Vor etwa einem Jahr habe ich eine Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eine mj. Kindes eingetragen. Den Antrag hat damals das Jugendamt als Beistand gestellt.
Nun soll das Recht gelöscht werden und mir liegt eine Löschungsbewilligung des Jugendamtes vor. M. E. genügt das nicht, da § 1712 BGB die Beistandschaft u. a. für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vorsieht, (hier) die Mutter unterstützt werden soll. Die Aufgabe eines dinglichen Rechts darunter zu fassen, geht mir zu weit.
Seht ihr das auch so? M. E. muss die Kindesmutter bewilligen und nachweisen, dass ihr die alleinige elterliche Sorge zusteht. Ein Genehmigungstatbestand liegt m. E. nicht vor, da weder § 1821 BGB noch § 1812 BGB greifen.