Prozessuales (Anfechtungs-)Problem

  • Ich habe gerade ein gerichtliches Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren laufen, in welchem ich Ansprüche (§ 133 Abs. 1 InsO) gegenüber den Steuerberatern der Insolvenzschuldnerin geltend machte. Meine Argumentation lautet, dass deren Honorar durch eine Schwestergesellschaft der Insolvenzschuldnerin gezahlt wurde. Damit liegt eine inkongruente Deckung vor. Diese ist ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis der Steuerberater hiervon. [Die neuste Entwicklung der Rechtsprechung dazu lassen wir mal außen vor.] Die einzige Frage, welche sich stellt, ist: Liegt eine Zahlung auf Anweisung vor? Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil mir Buchhaltungsunterlagen nicht mal zu 0,1 Prozent vorliegen und der Geschäftsführer keinerlei Ahnung hat. Er hat mal angedeutet, dass es zu einer Verrechnung der verauslagten Zahlungen mit Forderungen, welche die Insolvenzschuldner gegenüber ihrer Schwestergesellschaft hatte, gekommen ist. Keine Ahnung, ob dies stimmt :nixweiss:. Natürlich wissen die Anfechtungsgegner sehr wohl, wie sie die Zahlungen damals verbucht haben. Allerdings weigern sie sich in jedem Verfahren, bei denen ich ihnen bisher über den Weg gelaufen bin, beharrlich, irgendwelche Auskünfte zu erteilen. Grund hierfür ist, dass sie das aus Prinzip! nicht machen :mad:.

    Wie kann ich die Kenntnis der Gegenseite prozessual einführen. § 401 ZPO, Verweis auf sekundäre Darlegungslast oder einfach mal eine Behauptung [die auch nur sehr dünn ausfallen würde] in der Hoffnung, dass die Gegenseite diese substantiiert bestreitet. Oder bin ich am Ende der Fahnenstange, weil die Voraussetzungen, welche der Bundesgerichtshof über § 242 BGB an einen Auskunftsanspruch knüpft, garantiert nicht erfüllt sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn ich Dich recht verstehe, dann meinst Du, ob die Zahlung der Schwestergesellschaft an den Anfechtungsgegner eine Zahlung im Rahmen einer Anweisung auf Schuld war.
    Voraussetzung dafür wäre, dass die Insolvenzschuldnerin Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft in mindestens gleicher, möglicherweise übersteigender Höhe gehabt hat.

    Tatsächlich sehe ich nicht, wie Du diesen Vortrag durch irgendetwas anderes ersetzen könntest. Eine sekundäre Darlegungslast dazu gibt es beim Anfechtungsgegner sicher nicht. Schon einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Schwestergesellschaft halte ich für fraglich.

    Wenn es mein Fall wäre, würde ich zunächst erwarten, dass Du durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin über alle ihre Konten im fraglichen Zeitraum belegst, dass die Zahlung nicht von der Insolvenzschuldnerin geleistet wurde. Die Mühe zur Erlangung dieser Kontoauszüge und deren Durchforstung würde ich erwarten. Falls Dir diese Darlegung gelingt, kann man anschließend über eine sekundäre Darlegung der Anfechtungsgegnerin reden, von wem sie die Zahlung tatsächlich erlangt hat. Dann allerdings kommt als nächste Stufe wieder die Frage der Anweisung auf Schuld oder auf Kredit. Bis dahin wäre aber PkH möglicherweise denkbar.

    Aber nebenbei:
    Im Konzernverbund, möglicherweise sogar mit einem Cash-Pool, wäre das Indiz einer Zahlung durch eine Schwester nicht gar so schlagkräftig. Bei einem Cash-Pool mit der Schwester als Poolführerin würde m.E. die Indizwirkung der Inkongruenz vollständig entfallen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In der Literatur wird vertreten, dass allein das Auftragsverhältnis zwischen Schuldner und Drittem eine Anweisung auf Schuld begründet (Enzenhöfer, NZI 2012, 796, 798). Für ein PKH-Verfahren vor einem Amtsgericht könnte das doch reichen. ;)

    Im Gegensatz zu AndreasH bin ich der Auffassung, dass Du hinreichend substantiiert (und aufgrund der Äußerung des GF auch nicht ins Blaue hinein) vorträgst, dass die Erstattungsansprüche aus den angefochtenen Zahlungen mit bereits zuvor bestehenden Forderungen der Schuldnerin in übersteigender Höhe verrechnet wurden, mithin, dass auf Schuld bezahlt wurde. Zum Beweis benennst Du das Zeugnis des GF, des zuständigen StB und des zuständigen dortigen Sachbearbeiters. Bestreiten mit Nichtwissen dürfte unzulässig sein. Wahrheitswidriges Bestreiten würde ich sofort zur Anzeige bei StA und Kammer bringen.

