Wechsel des P-Konto und § 765 a ZPO

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:
    Schuldnerin hatte ein P-Konto. Dieses hat der Betreuer gekündigt, da Dritte dort versuchen, immer wieder Geld abzubuchen und die Schuldnerin ist überfordert. Nach Rücksprache mit der Bank konnte er aber zuerst nur ein Bürgerkonto eröffnen und dies später in ein P-Konto umwandeln (wenn altes P-Konto geschlossen ist). Gleichzeitig musste er dem Jobcenter/Familienkasse die neue Bankverbindung mitteilen. Es kam dann laut Vortrag durch die "unterschiedlichen Leistungszeiten" zu einem Überschreiten der 4-Wochen-Frist und die Bank hat 570 € (Leistungen Familienkasse/teilweise Jobcenter) sichergestellt. Der Betreuer beantragt nun die Freigabe.
    § 765 a ZPO könnte in Betracht kommen (Schuldnerin mit 4 Kindern).
    Aber: Kann beim Wechsel des P-Kontos das beschriebene Problem (durch "unterschiedlichen Leistungszeiten") auftreten oder hat es der Betreuer verschuldet? Er hätte das Geld ja rechtzeitig umbuchen können, oder sehe ich falsch? Bin für jeden Denkanstoß dankbar!

    Viele Grüße
    Mini One

  • Stellt sich die Frage, ob die 4-Wochen-Frist überhaupt gilt?
    Dazu müsste man wissen, wie lange die Pfändung schon vor lag.

    Ich halte die Vorgehensweise - wenn es sich um die selbe Bank handelt - für fragwürdig. Ein P-Konto auflösen und eine neues eröffen.....und der Schuldner nutzt dann evt. die Freibeträge zweimal? :gruebel:

  • Die Pfändung des Kontos A (=P-Konto) ist am 15.10.2013 erfolgt. Aufhebung am 22.06.15 und Sicherstellung des Guthabens.
    Eröffnung des neuen Kontos am 17.04.15 als normales Konto. Wann die Umwandlung in ein P-Konto erfolgte, muss noch erfragen. Wahrscheinlich bei Auflösung des Kontos A. Das ist aber nicht sicher!

    Viele Grüße
    Mini One

  • Sorry, da kann ich jetzt nicht ganz folgen......

    Wenn die Pfändung seit 2013 besteht, das P-Konto bei der gleichen Bank (wieder) eröffnet wird, dann muss die Bank die Pfändung beachten. Die Vier-Wochen-Schutzfrist bei Umstellung in ein P-Konto gilt doch nur ab Zustellung der Pfändung.

    Wenn die Pfändung aufgehoben wurde, darf die Bank keine Beträge einbehalten - außer es würden ggf. eigene fällige Forderungen der Bank gegen den Schuldner bestehen.

    Wenn bei Auflösung des Kontos die Pfändung noch Bestand hatte und der Freibetrag ausgenutzt war, ist der pfändbare Betrag (Kontoguthaben bei Löschung des Kontos) an den Gläubiger auszukehren.

  • Wann ist denn welcher Betrag auf welchem Konto gepfändet worden? Sollte auf dem (alten) P-Konto etwas eingegangen sein, was über dem Freibetrag liegt?
    Das neue Konto dürfte doch gar nicht der Pfändung unterliegen, oder? :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Sache ist nicht ganz einfach. Ich prüfe gerade die Kontoauszüge:

    Konto A war als P-Konto eingerichtet (Pfändung 2013). Es gehen nur Beträge unter dem Freibetrag ein.

    Konto B (bei der gleichen Bank) wurde am 17.04.15 neu eröffnet (als normales Girokonto). Laut PfÜB (Formular-PfÜB) vom 15.10.13 sind aber sämtliche Girokonten bei der Bank gepfändet. Fallen darunter auch später eröffnete Konten? Die Bank hätte ja dann bereits ab April Zahlungseingänge an den Gläubiger abführen müssen, oder sehe ich das falsch???

