P-Konto Bescheinigung Änderung

  • Folgendes Problem. Der Schuldner hat ein P-Konto. Aufgrund einer Bescheinigung gem. § 850 k ZPO – ausgestellt von der Schuldnerberatung - hat der Schuldner einen höheren Freibetrag als den Grundfreibetrag. Jetzt beantragt der Gläubiger bei mir den monatlichen Freibetrag herabzusetzen und begründet dies.
    Ist solch ein Antrag möglich? Bin ich dafür zuständig? Ich finde in der ZPO keine Grundlage, dass eine Abänderung einer Bescheinigung möglich ist aber eigentlich wäre es unlogisch, wenn dies nicht möglich sein sollte. Schließlich machen alle mal Fehler….

  • Folgendes Problem. Der Schuldner hat ein P-Konto. Aufgrund einer Bescheinigung gem. § 850 k ZPO – ausgestellt von der Schuldnerberatung - hat der Schuldner einen höheren Freibetrag als den Grundfreibetrag. Jetzt beantragt der Gläubiger bei mir den monatlichen Freibetrag herabzusetzen und begründet dies.
    Ist solch ein Antrag möglich? Bin ich dafür zuständig? Ich finde in der ZPO keine Grundlage, dass eine Abänderung einer Bescheinigung möglich ist aber eigentlich wäre es unlogisch, wenn dies nicht möglich sein sollte. Schließlich machen alle mal Fehler….

    § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO

    Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.

    Nicht die Bescheinigung wird abgeändert - der pfandfreie Betrag wird abweichend festgesetzt.

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Ich habe letztes Jahr gem. obiger Vorschrift einen abweichenden pfändungsfreien Betrag durch Beschluss festgesetzt. Nunmehr hat der Schuldner sich eine P-Konto-Bescheinigung mit einem höheren Betrag ausstellen lassen. Die Bank weigert sich nun, diese anzuerkennen und der Schuldner stellt hier wieder einen Antrag. Nach Mitteilung vom Schuldner hat die Bank ihm gesagt: "Einmal Beschluss, immer Beschluss!".

    Ich sehe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, weil ich weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung entnehme, dass obige Rechtsauffassung der Bank zutrifft. Und weil der Schuldner einen Nachweis durch die Bescheinigung führen kann, liegt auch kein Fall des § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO vor.

    Aber vielleicht übersehe ich auch etwas und wollte deshalb nochmal nachfragen, wie ihr das ganze seht. :)

  • Also in Zöller steht nix zu deinem Problem.

    In Ulrich Keller, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, habe ich einen kleinen Hinweis gefunden (Seite 552, Rn. 960):

    "Die gerichtliche Bestimmung ist subsidiär zum Nachweis dem Kreditinstitut gegenüber."

    Daraus leite ich ab, dass "Beschluss immer Beschluss" nicht haltbar ist. D.h., schleppt der Schuldner einen neueren Nachweis an, ersetzt dieser selbstredend unseren Beschluss.

    Hoffe, das konnte dir weiterhelfen.

  • Aber vielleicht übersehe ich auch etwas und wollte deshalb nochmal nachfragen, wie ihr das ganze seht. :)

    Ich kann zumindest die Bank verstehen, dass die Probleme damit haben das die Gültigkeit gerichtliche Beschlüsse jetzt einfach so (durch diese Bescheinigung) aus der Welt sein soll....

  • Also in Zöller steht nix zu deinem Problem.

    In Ulrich Keller, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, habe ich einen kleinen Hinweis gefunden (Seite 552, Rn. 960):

    "Die gerichtliche Bestimmung ist subsidiär zum Nachweis dem Kreditinstitut gegenüber."

    Daraus leite ich ab, dass "Beschluss immer Beschluss" nicht haltbar ist. D.h., schleppt der Schuldner einen neueren Nachweis an, ersetzt dieser selbstredend unseren Beschluss.

    Hoffe, das konnte dir weiterhelfen.

    Ja danke, dass hilft mir weiter. Hatte selbst auch im Zöller und bei juris geguckt. Steht wirklich nix drin.



    Ich kann zumindest die Bank verstehen, dass die Probleme damit haben das die Gültigkeit gerichtliche Beschlüsse jetzt einfach so (durch diese Bescheinigung) aus der Welt sein soll....

    Das stimmt, aber Bauchschmerzen reichen nicht. Es ist nunmal so vom Gesetzgeber gewollt.

  • Vielleicht ist es ja praxistauglich, einen klarstellenden Beschluss zu machen, wonach du meinst, Beschluss bleibt nicht ewig Beschluss und dass das durch neuere Bescheinigungen durch eine zugelassene Stelle jederzeit ersetzt werden kann. Die Bank will halt nicht haften und freut sich über sowas...

  • Vielleicht ist es ja praxistauglich, einen klarstellenden Beschluss zu machen, wonach du meinst, Beschluss bleibt nicht ewig Beschluss und dass das durch neuere Bescheinigungen durch eine zugelassene Stelle jederzeit ersetzt werden kann. Die Bank will halt nicht haften und freut sich über sowas...


    gute Idee :daumenrau

    Rechtsschutzbedürfnis würde ich aus Schuldnersicht schon sehen, da Bank sonst nicht auszahlt.

  • ...es spräche m.E. mehr dafür, den einstigen Beschluss aufzuheben.


    auf welcher Grundlage nach eingetretener Rechtskraft? :gruebel:

    + ggf. Neufestsetzung auf schuldnerischen Antrag hin. ;)

    "Manche individuell bezifferten Freigabebeschlüsse nach § 850 k Abs. 4 ZPO beziehen - entgegen der Gesetzessystematik - auch den (bisher gültigen) Kinderfreibetrag mit ein. ... Gesetzlich korrekt wäre es allerdings, bei dieser Gelegenheit das Kindergeld aus dem bezifferten Freigabebetrag ganz heraus zu nehmen und dem Kreditinstitut künftig für das Kindergeld den Bescheid der Familienkasse (bzw. eine Kopie des Kontoauszuges) als Bescheinigung vorzulegen...."

    http://fsb-bremen.de/amfiles/15.09.…und_P-Konto.pdf

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