einem Marketingvertrag zwischen der K GmbH und der B GmbH, wonach schuldrechtlicher Inhalt der Abreden der Parteien die Anbringung u. a. die Anbringung dieser Reklametafel ist.
Die possessorische Besitzschutzklage ist bereits entscheidungsreif und wird im Teilurteil ausgeurteilt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - possessorischer Besitzschutz wird ohne Sicherheitsleistung ausgeurteilt - entfernt die B GmbH die Tafel einstweilen und legt gegen das Teilurteil Berufung ein. Die in erster Instanz verbliebene petitorische Widerklage war erst nach Beweisaufnahme entscheidungsreif. Ihr wird nun stattgegeben.
Ist die Existenz des - nicht rechtskräftigen - petitorischen Widerklageurteils ein Fall des § 775 ZPO? Das Urteil lautet: "Es wird festgetellt, dass die Beklagte [= B GmbH] berechtigt ist, auf dem [Bezeichnung des Areals] der K GmbH eine Beschilderung [genauere Bezeichnung] vorzunehmen und zu unterhalten."