Rückstellung für WVP

  • GEm. BGH IX ZB 16/14 soll man ja eine Rückstellung für die Kosten der WVP bilden. Der REst kann dann in der Schlussverteilung verteilt werden.

    Wie ist das den aber mit Masseverbindlichkeiten, die bei MUZ nach §209 zu bedienen sind? Stehen die auch hinter einer evtl. zu bildenden Rückstellung zurück, können also nur aus dem bedient werden, was nach Rückstellungsbildung noch übrig ist? :gruebel:

  • Nach IX ZB 16/14, Rn. 7, ist die Rückstellung im laufenden Verfahren nach den Massegläubigern und vor den Insolvenzgläubigern einzuordnen.

    Spannend wir es bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO. Nach IX ZB 16/14, Rn. 20 sei das Insolvenzverfahren "durchzogen" von dem Primat der Kostendeckung (warum dann die Einordnung der Rückstellung wie in Rn. 7, erklärt sich dann aber nicht). Wenn aber in der WVP die "absolute" Kostendeckung erreicht werden soll, dann treten auch die Massegläubiger hinter die Verfahrenskosten, auch die in der WVP zurück. Hierzu Hentrich ZInsO 2015, 74f.

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  • Ihr habt beide die aktuelle ZinsO wohl noch nicht gelesen? :D

    Doch, aber wie war das mit der deutschen Eiche? Beiträge , die zum Inhalt das Argument haben, es kann doch nicht sein. ., begegne ich erst einmal mit Mißtrauen. Vielleicht war das auch nur eine Baggertour bei dem benannten bayerischen Richter. ...

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  • Ihr habt beide die aktuelle ZinsO wohl noch nicht gelesen? :D

    Doch, aber wie war das mit der deutschen Eiche? Beiträge , die zum Inhalt das Argument haben, es kann doch nicht sein. ., begegne ich erst einmal mit Mißtrauen. Vielleicht war das auch nur eine Baggertour bei dem benannten bayerischen Richter. ...

    Gut, dann bin ich ja nicht allein mit dem Ignorieren. Hab jetzt mal den BGH auch ernster genommen, finde das ja auch besser, das Geld zurückzulegen. :)

  • och mit, werd langsam müde, die ZinsO les ich morgen (hat grad noch eine mistige Vergütungsentscheidung abgesetzt)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Ich habe auch mal eine Frage zur Rückstellung der Kosten für die WVP:

    Ich hatte bereits 2mal den Fall (gleicher IV), dass trotz gerichtlicher Anweisung vom IV keine Rückstellungen gebildet worden sind und die Insolvenzmasse vollständig an die Insolvenzgläubiger verteilt worden ist.
    In beiden Akten habe ich den IV nach Lösungsvorschlägen gefragt. Es kam bisher keine Antwort. Beide Verfahren sind noch nicht aufgehoben.

    Jetzt frage ich mich, was ich noch machen kann. Im Zweifel würde ich die Insolvenzverfahren nicht aufheben, sodass keine Vergütung in der WVP entsteht. Bis zur Erteilung RSB ist aber noch lange hin... Die Schuldner haben in beiden Verfahren keine finanziellen Mittel um die Verfahrenskosten zu bezahlen.

    Lieben Gruß

  • I
    Ich hatte bereits 2mal den Fall (gleicher IV), dass trotz gerichtlicher Anweisung vom IV keine Rückstellungen gebildet worden sind und die Insolvenzmasse vollständig an die Insolvenzgläubiger verteilt worden ist.
    In beiden Akten habe ich den IV nach Lösungsvorschlägen gefragt. Es kam bisher keine Antwort. Beide Verfahren sind noch nicht aufgehoben.

    Lass doch laufen.

    Was will der TH denn machen, wenn er für das erste Jahr seine 119,00 EUR nicht bekommt ?

    Einen Antrag nach § 298 InsO stellen?

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  • Ich würde dann einfach die Auszahlung aus der Staatskasse verweigern. Wer keine Rückstellungen bildet, also ohne Not die Masse arm macht, bekommt auch nichts von Vater Staat. Das ist doch auch nicht anders, wenn im eröffneten Verfahren bei Stundung Masseverbindlichkeiten gezahlt werden und deshalb die Vergütung nicht in voller Höhe aus der Staatskasse gezahlt wird.

    Und wenn es in der WVP ausreichende Einnahmen zur Deckung der Kosten gibt, gibt es sowieso kein Problem. Dann haben die Gläubiger eben nur früher ihre Quoten bekommen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich würde es auch laufen lassen. Im schlimmsten Fall kriegt der Treuhänder halt keine Kohle aus der Staatskasse. Aber musst aufpassen. Bei mir hat einer sich dann mit der Rechnung an den Schuldner gewandt...:mad:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass Stundung für die WVP schon bewilligt ist, weil hier die Richter bei Eröffnung gleich bis zur Erteilung der RSB stunden...

