Schuldneridentität / Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • habe einen PfÜB erlassen, Gläubiger hat in seinem Antrag das Geburtsdatum angegeben, also steht auch das Geburtsdatum im Beschluss : Schuldner trägt nun vor, er sei nicht der richtige ... er hat ein anderes Geburtsdatum, Ausweis liegt seinem Schriftsatz in Kopie vor = ALSO: Gläubiger angehört und um Stellungnahme und Hereinreichung aussagekräftiger Unterlagen gebeten - einstw. Einstellung bislang nicht erfolgt. Nach Fristablauf bekomme ich die Sache vorgelegt.
    UND NUN? ZV einstellen? Gläubiger erinnern? PfÜB aufheben? Danke für ein paar praktische Hinweise ...

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Gegenfrage: Was machst Du sonst, wenn das Schuldnervorbringen vom Gläubiger unbestritten ist?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • erster instinkt:
    der Erinnerung gem. §766 abhelfen und den PfÜB aufheben.

    außerdem würde erwägen, die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen

    Aber andererseits:
    warum eigentlich?

    Die eigentliche Vollstreckung ist ja richtigerweise erfolgt.

    Die im PfÜB bezeichnete Person ist dank des Geburtsdatums eindeutig bestimmbar, nur stimmt wahrscheinlich die Adresse nicht - was ja unschädlich ist
    Dass der Drittschuldner versehentlich wegen der zufälligen Namensgleichheit die Vollstreckung einer falschen Person zugeordnet hat, ist problematisch, aber lösbar.
    Ich denke, der vermeintliche Schuldner müsste sich an den Drittschuldner wenden und das Missverständnis aufklären.
    Ein möglicher Streit zwischen vermeintlichem Schuldner und Drittschuldner wäre ggfs. auf dem Prozessweg zu klären.

    Was ich vll machen würde, wäre eine Berichtigung des PfÜB über die Anschrift des Schuldner=> hierzu Gl. fragen und EMA machen

    Wenn der richtige (nach Geburtsdatum) Schuldner keine Ansprüche gegen den Drittschuldner hat, ist die Vollstreckung eben ins leere gegangen.

    Der vermeintliche Schuldner ist an sich nicht einmal am Vollstreckungsverfahren beteiligt und rechtsmittelberechtigt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wüsste auch nicht, was das VG da machen soll.

    Der namensgleiche, aber geburtsdatumsverschiedene Dritte ist nicht beteiligt; gegen ihn ist der PfÜb nicht erlassen worden, sein Konto von der Pfändung daher nicht erfasst.

  • Was beantragt denn der falsche Schuldner? Oder teilt der das einfach nur so mit?

    Wenn der Drittschuldner richtig handelt und sagt, die Pfändung ist mir egal, mit dem Schuldner geb. am ... habe ich keine Geschäftsbeziehung, dann ist doch alles in Ordnung. Die Pfändung ist ins Leere gelaufen, nix weiter passiert.

    Wenn das dem Drittschuldner allerdings zu unsicher ist, würde ich auf seinen Antrag hin (§ 766 ZPO) und auch auf Antrag des Schuldners die Pfändung aufheben, weil insoweit zumindest der Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Pfändung gesetzt ist.

  • Ich würde das Thema auch gerne nochmal aufgreifen.

    PfÜB ist ordnungsgemaäß erlassen worden. Es wurde eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verlangt.

    Nun meldet sich der DS (Arbeitgeber) und teilt mit, dass der vermeintliche S dort nicht unter der Anschrift bekannt ist. Ein Geburtsdatum war im Antrag nicht angegeben.

    Zeitgleich meldet sich ein RA des vermeintlichen S (völlig andere Anschrift) und teilt ebenfalls mit, dass sein AMndant über seinen Arbeitgeber über die Pfändung informiert wurde. Diesem sei die Sache gänzilch unbekannt.

    Ich vermute eine Namensdopplung und somit einen falschen S. Hatte jetzt vor, zunächst den Gl anzurören. Was wäre bzgl. der Drittschuldnererklärung noch zu veranlassen? Müsste ich schon einstweilen einstellen? :/

  • Sollte sich der DS nicht an den Gläubiger wenden? Ich verweise die DS immer an die Gläubiger.

    Gänzlich unbekannt bedeutet nicht, dass es nicht der Schuldner sei.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde das Thema auch gerne nochmal aufgreifen.

    PfÜB ist ordnungsgemaäß erlassen worden. Es wurde eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verlangt.

    Nun meldet sich der DS (Arbeitgeber) und teilt mit, dass der vermeintliche S dort nicht unter der Anschrift bekannt ist. Ein Geburtsdatum war im Antrag nicht angegeben.

