Ich habe gerade ein gerichtliches Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren laufen, in welchem ich Ansprüche (§ 133 Abs. 1 InsO) gegenüber den Steuerberatern der Insolvenzschuldnerin geltend machte. Meine Argumentation lautet, dass deren Honorar durch eine Schwestergesellschaft der Insolvenzschuldnerin gezahlt wurde. Damit liegt eine inkongruente Deckung vor. Diese ist ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis der Steuerberater hiervon. [Die neuste Entwicklung der Rechtsprechung dazu lassen wir mal außen vor.] Die einzige Frage, welche sich stellt, ist: Liegt eine Zahlung auf Anweisung vor? Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil mir Buchhaltungsunterlagen nicht mal zu 0,1 Prozent vorliegen und der Geschäftsführer keinerlei Ahnung hat. Er hat mal angedeutet, dass es zu einer Verrechnung der verauslagten Zahlungen mit Forderungen, welche die Insolvenzschuldner gegenüber ihrer Schwestergesellschaft hatte, gekommen ist. Keine Ahnung, ob dies stimmt . Natürlich wissen die Anfechtungsgegner sehr wohl, wie sie die Zahlungen damals verbucht haben. Allerdings weigern sie sich in jedem Verfahren, bei denen ich ihnen bisher über den Weg gelaufen bin, beharrlich, irgendwelche Auskünfte zu erteilen. Grund hierfür ist, dass sie das aus Prinzip! nicht machen .
Wie kann ich die Kenntnis der Gegenseite prozessual einführen. § 401 ZPO, Verweis auf sekundäre Darlegungslast oder einfach mal eine Behauptung [die auch nur sehr dünn ausfallen würde] in der Hoffnung, dass die Gegenseite diese substantiiert bestreitet. Oder bin ich am Ende der Fahnenstange, weil die Voraussetzungen, welche der Bundesgerichtshof über § 242 BGB an einen Auskunftsanspruch knüpft, garantiert nicht erfüllt sind.