    Ungeachtet dessen stellt sich die Frage nach der Beweislast. Zumindest im Hinblick auf die Kenntnis geht der BGH davon aus, dass Drittzahlungen typischerweise auf gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen und nicht auf dem uneigennützigen Dazwischentreten Dritter beruhen.

    Nachtrag: BGH, IX ZR 104/13

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    Ungeachtet dessen stellt sich die Frage nach der Beweislast. Zumindest im Hinblick auf die Kenntnis geht der BGH davon aus, dass Drittzahlungen typischerweise auf gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen und nicht auf dem uneigennützigen Dazwischentreten Dritter beruhen.

    Nachtrag: BGH, IX ZR 104/13

    Böhme/Jacobi (NZI 2014, 66) sehen darin gar einen Wechsel der Darlegungs- und Beweislast: "Indem der Senat erkennt, dass Anweisungen „auf Kredit“ in der Lebenswirklichkeit typischerweise die Ausnahme darstellen, bürdet er dem Anfechtungsgegner die Last auf, die tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Der Anfechtungsgegner muss daher im Prozess Tatsachen vortragen und beweisen, auf Grund derer das Gericht am Vorliegen einer (gläubigerbenachteiligenden) Anweisung auf Schuld Zweifel hegen muss."

    Damit sollte sich doch arbeiten lassen. Denn auf Grundlage derselben Argumentation kannst Du als Insolvenzverwalter ebenfalls davon ausgehen, dass den Zahlungen eine Anweisung auf Schuld zugrunde liegt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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    Im Gegensatz zu AndreasH bin ich der Auffassung, dass Du hinreichend substantiiert (und aufgrund der Äußerung des GF auch nicht ins Blaue hinein) vorträgst, dass die Erstattungsansprüche aus den angefochtenen Zahlungen mit bereits zuvor bestehenden Forderungen der Schuldnerin in übersteigender Höhe verrechnet wurden, mithin, dass auf Schuld bezahlt wurde. Zum Beweis benennst Du das Zeugnis des GF, des zuständigen StB und des zuständigen dortigen Sachbearbeiters. Bestreiten mit Nichtwissen dürfte unzulässig sein. ...

    Ob der Beweisvortrag, es hätten übersteigende Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Konzernschwester bestanden ohne Nennung einer einzigen Zahl hinreichend substantiiert ist, darüber kann man geteilter Meinung sein. Hängt möglicherweise davon ab, über welche Auskuntsquellen der InsVw verfügt.

    Warum sollte Bestreiten des Anfechtungsgegners mit Nichtwissen unzulässig sein? Gegs verklagt den Steuerberater der Schuldnerin, nicht die Konzernschwester. Wieso soll der Steuerberater etwas über das Innenverhältniszwischen der Schuldnerin und ihrer Konzernschwester wissen? Hat er die Buchführung der Schuldnerin gemacht? Hat er die Buchführung der Konzernschwester gemacht?

    Falls er die Buchführung gemacht haben sollte, sieht die Sache natürlich anders aus. Dann allerdings kommt Gegs auch an diese ran, dann würde ihre Ausgangsaussage, sie verfüge über keine Buchhaltung der Schuldnerin, zu prüfen sein und ihre Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlichen Zahlenwerks entsprechend steigen. Entweder oder.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hat er die Buchführung der Schuldnerin gemacht? Hat er die Buchführung der Konzernschwester gemacht?

    JA [Ich dachte, ich hätte eindeutig darauf hingewiesen.]

    Dann allerdings kommt Gegs auch an diese ran

    NEIN, wie auch.

    Erste Prämisse: Unsere Arbeitsergebnisse müssen wir wegen bestehender Honorarforderungen nicht herausgeben und werden dies aus Prinzip auch auf keinen Fall tun. [In diesem Insolvenzverfahren ist auch keinerlei Masse vorhanden, einer damit verbundenen unterschwelligen Erpressung statt zu geben.]