    Zeitgleich meldet sich ein RA des vermeintlichen S (völlig andere Anschrift) und teilt ebenfalls mit, dass sein AMndant über seinen Arbeitgeber über die Pfändung informiert wurde. Diesem sei die Sache gänzilch unbekannt.

    Ich vermute eine Namensdopplung und somit einen falschen S. Hatte jetzt vor, zunächst den Gl anzurören. Was wäre bzgl. der Drittschuldnererklärung noch zu veranlassen? Müsste ich schon einstweilen einstellen? :/

    was heißt denn "meldet sich".

    Hast du Rechtsmittel von Schuldner und Drittschuldner oder nicht?

  • Du kannst doch aufgrund irgendwelcher Behauptungen des Schuldners nicht einfach die ZV einstweilen einstellen. Entweder verweist Du an den Gläubiger oder Du musst den zunächst einmal anhören.

    Verwunderlich ist eher, dass ein RA für den Schuldner sich "meldet". Normalerweise wenden sich Rechtsanwälte in solchen Sachen erst einmal an die Gläubiger oder deren Vertreter; ans Gericht wendet sich ein Anwalt doch nur mit einem ordentlichen Antrag. :/

  • Du kannst doch aufgrund irgendwelcher Behauptungen des Schuldners nicht einfach die ZV einstweilen einstellen. Entweder verweist Du an den Gläubiger oder Du musst den zunächst einmal anhören.

    Das kann man so nicht per se sagen.

    Zunächst einmal gilt es natürlich auszulegen, ob der Vortrag des Drittschuldners oder des Schuldners als Erinnerung gegen den PfÜB auszulegen ist.

    Dann ist v.A.w. zu prüfen, ob eine einstweilige Anordnung nach §766 I 2 ZPO i.V.m. §732 II ZPO veranlasst ist. Dafür muss die Begründetheit der Erinnerung vorläufig gewürdigt werden und eine Interessensabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner vorgenommen werden.
    Dabei ist zu beachten, dass die Beweislast für die Schuldneridentität beim Gläubiger liegt und dieser die Identität beweisen muss und nicht der Schuldner die fehlende Identität nachzuweisen hat.
    Deswegen kann auf die Rüge der Schuldneridentität durchaus unmittelbar eine einstweilige einstweilige Einstellung geboten sein, wenn die Rüge nicht aus der Luft gegriffen zu sein erscheint. Dabei muss natürlich auch in Betracht gezogen werden, wie genau die Prüfung der Schuldneridentität vor Erlass des PfÜB gewesen ist. Insbesondere wenn z.B. die Anschrift von Titel und Antrag nicht übereinstimmte wird sich die Möglichkeit einer Verwechslung regelmäßig nur unmittelbar von der Hand weisen lassen, wenn die Anschriftenänderung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen war.

    Die Interessensabwägung wird regelmäßig zu Gunsten des Schuldners ausfallen, weil es für den Gläubiger i.d.R. keinen gravierenden Eingriff bedeutet, wenn die Auszahlung der gepfändeten Forderung für die Dauer des Erinnerungsverfahren verhindert wird. Sein Pfandrecht bleibt ja bestehen.
    Für den Schuldner wäre es aber ggf. gravierend, wenn eine einstweilige Anordnung unterbleibt, weil der DS dann weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger leisten kann und dadurch evtl. sogar das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Rechtsbehelf durch Beendigung der ZV erlischt.
    Eine vorherige Anhörung des Gläubigers ist regelmäßig nicht veranlasst, weil sich die vorgenannte Gefahr während der Anhörungszeit bereits verwirklichen könnte.
    Ein überwiegendes Gläubigerinteresse kommt m.E. grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger auf die zeitnahe Zahlung des DS dringend angewiesen ist.

    Nun meldet sich der DS (Arbeitgeber) und teilt mit, dass der vermeintliche S dort nicht unter der Anschrift bekannt ist. Ein Geburtsdatum war im Antrag nicht angegeben.

    Vorliegend müsste sich aber zuerst die Frage stellen, ob der PfÜB sich überhaupt gegen den Arbeitnehmer des DS richtet. Dafür gilt es den PfüB auszulegen.
    Wenn der DS einen Arbeitnehmer mit dem gleichen Namen wie der Schuldner hat, der aber wo anders wohnt, wird die Auslegung m.E. grundsätzlich ergeben, dass der PfüB sich nicht gegen den Arbeitnehmer richtet.
    Schließlich ist die Adresse neben dem Namen das weitere Identifikationsmerkmal, an welchem insbesondere Leute mit identischem Namen zu unterscheiden sind.

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