    Viele Grüße
    Mini One

  • Eingänge auf dem "normalen" Konto sind sofort pfändbar und durch die Bank abzuführen, da hier kein gesetzlicher Pfändungsschutz besteht.

    Da in der Regel der PfüB ja die Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank betrifft (und künftige Forderungen), unterliegen m.E. auch neu eröffnete Konten der Pfändung.

    Im Umkehrschluss könnten ja sonst die Schuldner ihr Girokonten bei Eingang einer Pfändung auflösen und ein neues Konto eröffnen, das dann nicht von der Pfändung belegt wäre....:schock:

  • Mh, also ich bin mir nicht so sicher, dass das neue Konto, das nach Eingang des PfüB beim Drittschuldner eröffnet wird, automatisch von der Pfändung erfasst ist.

    Wenn ich jetzt den Vergleich ziehe zu Arbeitseinkommen: hier gibt es als Sonderregelung den §833 II ZPO
    einen vergleichbaren Abs. 2 gibt es bei der Pfändung von Ansprüchen gegen eine Bank hinsichtlich eines Kontos im §833a ZPO ja nicht.

    Insofern möchte ich hier ein Fragezeichen setzen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ja, zur Regelung bei Arbeitseinkommen stimme ich zu.

    Formularmäßig "sagt" der PfÜb aber doch z.B. "...auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten..."
    Da steht nicht, seiner aktuellen Girokonten...OK, über zukünftige Girokonten steht da auch nichts, aber das leite ich für mich daraus ab. Ob das rechtlich haltbar ist, weiß ich nicht, wird aber so praktiziert.

  • Ich habe auch noch was gefunden:

    Zöller schreibt zu § 829 ZPO (Rn.10), dass die Pfändung einer künftigen Forderung im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden muss. Andernfalls erstreckt sich die Pfändung auf Forderungen, die dem Schuldner bei Wirksamwerden des Beschlusses zustehen. Die Pfändung künftiger Forderungen steht im Formular zu Anspruch D nicht drin ("...bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten.....").

    Viele Grüße
    Mini One

  • Ich habe auch noch was gefunden:

    Zöller schreibt zu § 829 ZPO (Rn.10), dass die Pfändung einer künftigen Forderung im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden muss. Andernfalls erstreckt sich die Pfändung auf Forderungen, die dem Schuldner bei Wirksamwerden des Beschlusses zustehen. Die Pfändung künftiger Forderungen steht im Formular zu Anspruch D nicht drin ("...bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten.....").

    Viele Grüße
    Mini One

    Nicht in "D", aber grundsätzlich im PfüB:

    Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.


  • Nicht in "D", aber grundsätzlich im PfüB:

    – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge –

    "Künftig fällig werden" meint aber erstmal was anderes: die Forderung besteht schon, wird aber erst später fällig.

    Damit sind rein grundsätzlich nicht Forderungen gemeint, die erst in Zukunft entstehen...

  • Da bin ich jetzt nicht ganz dabei....

    Es werden die angeblichen Forderungen gepfändet... (damit sind, vorausgesetzt "D" ist angekreuzt, sämtliche Girokonten des Schuldners gepfändet).
    Sofern ein neues Konto eröffnet wird, das m.E. durch den o.a. Text mit verhaftet ist, ist auch eine (zukünftige) Forderung des Schuldners aus dem Girokonto entstanden.

    Wie an anderer Stelle schon geschrieben, wäre ja sonst dem "Missbrauch" durch Kontolöschung und Neueröffnung Tür und Tor geöffnet.

    Allerdings gibt es hierzu natürlich auch andere Meinungen und Rechtsprechungen.
    Ich habe hierzu jetzt z.B. noch aus der BVR-Bankenreihe, Band 12, Ehlenz, "Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte" folgendes entnommen:
    Das OLG Bamberg (Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 260/06, nicht veröffentlicht) hat entschieden, dass eine Pfändung eines zur Zeit der Pfändung noch nicht bestehenden Kontos wegen Verstoßes gegen den aBestimmtheitsgrundstz unwirksam ist.

