BZR ohne Eintragungen trotz vorliegendem Haftbefehl

  • Hallo Ihr Lieben,

    hab eine Strafakte zur Wiedervorlage. Dort geht hervor, das HB wegen Bewährungswiderruf 2006 erlassen wurde. VU immer noch unbekannten Aufenthalts. Mein Vorgänger hatte einen Auszug aus dem BZR angefordert. Ich hab gedacht ich falle um. :eek: Dieses ist ohne Eintragung. :gruebel: Der VU wurde 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Diese Strafe, da sie nichts mit BTMG oder JGG zu tun hat, hätte eine Tilgungsfrist von 15 Jahren. U.a. hätte diese Strafe niemals getilgt werden dürfen, weil ein Widerrufsbeschluss vorliegt und deswegen die Strafe natürlich nicht erlassen wurde. Wie kann das sein. Auch wenn mein Vorgänger den Widerruf dem BZR nicht mitgeteilt hätte, dann hätte der Eintrag trotzdem nicht gelöscht werden dürfen, denn Straferlass wurde nicht erteilt. Ich melde jeden HB an das BZR. Wie kann das sein.

    Habt ihr eine Idee, wie es dazu kommen kann und was muss ich hier machen? Eintrag an das BZR oder Hinweis auf fehlenden Eintrag oder was? :confused:

  • Wie kann es sein:
    Möglicherweise wurde der ursprüngliche Strafausspruch nicht mitgeteilt oder trotz Mitteilung nicht eingetragen?

    Was ist zu tun:
    Strafausspruch samt Widerruf mitteilen mit der Bitte um Überprüfung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es können auch die Daten voneinander abweichen, die die damalige Mitteilung und eure aktuelle Abfrage hatten. Das kannst du mit einem Blick in die Akten selbst prüfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • als Fahndungsmaßnahme m.E. möglich und dürfte zum Suchvermerk (§ 27 BZRG) führen, wenn auch wenig erfolgversprechend. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Der Suchvermerk wird gesondert niedergelegt. :klugschei Haftbefehle gehen an die örtliche Polizei oder bei bundesweiten Fahndungen ans LKA, aber nicht zum BZR.


    Bei Haftbefehlen verfügen die hiesigen Strafrichter stets eine Entragung im BZR und eine Löschung des Vermerks nach Festnahme des Betreffenden.

    Gleiches gilt ohne HB bei einer Verfahrenseinstellung, wenn der Angeklagten unbekannten Aufenthaltes ist.


  • Bei Haftbefehlen verfügen die hiesigen Strafrichter stets eine Entragung im BZR und eine Löschung des Vermerks nach Festnahme des Betreffenden.


    Damit KANN nur ein Suchvermerk gemeint sein.

    Gleiches gilt ohne HB bei einer Verfahrenseinstellung, wenn der Angeklagten unbekannten Aufenthaltes ist.

    Im BZR werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen (und Suchvermerke :)), Verfahrenseinstellungen nicht. Eventuell ist das ZStV gemeint?

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Wie kann es sein:
    Möglicherweise wurde der ursprüngliche Strafausspruch nicht mitgeteilt oder trotz Mitteilung nicht eingetragen?

    Was ist zu tun:
    Strafausspruch samt Widerruf mitteilen mit der Bitte um Überprüfung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :daumenrau
    Das wäre auch mein Tipp! Schau mal in der Akte nach, ob überhaupt eine E-Mitteilung erfolgt ist (hat's alles schon gegeben :))

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.


  • Bei Haftbefehlen verfügen die hiesigen Strafrichter stets eine Entragung im BZR und eine Löschung des Vermerks nach Festnahme des Betreffenden.


    Damit KANN nur ein Suchvermerk gemeint sein.

    Gleiches gilt ohne HB bei einer Verfahrenseinstellung, wenn der Angeklagten unbekannten Aufenthaltes ist.

    Im BZR werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen (und Suchvermerke :)), Verfahrenseinstellungen nicht. Eventuell ist das ZStV gemeint?


    Ja, der Suchvermerk war gemeint. Dieser wird auch im BZR eingetragen, wenn die Einstellung nach § 205 StPO wegen Abwesenheit des Angeklagten erfolgte, ohne dass ein Grund für einen HB vorliegt.

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine komplette Anfängerfrage im Gepäck...
    der § 25 JArbSchG...

    hier lese ich das so, dass grundsätzlich alle Straftaten gem. BtMG mitgeteilt werden und das Beschäftigungsverbot nach sich ziehen.
    Ist das richtig, oder gibt es da etwas, was ich berücksichtigen muss? Eventuell da nach JGG verurteilt?

    und noch eine Zusatzfrage :gruebel::
    Wie ist das bei Einheitsjugendstrafen mit einbezogenen Verfahren, bei denen dann eine Strafe von 2 Jahren und mehr herauskommt? Auch ein Fall vom § 25 ???

    Besten Dank im Voraus!

  • Meine SE hat kürzlich von einer Fortbildung mitgebracht, dass das nur bei BTMG und Jugendstrafe gilt. Also nicht wenn es nur Sozialstunden, Drogentest o. ä. gibt (wir hätten das hier sonst recht häufig..). Warum kann ich aber nicht erklären. Bin auch noch relativ neu in dem Geschäft.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Habe nur eine kurze Kommentierung gefunden, die mir jedoch einleuchtet. Man kann verurteilte Jugendliche bzw. Heranwachsende gegenüber Erwachsenen im Hinblick auf § 25 JArbSchG nicht schlechter stellen:

    "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstreckt sich auf Verbrechen iSd § 12 StGB, also strafbare Handlungen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Nr. 1 verlangt zudem, dass wegen einer solchen Straftat vom Strafgericht wenigstens zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden sind. Darunter fallen auch Jugendstrafen von entsprechender Höhe."
    (Nomos-BR/Weyand JArbSchG/Joachim Weyand, 2. Aufl. 2016, JArbSchG § 25 Rn. 6)

  • Häufiger dürfte hier die Frage sein, was unter Nr. 4 fällt. Das einzige was ich hierzu in einem Kommentar bisher gefunden habe ist, dass es auf die Höhe der Strafe nicht ankommt und nicht für Verurteilungen nach § 32 BtMG gilt. Dort sind Ordnungswidrigkeiten geregelt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Also bei uns hat sich der Nebel grad etwas gelichtet:

    Die Nebenfolge nach dem JArbschG wird nur in das BZR eingetragen, nicht aber in das Erziehungsregister. Bei Jugendverfahren kann es daher nur in den Fällen des § 5 Abs. 2 BZRG drauf ankommen, also bei Verhängung Jugendstrafe oder Entscheidung hierüber zur Bewährung und bei Maßregeln der Sicherung und Besserung. Dann gilt das für alle BtMG Delikte.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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