Rückstellung für WVP

  • äh so ganz kann ich den Sachverhalt nicht verstehen. Oki, also ich versteh ihn nun so: 1. Schlusstermin war (=> Verteilungsverzeichnis steht fest) 2. GK und Verwaltervergütung sind gedeckt 3. die Masse reicht aus, alle Forderungen zu decken => der Verwalter hat auszuschütten 4. anhörung nach § 300 (asymetrisch) 5. Mit Aufhebung des Verfahrens RSB zu erteilen zum Antragserfordernich: im Falle der Vollbefriedigung ist ein "gesonderter" Antrag des Schuldners nicht erforderlich (kann näher ausgeführt werden; Begründung hab ich schon irgendwann mal so 2001 gegeben).

    § 300 InsO schreibt ausdrücklich vor, dass nur auf einen Antrag des Schuldners vorzeitig die RSB erteilt werden kann. Wenn der Schuldner trotz Hinweis keinen Antrag stellt, können wir ihm auch nicht helfen.

    Genau das ist das Problem. Vor der Gesetzesänderung konnte man sich noch darauf zurückziehen, das sei nur (BGH-)Rechtsprechung, der man sich nicht anschließt. Aber jetzt ist es Gesetz. Meines Erachtens natürlich der größte Blödsinn! Der Schuldner beantragt doch die RSB, nicht die RSB in auf jeden Fall erst 6 Jahren! Aber nun gut, meine Meinung spielt da (wie so oft ;) ) keine Rolle. Der Fall ist ja eh schon witzig. Man stelle sich nur mal vor, der Gläubiger sieht das und könnte seine Forderung bezahlt bekommen. Es wird aber lieber eine WVP finanziert. Das ist doch blanker Irrsinn!

    Wir erteilen den Schuldnern in dieser Fallkonstellation einen Hinweis, dass sie bereits jetzt die vorzeitige Erteilung der RSB beantragen können. Die allermeisten machen das dann auch, weil sie ja das restliche Geld bekommen. Gegen den Irrsinn der restlichen Schuldner können wir nichts machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vllt. wollen die Schuldner auch keine vorzeitige RSB. Vllt. haben sie 10 Forderungen aus vbuH in der Tabelle stehen oder nicht angemeldete Forderungen, die von der RSB ausgenommen sind z.B. nach § 302 Nr. 2 und 3 und wollen noch fünf Jahre das Vollstreckungsverbot in Anspruch nehmen. Vllt. überlegt der Schuldner auch, seinen Antrag auf RSB zurückzunehmen, weil er 2 mio. neue Schulden gemacht hat. Und dann kommt das Inso-Gericht und erteilt ihm einfach mal mit 10 Jahren Sperrfrist die RSB.

  • Vllt. wollen die Schuldner auch keine vorzeitige RSB. Vllt. haben sie 10 Forderungen aus vbuH in der Tabelle stehen oder nicht angemeldete Forderungen, die von der RSB ausgenommen sind z.B. nach § 302 Nr. 2 und 3 und wollen noch fünf Jahre das Vollstreckungsverbot in Anspruch nehmen. Vllt. überlegt der Schuldner auch, seinen Antrag auf RSB zurückzunehmen, weil er 2 mio. neue Schulden gemacht hat. Und dann kommt das Inso-Gericht und erteilt ihm einfach mal mit 10 Jahren Sperrfrist die RSB.

    Hm, Du meinst also, es war dem BGH und dem Gesetzgeber wichtiger, wie der Schuldner seine RSB taktisch einsetzen kann als die eigentlichen Ziele gemäß § 1 InsO, die Befriedigung der Gläubiger ;)?! So von wegen: wenn der doch keine RSB haben möchte, dann kann das auf Kosten der Gläubiger ruhig noch 5 weitere Jahre laufen ;)?!

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vllt. wollen die Schuldner auch keine vorzeitige RSB. Vllt. haben sie 10 Forderungen aus vbuH in der Tabelle stehen oder nicht angemeldete Forderungen, die von der RSB ausgenommen sind z.B. nach § 302 Nr. 2 und 3 und wollen noch fünf Jahre das Vollstreckungsverbot in Anspruch nehmen. Vllt. überlegt der Schuldner auch, seinen Antrag auf RSB zurückzunehmen, weil er 2 mio. neue Schulden gemacht hat. Und dann kommt das Inso-Gericht und erteilt ihm einfach mal mit 10 Jahren Sperrfrist die RSB.

    Hm, Du meinst also, es war dem BGH und dem Gesetzgeber wichtiger, wie der Schuldner seine RSB taktisch einsetzen kann als die eigentlichen Ziele gemäß § 1 InsO, die Befriedigung der Gläubiger ;)?! So von wegen: wenn der doch keine RSB haben möchte, dann kann das auf Kosten der Gläubiger ruhig noch 5 weitere Jahre laufen ;)?!


    Nee, das wollte ich nicht unbedingt sagen. Ich wollte eher den Begriff "Irrsinn der restlichen Schuldner" etwas relativieren und einen Umstand zu Bedenken geben, der möglicherweise gegen die vorzeitige Erteilung der RSB ohne Antrag und gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sprechen kann.
    Natürlich sind wir uns einig, dass die meisten Schuldner einfach nur ihre Post nicht lesen und das verbaseln und so weitere Kosten entstehen, die eigentlich nicht entstehen sollten.