    Zweite Prämisse: Die Unterlagen haben wir alle an die Insolvenzschuldnerin und ihre Schwestergesellschaften zurück gegeben. Beweise uns doch das Gegenteil. Selbst wenn ich den Geschäftsführer als Zeuge vor Gericht zehre, tauchen die Unterlagen garantiert nicht wieder auf. Das ist die Macht des Faktischen; wobei ich aus den reinen Unterlagen auch nicht entnehmen könnte, wie einzelne Lebensvorgänge verbucht worden sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil mir Buchhaltungsunterlagen nicht mal zu 0,1 Prozent vorliegen und der Geschäftsführer keinerlei Ahnung hat.

    Dies ist die Kernaussage, die das Los vieler Insolvenzverwalter treffend beschreibt. Dieses Problem kann nicht auf dem Rücken des Anfechtungsgegners gelöst werden, so dass mir die Diskussion über die ZPO-Fragen in diesem Thread müßig erscheint.

  • Hat er die Buchführung der Schuldnerin gemacht? Hat er die Buchführung der Konzernschwester gemacht?

    JA [Ich dachte, ich hätte eindeutig darauf hingewiesen.]

    Sorry, habe ich aber auch bei erneutem Lesen des Ausgangspostings nicht finden können

    Dann allerdings kommt Gegs auch an diese ran

    NEIN, wie auch.

    Stimmt, ich war unpräzise, mein Fehler :oops: Du kommst natürlich nur dann ran, wenn er die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin gemacht hat, nicht wenn er die der Konzernschwester gemacht hat.

    Wenn er die Buchhaltung der Konzernschwester gemacht hat, halte ich nach erneuter Überprüfung allerdings ein Bestreiten durch den Steuerberater mit Nichtwissen gleichwohl für (zunächst) zulässig. Insoweit unterliegt der Steuerberater dann wohl der Verschwiegenheitspflicht gegenüber seiner tatsächlichen Mandantin, der Konzernschwester, und müsste von dieser zunächst entbunden werden.

    Im Übrigen würde ich zunächst verlangen (so handhabe ich dies auch in aktuellen Fällen, der Praxis des hiesigen OLG entsprechend) dass der Insolvenzverwalter im Wege des § 97 Abs. 2 InsO Auskünfte des Geschäftsführers erzwingt (z.B. im konkreten Fall zum Ort der Buchhaltungsunterlagen, zu den finanziellen Verhältnissen zwischen Schuldnerin und Konzernschwester etc.) bevor er auf der Basis halbgarer und nicht dokumentierter Erkenntnisse fantasievoll vorträgt oder Vermutungen anstellt. Erst wenn diese primäre Erkenntnisquelle nachweislich versagt besteht m.E. Raum für ggf. alltagsgestützte Vermutungen. Das haben sich eine ganze Reihe von Insolvenzverwaltern vor dem OLG anhören dürfen. Nachdem sie ihre "Hausaufgaben" gemacht hatten wurden die Verfahren dann fortgeführt. Gelegentlich hatten sich die Vermutungen allerdings erledigt, weil schon der Geschäftsführer diese ausdrücklich nicht bestätigt hatte, mit entsprechenden Folgerungen für den Rechtsstreit.


    Miz freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...

    Wenn er die Buchhaltung der Konzernschwester gemacht hat, halte ich nach erneuter Überprüfung allerdings ein Bestreiten durch den Steuerberater mit Nichtwissen gleichwohl für (zunächst) zulässig. Insoweit unterliegt der Steuerberater dann wohl der Verschwiegenheitspflicht gegenüber seiner tatsächlichen Mandantin, der Konzernschwester, und müsste von dieser zunächst entbunden werden.

    Im Übrigen würde ich zunächst verlangen (so handhabe ich dies auch in aktuellen Fällen, der Praxis des hiesigen OLG entsprechend) dass der Insolvenzverwalter im Wege des § 97 Abs. 2 InsO Auskünfte des Geschäftsführers erzwingt (z.B. im konkreten Fall zum Ort der Buchhaltungsunterlagen, zu den finanziellen Verhältnissen zwischen Schuldnerin und Konzernschwester etc.) bevor er auf der Basis halbgarer und nicht dokumentierter Erkenntnisse fantasievoll vorträgt oder Vermutungen anstellt. Erst wenn diese primäre Erkenntnisquelle nachweislich versagt besteht m.E. Raum für ggf. alltagsgestützte Vermutungen. Das haben sich eine ganze Reihe von Insolvenzverwaltern vor dem OLG anhören dürfen. Nachdem sie ihre "Hausaufgaben" gemacht hatten wurden die Verfahren dann fortgeführt. Gelegentlich hatten sich die Vermutungen allerdings erledigt, weil schon der Geschäftsführer diese ausdrücklich nicht bestätigt hatte, mit entsprechenden Folgerungen für den Rechtsstreit.


