Wahl des Güterstandes

  • Ist das eine wirksame Wahl des Güterstandes, wenn ein Niederländer mit einer Deutschen (Erblasserin, Heirat 1967 in Deutschland; dauernder gemeinsamer Wohnsitz Deutschland) den Grundbesitz in Deutschland in niederländischer Gütergemeinschaft erwirbt?
    Vielen Dank !

  • Ist das eine wirksame Wahl des Güterstandes, wenn ein Niederländer mit einer Deutschen (Erblasserin, Heirat 1967 in Deutschland; dauernder gemeinsamer Wohnsitz Deutschland) den Grundbesitz in Deutschland in niederländischer Gütergemeinschaft erwirbt?
    Vielen Dank !

    Bezüglich des Grundbesitzes, bei dem die Wahl getroffen wurde, hätte ich keine Bedenken

  • das hieße also, dass sich die allgemeinen Ehewirkungen gem ART 14 I 2 EGBGB bestimmen und ich morgen den Erbscheinsantrag mit der Erhöhung nach 1371 BGB aufnehmen kann?
    In der Erwerbsurkunde heißt es schlicht: Erwerber ist nl Staatsangehöriger, der Erwerb erfolgt in nl Gütergemeinschaft.

  • Ach, es geht um einen Erbschein? Nicht um den Erwerb eines Grundstücks? Hätte man das nicht gleich sagen können:mad:

    OK, dann von vorne:
    Ohne Vorlage der Urkunde, in der deer Güterstand gewählt wurde, geht gar nix. Und da sieht man dann ja, wofür genau welcher Güterstand gewählt wurde.

    Und wenn da wirklich einfach nur steht "Erwerber ist niederländischer Staatsangehöriger, also erwirbt er zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft", also gar nur der Ehemann alleine gehandelt hat, und in Wahrheit aufgrund des ersten ehelichen Wohnsitzes in Deutschland der Guteste im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, dann hat der damalige Notar gepennt und ist ggf. das Grundbuch falsch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • zu Tom: wenn man hier in der Vorbereitung des Erbscheinsantrags an der brennenden Frage rumknabbert und aus dieser Situation heraus im Forum nachfragt, kommt man gar nicht drauf, dass die Forumsmitglieder das nicht genau erspüren könnten, pardon also.

    Im übrigen herzlichen Dank für die Rückmeldungen.

  • In Terminsvorbereitung:
    Erblasser und Ehefrau sind niederländische Staatsangehörige , wohnen seit Jahren in Deutschland , laut Grundbuch -in niederländischer Gütergemeinschaft.
    Keine letztwillge VFG, 1 Kind

    Die Eheschließung lag vor dem 1.1.2009 ,dem Zeitpunkt des neuen Güterrechts (Zugewinngemeinschaft ähnlich dem deutschen Recht )in den Niederlanden , so dass wenn ich richtig überlege , ja keine analoge Anwendung des § 1371 Abs. I BGB in Frage kommt.
    Resultat :Frau 1/4>Kind 3/4
    Stimmt ihr zu , oder habe ich Denkfehler ?

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