Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskreis "Postvollmacht" wirksam zugestellt werden.
OLG Karlsruhe · Beschluss vom 9. Juni 2015 · Az. 11 Wx 12/15
Aus den Gründen:
(4) Den Akten des Betreuungsgerichts lässt sich entnehmen, dass dort mit Schreiben des Beteiligten zu 4 vom 13. Juli 2009 angeregt worden ist, die Betreuung „in Bezug auf eine Postvollmacht“ zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit an Frau S. nicht möglich ist und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen muss“. Der Beschwerdegegner weist außerdem auf den Bericht der Betreuungsbehörde hin, wonach eine Erweiterung angeregt werde, weil ein „geändertes Testament“ zugestellt werden müsse. Dass die Postvollmacht in der Folgezeit angeordnet worden ist, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte im Tenor des Beschlusses des Betreuungsgerichts oder seiner Begründung aber nicht dahin ausgelegt werden, dass der Wirkungskreis des Betreuers die Entgegennahme von Zustellungen aller Art umfassen sollte.
Mit wem geht da wohl die Haftung nach Hause?