Grundschuld zu Gunsten des Nachlassinsolvenzverwalters

  • Ich muss mal wieder ein paar Fragen hier in die Runde geben.

    Vorbemerkung:

    Eigentümer ist G.W.
    Erwerber ist T.W. (gleicher Nachname wie Eigentümer)

    In Abteilung II ist seit dem 21.12.2005 die Eröffnung desInsolvenzverfahrens eingetragen.


    Sachverhalt:

    Beantragt wird vom Notar:
    1)Vollzugdes Eigentumswechsels und
    2)Eintragungeiner Grundschuld

    In der Urkunde handelt der Insolvenzverwalter für den Schuldner.
    Kaufpreis 50.000,00 EUR

    Soweit so gut - der Eigentumswechsel stellt auch kein Problem dar.

    Jetzt wird aber in der Urkunde eine Grundschuld mit Unterwerfungunter die sofortige Zwangsvollstreckung bestellt.

    „Herr T.W. als künftiger Eigentümer und Sicherungsgeber bestellthiermit an dem vorgenannten Grundbesitz für:
    Herr XXX, als Insolvenzverwalter über den Nachlass von G.W.
    -nachstehend Gläubiger genannt-

    an dem Vertragsgegenstand eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von50.000,00 EUR.

    (hier weitere Vereinbarungen und Zwangsvollstreckungsunterwerfung)

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch dieGrundschuld und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung einzutragen.“

    Mein Grundgedanke:

    Laut DNotI-Report 4/2010 Seite 32/33 ist der Schuldner immer nochRechtsinhaber. Als Berechtigter wäre sodann nicht der Insolvenzverwalter, sondernder Insolvenzschuldner einzutragen. In der Veränderungspalte Abteilung III wäredann zusätzlich zur Vermeidung eines gutgläubigen Erwerbs ein Insolvenzvermerknach § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufzunehmen.

    Da bei mir ja anscheinend der Eigentümer/Schuldner verstorben ist (wasnur aus dieser Grundschuldbestellung hervorgeht mit der Formulierung „IV überden Nachlass“) und das Insolvenzverfahren somit in ein Nachlassinsolvenzverfahrenübergegangen ist, wäre also auch hier der Nachlassinsolvenzverwalter nichtBerechtigter, sondern die Erben des Schuldners als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerteund Nachlassverbindlichkeiten als Gläubiger einzutragen.

    Meine Fragen: :confused:

    Stimmt mein Grundgedanke? Muss ich auf § 181 BGB bezüglich der Grundschuldbestellungachten? Wie trage ich die Erben ein? Und was ist, wenn Erbe der Fiskus gewordenist? Brauche ich hierzu mehr Unterlagen als nur den Erbschein?

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Zitat

    Stimmt mein Grundgedanke?

    Vielleicht hilft "Abtretung ..."

    Zitat

    Muss ich auf § 181 BGB bezüglich der Grundschuldbestellung achten?

    Grds. anwendbar (vgl. Palandt/Ellenberger § 181 BGB Rn 3). Bei einer Eintragung zugunsten der Masse würde der Insolvenzverwalter nicht auf beiden Seiten stehen ...

    Zitat

    Wie trage ich die Erben ein?

    Nicht (vgl. Schöner/Stöber Rn 3136 + 142)

  • Mein Problem ist ja nicht der Kaufvertrag und die Voreintragung der Erben. Ich weiß, dass die Erben bezüglich der Grundschuldschuldbestellung nicht voreingetragen werden müssen.

    Mein Problem liegt darin, dass der Nachlassinsolvenzverwalter zu Gunsten des Nachlasses eine Grundschuld eingetragen haben möchte.
    Er möchte dies unter der Bezeichnung "Herr (Name des Insolvenzverwalters), als Insolvenzverwalter über den Nachlass von G.W." - Dies wäre sodann die Gläubigerbezeichnung- aber laut DNotI Report 4/2010 S. 32/33 ist der Schuldner Rechtsinhaber der Grundschuld. Somit wäre der Schuldner - hier mein verstorbener G.W.- als Gläubiger der Grundschuld einzutragen. Bekanntlich werden Verstorbene nicht ins Grundbuch eingetragen. Den Nachlass kann ich auch schlecht als Gläubiger eintragen. Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren sind die Erben für den Nachlass - da der Nachlass auch keine insolvenzfähige Person ist.

    ich würde ja dazu tendieren die Erben wie folgt als Gläubiger der Grundschuld einzutragen.
    "Name der Erben, für den Nachlass von G.W." sowie in der Veränderungsspalte der Abteilung III der dazugehörige Insolvenzvermerk nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

    Einmal editiert, zuletzt von Nicolus (22. Juli 2015 um 08:50)

  • Zitat

    Stimmt mein Grundgedanke?

    Vielleicht hilft "Abtretung ..."


    Na ja. Anscheinend war es gestern zu spät und zu heiß für mich. Zumindest ist mir erst heute morgen aufgefallen, dass ich hiermit zu einem weiteren Diskussionsbeitrag komme.
    Man merkt, ich bin zu selten hier :eek:

    Mir widerstrebt es den Nachlassinsolvenzverwalter als Gläubiger einzutragen, da er nicht Rechtsinhaber ist. Den Nachlass kann ich auch nicht eintragen, da dieser nicht rechtsfähig ist.


    Die Entscheidung des OLG München liegt mit vor. Jedoch bin ich der Ansicht, dass diese Entscheidung leider nicht meinen Fall betrifft - Ich habe keinen Vollstreckungstitel in welchem der Nachlassinsolvenzverwalter als Gläubiger ausgewiesen ist. Zumal das OLG München selbst sagt, dass der Insolvenzverwalter nicht Inhaber der Forderung ist. Bei mir wird rechtsgeschäftlich eine Grundschuld bestellt.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Da die Erben unbekannt sind, gibt es ja nur 2 Möglichkeiten:

    1.
    Eintragung des Rechts für "die unbekannten Erben des x".

    2.
    Eintragung des Rechts für den Insolvenzverwalter (namentlich).

    Für welche Hilfskrücke man sich entscheidet, ist wohl Geschmackssache.

    Ulf

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