Inhalt Testamentsvollstreckerzeugnis

  • Der Erblasser hat seine Kinder als Erben eingesetzt.
    Vermächtnisweise wurde der Eherfrau der Nießbrach an allen Vermögensgegenständen zugewendet.
    Die Auseinandersetzung zwischen den Erben wurde bis zum Tod der Ehefrau durch den Erblasser ausgeschlossen.

    Es wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau wurde als TV bestimmt, die den Nachlass zu verwalten hat bis zu ihrem Tod.
    Sie hat nach Anordnung des Erblassers dem Tod des Erblassers den Nießbrauch an allen Vermögensgegenständen und am Grundstück des Erblassers für sich selbst zu bestellen.

    Ich beabsichtige die Verwaltungsvollstreckung und das Ende der Verwaltungsvollstreckung im TV-Zeugnis zu verlautbaren.
    Muss ich auch den Ausschluss der Erbauseinandersetzung und die Anordnung der Nießbrauchsbestellung für den TV im Zeugnis angeben?:confused:

  • Ein Testamentsvollstrecker stellt -zur notariellen Urkunde (eidesstattliche Versicherung) folgenden Antrag:

    "ich beantrage die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit den Inhalt, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und dass zu meinen Aufgaben als Testamentsvollstrecker die Verwaltung, vollständige Abwicklung und Erledigung des Nachlasses nach Maßgabe des einseitig notariell beurkundeten Testaments vom xx.xx.xxxx gehört, und zwar insbesondere

    a) die Erledigung der dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz und der letztwilligen Verfügung übertragenen Aufgaben;
    b) die Verwertung des Nachlasses, soweit dies zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und zur Durchführung der Erbauseinandersetzung erforderlich ist;
    c) die Begleichung von Verbindlichkeiten und die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sowie
    d) die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführe."

    Ins Testamentsvollstreckerzeugnis muss ich aufnahmen, die fehlende Beschränkung des Testamentsvollstreckers in der Eingehung von Verbindlichkeiten.

    Aus dem Testament ergibt sich die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB. M.E. kann ich diese Befreiung, da sie sich ausdrücklich aus dem Testament ergibt, in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufnehmen. Oder muss ich die Befreiung sogar aufnehmen?

    Aber ansonsten sehe ich ein Problem, dem weiteren Antrag des Testamentsvollstreckers (wohl entworfen durch den Notar) zu entsprechen.

    Ich habe vor vielen, vielen Jahren einmal gelernt, dass Testamentsvollstreckerzeugnisse nur antragsgemäß erteilt werden können oder eben nicht erteilt werden können.

    Das Testamentsvollstreckerzeugnis einfach ohne das weitere Bimborium zu erteilen dürfte aber nicht richtig sein.
    Also wirklich beanstanden?

  • Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens hat im Zeugnis nichts verloren (OLG Hamm FamRZ 2005, 70). Die Anordnung nach § 2207 S. 1 BGB ist dagegen aufzunehmen, weil sie eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel darstellt.

    Alles übrige ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Befugnissen eines Abwicklungsvollstreckers. Das Zeugnis ist nicht dazu da, das Gesetz nachzubeten.

    Ich würde den Antragsteller auf diese Punkte hinweisen und um Mitteilung bitten, ob mit dem entsprechenden Inhlt des Zeugnisses Einverständnis besteht (= Antragsänderung).

    Sodann wie gehabt.

  • Die Hamburger irren. Was soll § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis? Die Angaben dort dienen dem Rechtsverkehr. Beim Selbstkontrahieren gibt es keinen Rechtsverkehr mit Dritten.

    Wieso gibt es diese Diskussion überhaupt? Wegen der Angst der Grundbuchrechtspfleger: „Hilfe, lieber Gott, mach das weg! Horribile dictu, es ist materielles Recht!“ Dann kommen die alten Ärmelschoner von vor 1957 zum Einsatz, reflexhaft wird nach der Form des § 29 GBO gefleht.

    Oh, Ihr Kleingläubigen! Heute ist‘s die Befreiung von § 181 BGB, schon morgen kommmt Euch ein Fall auf den Tisch, da hat der Testamentsvollstrecker evtl. unentgeltlich verfügt. Ein Mehltau überzieht die Seelen der Grundbuchamtsstubenbewohner nebst der Zimmerpflanzen in jenen Thomas-Stuben (Thomas i. S. v. Joh. 20, 19 ff.)! Das materielle Recht als Blattlaus auf der Gerichtsschreiberseele. Und jetzt? Wollt Ihr die Prüfung, ob unentgeltlich oder nicht, auch vom Testamentsvollstreckerzeugnis abgenommen bekommen? Oder noch besser: Ein Testamentsvollstrecker tritt auf, der ist NICHT von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dann gilt das Gesetz. Danach machen die Restriktionen des § 181 BGB nichts, wenn es um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Soll das dann auch ins Testamentsvollstreckerzeugnis hinein?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Das beste Gesetz hilft nichts, wenn es von rechtlich Ahnungslosen angewendet wird. Ob der Rechtsanwender beim Amtsgericht, beim (hier nicht zuständigen) Landgericht, beim Oberlandesgericht oder beim BGH sitzt, ist hierfür ohne Belang.

  • Du hast die Notare und Rechtsanwälte vergessen. Sonst macht es keinen Spaß.
    Ich mag übrigens kein Popcorn...:cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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