    Miz freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Im Hinblick auf die inter-company-Buchungen dürfte er in diesem Verhältnis wohl nicht der Verschwiegenheit unterliegen, wenn er sie (jedenfalls auch) für die Schuldnerin gebucht hat.

    Die vorherige Erzwingung von Informationen als Voraussetzung des Vortrages in einem Rechtsstreit halte ich für überzogen. Selbstverständlich hat sich der Insolvenzverwalter bei dem GF zu erkundigen. Wenn dieser jedoch keine Angaben machen kann (wovon ich aufgrund von Gegs' Angaben einmal ausgehe), kann ich nicht erkennen, warum man ihn zunächst unter Zwang setzen muss.

    Auch in vergleichbaren Fällen bei einem lebenden Unternehmen kann man wohl nicht fordern, dass der vormalige Geschäftsführer, der angibt, etwas nicht oder nicht mehr zu wissen, erst aus § 666 BGB auf Abgabe einer Information in Anspruch genommen wird und danach einige Zeit Zwangshaft absitzt, bevor die Gesellschaft im Rechtsstreit entsprechend vortragen darf.

  • Im Hinblick auf die inter-company-Buchungen dürfte er in diesem Verhältnis wohl nicht der Verschwiegenheit unterliegen, wenn er sie (jedenfalls auch) für die Schuldnerin gebucht hat.

    Die vorherige Erzwingung von Informationen als Voraussetzung des Vortrages in einem Rechtsstreit halte ich für überzogen. Selbstverständlich hat sich der Insolvenzverwalter bei dem GF zu erkundigen. Wenn dieser jedoch keine Angaben machen kann (wovon ich aufgrund von Gegs' Angaben einmal ausgehe), kann ich nicht erkennen, warum man ihn zunächst unter Zwang setzen muss.

    Auch in vergleichbaren Fällen bei einem lebenden Unternehmen kann man wohl nicht fordern, dass der vormalige Geschäftsführer, der angibt, etwas nicht oder nicht mehr zu wissen, erst aus § 666 BGB auf Abgabe einer Information in Anspruch genommen wird und danach einige Zeit Zwangshaft absitzt, bevor die Gesellschaft im Rechtsstreit entsprechend vortragen darf.

    A) Inter-Company-Buchungen: Wenn der Anfechtungsgener nur die Buchhaltung der Konzernschwester gemacht hat, bleibe ich bei meiner Einschätzung. Wer noch materiell Betroffener der einzelnen Buchungssätze ist ändert nichts an der Frage, gegenüber wem ich zur Verschwiegenheit verpflichtet bin.

    B) Erkundigungspflicht: Wenn eine Erkundigung belegbar stattgefunden hat, muss diese nicht wiederholt werden, auch wenn sie nichts erbracht hat. Das war aber auch nicht der Fall, den ich angesprochen habe (siehe mein letztes Posting: Bevor fantasievoll oder auf der Grundlage von Vermutungen vorgetragen wird ...).

    Ich treffe oft auf die Konstellation, dass eine Erkundigung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Typischer Fall: Vortrag des Insolvenzverwalters, der GF der Schuldnerin habe im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Anfechtungsgegnerin dieser offenbart, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Die Gegnerin bestreitet. Auf Frage an den Insolvenzverwalter, ob er dazu den GF der Schuldnerin gefragt habe, kommt die Antwort: Nein, warum, das ist doch immer so.

    An dieser Stelle kommt dann der Hinweis, dass der Insolvenzverwalter seiner Erkundigungspflicht nicht genügt hat und es sich bisher um Vortrag ins Blaue handelt. Falls dann Schriftsatzfrist beantragt wird, um diese Frage zu klären, erhält der Insolvenzverwalter diese normalerweise, obwohl die Pflicht zur Erkundigung natürlich schon vor dem entsprechenden Vortrag bestanden hätte.