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  • Moin,

    ich habe folgenden Fall, der am besten hierher passt:

    Insolvenzverfahren steht vor Aufhebung. ST etc. alles schon erfolgt. Es sind - vereinfacht gesagt - 500 € Masse vorhanden, die Forderungen im Schlussverzeichnis belaufen sich auf knapp unter 500 €. Ich habe den Schuldner angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf vorzeitige RSB gestellt hat. Der Insolvenzverwalter will jetzt diese 500,00 € nicht verteilen, sondern als Rücklage für die zu erwartenden Kosten der WVP zurückhalten.
    Dieser Fall entsteht natürlich nur, weil der BGH irgendwann mal meinte, man muss auch noch extra einen Antrag auf vorzeitige stellen und der Gesetzgeber das übernommen hat. Wie geht Ihr denn mit solchen Fällen um? Mir ist es irgendwie ja zuwider, die Forderungen nicht zu tilgen für Kosten, die eigentlich gar nicht entstehen.

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  • Moin,

    ich habe folgenden Fall, der am besten hierher passt:

    Insolvenzverfahren steht vor Aufhebung. ST etc. alles schon erfolgt. Es sind - vereinfacht gesagt - 500 € Masse vorhanden, die Forderungen im Schlussverzeichnis belaufen sich auf knapp unter 500 €. Ich habe den Schuldner angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf vorzeitige RSB gestellt hat. Der Insolvenzverwalter will jetzt diese 500,00 € nicht verteilen, sondern als Rücklage für die zu erwartenden Kosten der WVP zurückhalten.
    Dieser Fall entsteht natürlich nur, weil der BGH irgendwann mal meinte, man muss auch noch extra einen Antrag auf vorzeitige stellen und der Gesetzgeber das übernommen hat. Wie geht Ihr denn mit solchen Fällen um? Mir ist es irgendwie ja zuwider, die Forderungen nicht zu tilgen für Kosten, die eigentlich gar nicht entstehen.

    Was bedeutet: "Ich habe den Schuldner angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf vorzeitige RSB gestellt hat"? Kommt der Antrag einfach nicht? Dann würde ich den Verwalter nicht verteilen lassen und die Rückstellung bilden. Dann würde ich das Verfahren aufheben und der Schuldner hat Pech gehabt.
    Man kann den Schuldner ja nett auf die Folgen hinweisen, wenn er keinen Antrag stellt.

  • äh so ganz kann ich den Sachverhalt nicht verstehen. Oki, also ich versteh ihn nun so:

    1. Schlusstermin war (=> Verteilungsverzeichnis steht fest)

    2. GK und Verwaltervergütung sind gedeckt

    3. die Masse reicht aus, alle Forderungen zu decken
    => der Verwalter hat auszuschütten

    4. anhörung nach § 300 (asymetrisch)


    5. Mit Aufhebung des Verfahrens RSB zu erteilen

    zum Antragserfordernich: im Falle der Vollbefriedigung ist ein "gesonderter" Antrag des Schuldners nicht erforderlich (kann näher ausgeführt werden; Begründung hab ich schon irgendwann mal so 2001 gegeben).

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  • § 300 InsO schreibt ausdrücklich vor, dass nur auf einen Antrag des Schuldners vorzeitig die RSB erteilt werden kann. Wenn der Schuldner trotz Hinweis keinen Antrag stellt, können wir ihm auch nicht helfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Genau das ist das Problem. Vor der Gesetzesänderung konnte man sich noch darauf zurückziehen, das sei nur (BGH-)Rechtsprechung, der man sich nicht anschließt. Aber jetzt ist es Gesetz. Meines Erachtens natürlich der größte Blödsinn! Der Schuldner beantragt doch die RSB, nicht die RSB in auf jeden Fall erst 6 Jahren! Aber nun gut, meine Meinung spielt da (wie so oft ;) ) keine Rolle.
    Der Fall ist ja eh schon witzig. Man stelle sich nur mal vor, der Gläubiger sieht das und könnte seine Forderung bezahlt bekommen. Es wird aber lieber eine WVP finanziert. Das ist doch blanker Irrsinn!

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  • . Man stelle sich nur mal vor, der Gläubiger sieht das und könnte seine Forderung bezahlt bekommen. Es wird aber lieber eine WVP finanziert. Das ist doch blanker Irrsinn!


    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

    Der Irrsinn geht noch weiter: Soll der IV die Rückstellung bilden. Der Schuldner kann ja zu jeder Zeit einen Antrag auf Erteilung der vorzeitigen RSB stellen.

    Zwar hat der BGH lediglich im Fall des § 300 I S.2 Nr. 2 InsO entschieden (IX ZB 23/19 vom 19.09.2019), dass man auch außerhalb der Frist einen begründeten Antrag auf vorzeitige RSB stellen kann, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Aber warum soll diese Entscheidung nicht auch für den Fall des § 200 I S. 2 Nr 1 Inso gelten? Also warte auf den Antrag, die Hoffnung stirbt zuletzt.


    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

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