Ich habe hinsichtlich enes 2/3 Anteils eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet.
Hinsichtlich eines 1/3 Erbanteils ist ein Teilerbschein erteilt.
Der Nachlasspfleger hat einen Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt- die bekannte Miterbin hat nicht mitgewirkt. Über die Eröffnung ist noch nicht beschieden.
Infolge Feststellung der Vaterschaft des Erbscheins ist nunmehr auch der weitere- minderjährige Erbe bekannt- eine Erbausschlagung ist trotz Hinweise auf die mögliche Überschuldung des Nachlasses bisher nicht erfolgt.
Ich müsste also die Pflegschaft aufheben.
Welche Konsequenzen hat die Aufhebung der Pflegschaft auf das Eröffnungsverfahren?
Vielen Dank schon jetzt!