Jetzt interessiert mich doch, was innerhalb dieses Forums hiervon gehalten wird...
Also vorliegend sind gesetzliche Erben geworden: die Ehefrau und Schwester des Erblassers. Die Ehefrau erklärte zu Protokoll des Nachlassgerichts, dass die Erbschaft überschuldet sei, sie diese aber annehmen würde. Aus dem Nachlassverzeichnis ergibt sich auch, dass Grundbesitz (Bruchteilseigentum der Ehegatten zu je 1/2) zwar vorhanden ist, demgegenüber stehen aber deutlich höhere Darlehenssummen, Kontoguthaben und co. sind nennenswert nicht vorhanden. Die Schwester, anwaltlich vertreten, hat die Ehefrau um Mitteilung der Nachlassgegenstände gebeten, die wiederum, ebenfalls anwaltlich vertreten, wie oben genannt Auskunft erteilt hat: Grundbesitz vorhanden, aber deutlich höhere Darlehenssumme (teilweise belegt durch Unterlagen). Miterbin glaubt das nicht, da üblicherweise keine so hohen Darlehen ohne Absicherung gewährt werden und stellt, um dem nachzugehen, einen Erbscheinsantrag.
Kurz und gut, es stellt sich heraus, dass der Nachlass, im Großen und Ganzen so wie von der Ehefrau vorgetragen, überschuldet ist. Sicherheiten bestanden zwar bei der Gewährung der Darlehen, sind aber mit der Zeit verlustig gegangen.
Jetzt ficht sie die Erbschaftsannahme an, da sie nicht wusste, dass der Nachlass überschuldet sei und sie das nicht hat glauben können, da der Erblasser eine gute Anstellung hatte und eine Wohnung gekauft hatte.
Klar kommt die unvorhergesehene Überschuldung als beachtlicher Irrtum in Betracht, aber der einzige Irrtum hier ist doch, dass der Miterbin keinen Glauben geschenkt wurde. Oder habe ich etwas übersehen?
Liebe Grüße und vielen Dank