Zuständigkeit Vollstreckungsgericht bei Pfändung aufgrund § 111 g StPO

  • Liebe Kolleg(inn)en und Interessierte!

    Vielleicht eine einfache Frage, aber ich komme einfach nicht drauf...

    Es pfändet ein Gläubiger aufgrund eines Schuldanerkenntnisses i. V. m. einem Zulassungsbeschluss des Landgerichts (Strafkammer) in ein Konto, auf dem sich arrestierte Gelder aus einem Strafverfahren befinden (§ 111 g StPO).

    Der Schuldner wohnt nicht im hiesigen Gerichtsbezirk. Für die Strafsache war die Zuständigkeit gegeben.

    Waraus ergibt sich meine (insbesondere örtliche) Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht.

    Vielen Dank schon mal vorab!

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