  • Ja, vom Sinn und Zweck wäre ich schon auch eindeutig dafür dass sich die Pfändung auch auf das neue Konto erstreckt.
    Rechtlich bin ich mir da aber nicht so ganz sicher.

  • Ich habe nun etliche Kommentare/Internetseiten durchgesehen, aber keine eindeutige Regelung gefunden. Es ist anscheinend üblich, dass die Banken beim Vorliegen einer Kontenpfändung alle Konten dicht machen.

    Ich muss aber noch darüber nachdenken!:D

    Geht man mal davon aus, dass das die Sperrung ok war. Was meint ihr dazu?
    Käme hier eine Entscheidung nach 765 a ZPO in Betracht - eine einmalige Freigabe wegen besonderer Härte (dumm gelaufener P-Konto-Wechsel bei Schuldnerin mit 4 Kindern - Kindergeld/Sozialleistungen weg-allerdings ist der Betreuer Rechtsanwalt).
    Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar!

    Viele Grüße
    Mini One (verschwitzt und ratlos) :strecker

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:
    Schuldnerin hatte ein P-Konto. Dieses hat der Betreuer gekündigt, da Dritte dort versuchen, immer wieder Geld abzubuchen und die Schuldnerin ist überfordert. Nach Rücksprache mit der Bank konnte er aber zuerst nur ein Bürgerkonto eröffnen und dies später in ein P-Konto umwandeln (wenn altes P-Konto geschlossen ist). Gleichzeitig musste er dem Jobcenter/Familienkasse die neue Bankverbindung mitteilen. Es kam dann laut Vortrag durch die "unterschiedlichen Leistungszeiten" zu einem Überschreiten der 4-Wochen-Frist und die Bank hat 570 € (Leistungen Familienkasse/teilweise Jobcenter) sichergestellt. Der Betreuer beantragt nun die Freigabe.
    § 765 a ZPO könnte in Betracht kommen (Schuldnerin mit 4 Kindern).
    Aber: Kann beim Wechsel des P-Kontos das beschriebene Problem (durch "unterschiedlichen Leistungszeiten") auftreten oder hat es der Betreuer verschuldet? Er hätte das Geld ja rechtzeitig umbuchen können, oder sehe ich falsch? Bin für jeden Denkanstoß dankbar!

    Viele Grüße
    Mini One

    Auch wenn ich das jetzt mit der 4-Wochen-Frist nicht nachvollziehen kann, war irgendwie klar, dass das nicht reibungslos klappen konnte.

    Sofern vorliegend vor, zwischen und nach dem "Konto-Wechsel" nachgewiesen nur Unpfändbares auf welchem Konto auch immer eingegangen ist, was hier der Fall zu sein scheint, kann man eine "Freigabe" im Rahmen von § 765a ZPO ausnahmsweise sicherlich in Erwägung ziehen.


  • Die Gläubigerin (Inkassounternehmen) hat gegen meinen Einstellungsbeschluss (!) Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass kein P-Konto vorliegt und dass das sichergestellte Geld nicht aus dem Kindergeld/Leistungen Bundesagentur für Arbeit herrührt. Dass es kein P-Konto ist, ist unstreitig und die Kontoauszüge sind eindeutig.

    Viele Grüße
    Mini One

  • mhhh davon ausgehend, dass das neue Konto grds. mit im Sack ist
    Ich würde 765a schon in betracht ziehen mit schuldnerfreundlicher Tendenz,
    der Schuldner hatte nachvollziehbare und nicht ganz fernliegende Gründe
    so zu verfahren wie geschehen...dass es letztlich schief gegangen ist, war nicht abzusehen und hat (wohl) mit den unterschiedlichen Leistungszeiträumen, auf die der Schuldner nur begrenzt
    Einfluss hat, zu tun.

    Die armen Inkassos, da kommen ausnahmsweise bei ner kontopfändung n paar kröten rum und die freuen sich schon
    und dann sowas...
    klar das kann man so nich stehen lassen
    war das Briefpapier in bittere tränen getränkt?:D

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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