Löschung Sicherungshypothek Kind

  • Vor etwa einem Jahr habe ich eine Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eine mj. Kindes eingetragen. Den Antrag hat damals das Jugendamt als Beistand gestellt.

    Nun soll das Recht gelöscht werden und mir liegt eine Löschungsbewilligung des Jugendamtes vor. M. E. genügt das nicht, da § 1712 BGB die Beistandschaft u. a. für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vorsieht, (hier) die Mutter unterstützt werden soll. Die Aufgabe eines dinglichen Rechts darunter zu fassen, geht mir zu weit.

    Seht ihr das auch so? M. E. muss die Kindesmutter bewilligen und nachweisen, dass ihr die alleinige elterliche Sorge zusteht. Ein Genehmigungstatbestand liegt m. E. nicht vor, da weder § 1821 BGB noch § 1812 BGB greifen.

  • Ohne nachgelesen zu haben:

    Sehe ich zum einen wie Du! Das Kind wird hier durch die Mutter vertreten werden müssen.

    Aber wie sollte z.B. eine unverheiratete Mutter nachweisen, dass sie und der KV keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum? Wenn KV und KM gemeinsam auftreten, genügt doch regelmäßig auch die Behauptung, dass sie die Eltern sind und gemeinsam vertretungsbefugt sind. Oder verlangst Du da auch Nachweise?

    Mit würde zur Alleinvertretungsmacht schlüssiger Vortrag genügen. Einen (echten) Nachweis verlange ich nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • ... Nun soll das Recht gelöscht werden und mir liegt eine Löschungsbewilligung des Jugendamtes vor. M. E. genügt das nicht, da § 1712 BGB die Beistandschaft u. a. für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vorsieht, (hier) die Mutter unterstützt werden soll. Die Aufgabe eines dinglichen Rechts darunter zu fassen, geht mir zu weit....

    Das kann man auch anders sehen.

    Nach § 1712 BGB gehört zu den Aufgaben des Jugendamtes "... Nr. 2: die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche...."

    Damit kann das Jugendamt die Ansprüchen des Kindes selbständig geltend machen und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben (hier die Eintragung der SHyp). Darüber hinaus kann es z. B. stunden, Rückstände erlassen und auf die Vollstreckung einstweilen verzichten (A. Roth in: Erman BGB, Kommentar, § 1712 BGB, Rn. 11)
    Wenn das Jugendamt als Beistand also über die Ansprüche des Kindes verfügen kann, warum soll es keine Löschungsbewilligung für eine die unterhaltsansprüche sichernde Hypothek erteilen können? :gruebel:

    Also, ich würde sagen, das geht. :D

  • Ich habe jetzt auch so einen Fall. Ich meine schon, dass man das im Gesamtzusammenhang sehen muss. Wenn der Beistand über den Unterhalt selbst verfügen kann, warum dann nicht nur über eine Sicherheit? Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Gegenzug Gelder fließen und somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche besteht.

    Ich wollt aber mal bei Pullmoll nachfragen, wie sein Fall ausgegangen ist.

  • Ohne nachgelesen zu haben:

    Sehe ich zum einen wie Du! Das Kind wird hier durch die Mutter vertreten werden müssen.

    Aber wie sollte z.B. eine unverheiratete Mutter nachweisen, dass sie und der KV keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben?

    Auch wenn die Frage schon vor einiger Zeit gestellt wurde, hier der Vollständigkeit halber: § 58 a SGB VIII http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/58a.html


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wenn ein Beistand eine Leistung entgegennehmen kann, dann muss er auch eine Quittung darüber ausstellen können. Eine "löschungsfähige Quittung" kann somit in jedem Fall von dem Beistand erteilt werden. Die Löschungsbewilligung ist aber die Aufgabeerklärung bzw. Verzichtserklärung zu einem Recht und muss von dem Berechtigten abgegeben werden. Sollte das Kind also noch Inhaber des Rechts sein, dann überschreitet das JA meines Erachtens seine Befugnisse, wenn es dieses Recht aufgibt und die Löschung bewilligt.

    Ich würde das JA darauf hinweisen. Vermutlich kommt dann eine Erklärung, wonach die gesicherte Forderung vom Schuldner/Eigentümer beglichen worden ist.

  • Habe jetzt auch so einen Fall:
    Vor einem halben Jahr wurde eine SHYP für das Kind eingetragen(beantragt durch das JA als Beistand). Jetzt hat das JA die Löschungsbewilligung erteilt. Anträge liegen noch nicht vor, es wurde vorab tel. erfragt, ob die Bewilligung des JA ok wäre.
    Nachdem ich viel gelesen (und wenig gefunden) habe, habe ich Zweifel, ob die Löschungsbewilligung durch den Aufgabenkreis gedeckt ist (tendiere zu Nein).
    Die sauberste Lösung wäre wohl eine löschungsfähige Quittung des JA und dann die Löschungsbewilligung (nebst Antrag) des eingetragenen Eigentümers (=Kindesvater), da dann auch keine Genehmigungserfordernisse oder Vertretungsausschlüsse zum Tragen kämen. Oder übersehe ich da etwas?

    Was wäre die Alternative?
    Löschungsbewilligung des JA (sofern man annimmt, dass vom Wirkungskreis gedeckt) mit Genehmigung nach § 1822 Nr.13?
    Löschungsbewilligung eines Ergänzungspflegers (da Vertretungsausschluss nach § 1795 Nr. 2) mit Genehmigung nach § 1822 Nr.13?

    Oder bin ich total auf dem Holzweg?
    Bin dankbar für alle Denkanstöße.

  • Würde mir gar nicht so viele Gedanken dazu machen. Sobald der Vater gezahlt hat, kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung (§ 1144 BGB; auch bei Zwangshypotheken) nach, indem sie ihm das quittiert. Eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Und dann ist der Vater am Zug.

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