Haftung Betreuungsgericht?!?

  • Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskreis "Postvollmacht" wirksam zugestellt werden.
    OLG Karlsruhe · Beschluss vom 9. Juni 2015 · Az. 11 Wx 12/15

    Aus den Gründen:

    (4) Den Akten des Betreuungsgerichts lässt sich entnehmen, dass dort mit Schreiben des Beteiligten zu 4 vom 13. Juli 2009 angeregt worden ist, die Betreuung „in Bezug auf eine Postvollmacht“ zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit an Frau S. nicht möglich ist und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen muss“. Der Beschwerdegegner weist außerdem auf den Bericht der Betreuungsbehörde hin, wonach eine Erweiterung angeregt werde, weil ein „geändertes Testament“ zugestellt werden müsse. Dass die Postvollmacht in der Folgezeit angeordnet worden ist, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte im Tenor des Beschlusses des Betreuungsgerichts oder seiner Begründung aber nicht dahin ausgelegt werden, dass der Wirkungskreis des Betreuers die Entgegennahme von Zustellungen aller Art umfassen sollte.

    Mit wem geht da wohl die Haftung nach Hause?

  • Hier haben alle Beteiligten unisono geschlafen.

    Dem Betreuer musste klar sein, dass der von ihm angeregte erweiterte Aufgabenkreis nicht ausreicht und dem Gericht musste es erst recht klar sein.

    Manchmal kann man wirklich nur noch die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.

  • Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer des anderen Ehegatten jedenfalls nicht aufgrund dessen Geschäftskreis "Postvollmacht" wirksam zugestellt werden.
    OLG Karlsruhe · Beschluss vom 9. Juni 2015 · Az. 11 Wx 12/15

    Aus den Gründen:

    (4) Den Akten des Betreuungsgerichts lässt sich entnehmen, dass dort mit Schreiben des Beteiligten zu 4 vom 13. Juli 2009 angeregt worden ist, die Betreuung „in Bezug auf eine Postvollmacht“ zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit an Frau S. nicht möglich ist und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen muss“. Der Beschwerdegegner weist außerdem auf den Bericht der Betreuungsbehörde hin, wonach eine Erweiterung angeregt werde, weil ein „geändertes Testament“ zugestellt werden müsse. Dass die Postvollmacht in der Folgezeit angeordnet worden ist, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte im Tenor des Beschlusses des Betreuungsgerichts oder seiner Begründung aber nicht dahin ausgelegt werden, dass der Wirkungskreis des Betreuers die Entgegennahme von Zustellungen aller Art umfassen sollte.

    Mit wem geht da wohl die Haftung nach Hause?

    Auch mit dem Notar, der an den Betreuer mit dem bekannten Aufgabenkreis die Zustellung veranlasst hat.

  • Der Notar war aber schlau. Aus den Gründen:
    Am 24. Juni 2009 ließ der Erblasser einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. In § 3 der Urkunde heißt es:
    „Ich wurde darüber belehrt, dass dieser Widerruf erst wirksam wird mit Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung bei meiner Ehefrau. Ich werde selbst für den Zugang der Widerrufserklärung sorgen.“

    Vielleicht sollte ich das künftig auch so machen?!?

    Nebenbei: Ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass ein bayerisches OLG so entschieden hätte. Dort hätte man Nachlassgericht und Betreuungsgericht nicht im Regen stehen lassen und mit einer großzügigen Auslegung geholfen.

  • Da habe ich so meine Zweifel, weil die ganze Sache nach außen hin überhaupt nicht erkennbar war. Man hätte es vielleicht noch vertreten können, wenn in den Entscheidungsgründen irgend etwas vom Widerruf aufgetaucht wäre.

    Kurz und schlecht: Es passieren Dinge, die nicht passieren dürfen.

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