    Teils erklärt der Insolvenzverwalter, der GF stünde ihm für Nachfragen nicht zur Verfügung und legt als Beleg ein Anschreiben mit einer entsprechenden Nachfrage vor und erklärt ergänzend, auf diese - per einfachem Brief - erfolgte Rückfrage sei keine Antwort eingegangen (typischerweise: Anschreiben eine Woche vor dem Vertagungstermin, der extra mit Vorlauf von zwei Monaten zur Erledigung dieser Nachfrage terminiert wurde, im Brief die Aufforderung sich "umgehend" mit einer Antwort zu melden). Derartiges hat jedenfalls mich bisher nicht als Erfüllung der Nachfrageverpflichtung überzeugen können.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • zu A) Inter-Company-Buchungen:

    Die Anfechtung richtet sich im Ausgangsthread gegen die Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, die auch die angefochtenen Zahlungen verbucht haben. Damit dürfte sich die Frage der Verschwiegenheit erledigt haben.

    zu B) Erkundigungspflicht:

    Bei diesen Erfahrungen von AndreasH mit Insolvenzverwaltern im Prozess verstehe ich einige seiner Posts besser. Aber: das sollte doch nicht verabsolutiert werden ("typischer Fall", "typischerweise" etc.) und etwa im Kant'schen Sinne zum "Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung" ausarten.

    Bei den hier postenden Insolvenzverwaltern kann man - meine ich - davon ausgehen, dass die Grundlagen des Zivilprozessrechts bekannt sind und gelebt werden. Der Geschäftsführer als wichtigster Informationsgeber wird natürlich (typischerweise:cool:) als erster befragt und notfalls vor das Insolvenzgericht zitiert, wenn Fragen offen bleiben.

    Doch um diese Abwandlung geht es hier nicht. Im hier angetragenen Fall hat Gegs erwähnt, dass der Geschäftsführer "keinerlei Ahnung" hat. Das wurde nicht bestritten und ist damit der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...

    Auf Frage an den Insolvenzverwalter, ob er dazu den GF der Schuldnerin gefragt habe, kommt die Antwort: Nein, warum, das ist doch immer so.

    Ist es ja auch!:D

    Im Ernst: GF haben natur - und erfahrungsgemäß wenig Interesse daran, eine Zahlungsunfähigkeit oder -einstelllung deutlich vor der Insolvenzantragstellung einzuräumen. Von daher sind sie als Informationsquelle ebenso wie als Beweismittel für den Insolvenzverwalter nicht immer geeignet.

    Andererseits: Warum werden denn die Ratenzahlungen über mehrere Monate geschlossen, wenn gleichzeitig diverse andere fällige Verbindlichkeiten entweder gar nicht mehr bezahlt werden oder ebenfalls in Raten zurückgeführt werden müssen? Das hat doch in der Praxis mit der "Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens" (so BGH, IX ZR 6/14) nichts zu tun.

  • Nochmals zur Erkundigungspflicht eine ganz praktische Erfahrung:

    [Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer übrigens mehrfach befragt. Es handelt sich aber um den Typ guter Handwerker - schlechter Betriebswirt. Der hat schon im laufenden Unternehmen nicht mal ansatzweise begriffen, wohin der Hase rechtlich und steuerlich läuft. Bezahlt wurden Rechnungen von dem ('Konzern-')Unternehmen, welches gerade mal liquide war. Wie das Ganze buchhalterisch auf die Reihe zu bringen war, hat ihn nicht interessiert. Wahrscheinlich hat er nicht mal im Ansatz daran gedacht, dass das ein Problem sein könnte.]

    Mir ist es vor vielen Jahren mal passiert, dass mich der Vorstand einer Aktiengesellschaft im Vorfeld eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter fragte: "Frau Gegs, was soll ich denn nun aussagen." Meine Antwort lautete: "Die Wahrheit Herr Vorstand und nix als die Wahrheit." Seither versuche ich mich, sofern möglich, auf Urkunden und andere Beweise zurück zugreifen. Zumal Kollegen, die uns gern mal Lug, Trug und (Zeugen-)Manipulation unterstellen, zunehmend bei den Zeugen nachfragen, was wir ihnen (angeblich) erzählt haben. Lieber ist mir, dass ein Insolvenzschuldner nicht alles, was ich behaupte, bestätigt, als das ich mich am Ende mit einer Anstiftung zur Falschaussage herumschlagen muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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