  • er hat einen Antrag auf Erteilung gestellt. Ich lege den so aus, dass er die RSB will, sobald alle Vorasusetzungen vorliegen. Auf eine erneute Antragstellung verzichte ich, da es keine sonstigen beachtenswerten Positionen des Schuldners gibt. Ansonsten mag er zurücknehmen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • er hat einen Antrag auf Erteilung gestellt. Ich lege den so aus, dass er die RSB will, sobald alle Vorasusetzungen vorliegen. Auf eine erneute Antragstellung verzichte ich, da es keine sonstigen beachtenswerten Positionen des Schuldners gibt. Ansonsten mag er zurücknehmen.....

    Bis zur Gesetzesänderung habe ich das auch so gesehen. Aber seit dem das Erfordernis ausdrücklich in § 300 InsO steht...

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  • Lieser hat in Insbüro 2020,194ff, im Rahmen des Aufsatzes: "Die Prüfung von Vergütungsanträgen - Teil III" sich äußert kritisch mit der Begründung, dass der IV ohne hinreichenden Grund eine Rückstellung bilden würde.

    Lt. Lieser sähe der BGH die Rückstellungspflicht nur in den Fällen, bei denen in der Wohlverhaltensphase mit keinen Einkünften[sic] zu rechnen sei.Zwar sei der Wunsch der Sicherung der Treuhändervergütung verständlich, allerdings begebe man sich somit dem Zwangsmittel des § 298 InsO.

    Sicherlich gefärbt von der momentanen Situation und der Unsicherheit eines Arbeitsplatzes, sehe ich die eher durch komplette Auskehrung der Masse die Vergütung als gefährdet an, denn wenn der Schuldner dann in der WVP gezwungen ist einen Stundungsantrag zu stellen, würde er wohl das Los tragen wie in IX ZB 16/14. Nebenbei stellt sich dann noch die Frage eines möglichen Schadenersatzanspruchs des Schuldners wegen der Versagung nach § 298 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tatsächlich ist die vom BGH in bestimmten Fällen geforderte rückstellung doch schon gegen die gesetzliche Regelung. Ich halte es daher für sehr bedenklich die Fälle der rückstellung noch über den Fall des BGH hinaus auszuweiten.

    Sinn und Zweck der InsO ist nun mal die Gläubigerbefriedigung, nicht die Ermöglichung der RSB oder die Sicherung der Vergütung des Treuhänder. Es gibt eine gesetzlich klar vorgegebene Befriedigungsreihenfolge

  • Lt. Lieser sähe der BGH die Rückstellungspflicht nur in den Fällen, bei denen in der Wohlverhaltensphase mit keinen Einkünften[sic] zu rechnen sei.Zwar sei der Wunsch der Sicherung der Treuhändervergütung verständlich, allerdings begebe man sich somit dem Zwangsmittel des § 298 InsO.

    Das wirft auch die Frage auf, welchen Sinn § 298 InsO jemals hatte oder überhaupt noch haben soll. Von der Kostenseite her ist § 298 InsO vollkommen absurd, wenn man bedenkt, dass danach sofort das nächste Verfahren begonnen werden kann, mit den offenen Verfahrenskosten aus dem ersten Verfahren und ggf. weiteren neuen Insolvenzgläubigern.

    Sicherlich gefärbt von der momentanen Situation und der Unsicherheit eines Arbeitsplatzes, sehe ich die eher durch komplette Auskehrung der Masse die Vergütung als gefährdet an, denn wenn der Schuldner dann in der WVP gezwungen ist einen Stundungsantrag zu stellen, würde er wohl das Los tragen wie in IX ZB 16/14.

    In IX ZB 16/14 wurde doch eine Rückstellung gebildet und gestundet. Von daher ist die Ablehnung des Stundungsantrages für den Schuldner dann doch schon beinahe rechtlich neutral.

    Sinn und Zweck der InsO ist nun mal die Gläubigerbefriedigung, nicht die Ermöglichung der RSB oder die Sicherung der Vergütung des Treuhänder. Es gibt eine gesetzlich klar vorgegebene Befriedigungsreihenfolge

    In § 1 InsO steht aber beides, also Gläubigerbefriedigung und RSB, nebeneinander.

  • Etwas muss an erster Stelle stehen. Und da nur natürliche Personen die RSB erhalten können, bietet sich die Nennung des Allgemeinen vor dem Speziellen an.

    Vielleicht sollte man aber nicht so sehr auf die Ziele sondern mehr auf die Voraussetzungen schauen, nämlich die Kostendeckung.

    Vor dem Hintergrund stellt sich mE sowieso die Frage der Sinnhaftigkeit des §298 InsO. Es tangiert nur diejenigen, die auf die Stundung in der WVP angewiesen sind, ein selektives Ordnungsmittel. Da das Interesse der Gläubiger an dem Verhalten des Schuldners doch recht verhalten ist, stellt sich die Frage, ob nun Treuhänder bzw das Gericht sich hier in den Fordergrund spielen sollen.

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