Im Rahmen einer Pfändung + Überweisung nach § 850f Abs. 2 ZPO wurde Renteneinkommen des Schuldners gepfändet. Im Rahmen der Festsetzung des Freibetrages wurde berücksichtigt, daß die Ehefrau des Schuldners im gemeinsamen Haushalt lebt, von diesem Naturalunterhalt erhält und selbst seinerzeit über kein eigenes Einkommen verfügte. Der Freibetrag wurde auf 700 EUR festgesetzt zzgl. des hälftigen Nettomehrbetrages für die unterhaltsberechtigte Frau.
Nunmehr hat sich aufgrund des Vermögensverzeichnisses der Ehefrau ergeben, daß diese Sozialgeld von rd. 120 EUR bezieht.
Meine Frage als Gläubiger
Berechtigt dies nicht zur Abänderung (§ 850g ZPO) der Festsetzung des Freibetrages auf 580 EUR? Wenn ich den BGH (Rpfleger 2013, 221) richtig verstehe, müßte das doch die Folge sein - wenngleich im dort entschiedenen Fall der notwendige Lebensbedarf durch das Einkommen der Ehefrau sogar voll gedeckt war. Ist dafür ein (förmlicher) Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO (auf teilweise Nichtberücksichtigung) notwendig? Wenn ich es richtig verstehe, spielt die (förmliche) Antragstellung nach § 850c Abs. 4 ZPO im Rahmen des § 850f Abs. 2 Hs. 2 ZPO doch keine Rolle, oder?
Bolleff