Pfändung des Anspruchs auf Erlösüberschuss nach Ausführung des TPs bei Nichtzahlung

  • Folgender Fall: Aufstellung Teilungsplan am 17.06.2015, Ausführung wegen Nichtzahlung des Erlöses gem. §118 ZVG durch Forderungsübertragung. Es ist ein Erlösüberschuss verblieben. Dieser wurde festgestellt, aber nicht fömrlich zugeteilt. Auch keine Forderungsübertragung, sondern nur Zuweisung. GB-Ersuchen ist noch nicht abgesandt.
    Am 14.07.2015 wurde der Verwaltungsabteilung meines AG ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt. Das AG ist kein Drittschnuldner, aber die Zustellung an den Schuldner wird sicherlich auch um diesen Zeitpunkt herum erfolgt sein. Kann ich mir ja noch nachweisen lasse. Der PfÜb ist ja auch noch nicht da. Mein Frage:
    Wenn Zahlungsverbot und PfÜB ordnungsgemäß an den ehemaligen Eigentümer zugestellt wurden (wird hier unterstellt) und ich zu der Ansicht komme, die Berechtigung hat sich nach nach Aufstellung des TPs geändert (Stöber § 117 ZVG Rdn. 2.7) und ein Teil der dem ehem. Eigentümer zustehenden Forderung gebührt jetzt dem Pfändungsgläubiger, wie setze ich das dann um? :gruebel: Durch Forderungsübertragung und dann Sicherungshypothek?
    Schon mal vielen Dank, wenn sich jemand trotz der Wärme zum Mitdenken aufraffen kann :).

  • Der Berechtigte der übertragenen Forderung bzw. Sicherungshypothek kann sich nur ändern, wenn Überweisung an Zahlungs Statt erfolgte.

    Bei Überweisung zur Einziehung würde ich den Schuldner im Ersuchen als Berechtigten bezeichnen mit dem Zusatz, dass der Anspruch für den xy wegen einer Forderung von x gepfändet wurde. Die Pfändung müsste dann das Grundbuch in der Veränderungsspalte eintragen.

  • Hmm :gruebel:, der Anspruch des ehemaligen Eigentümers auf Auszahlung der Übererlöses ist ein drittschuldnerloses Recht. Das macht meinem Verständnis nach eine Überweisung an Zalungs statt (bei der der Gläubiger nur noch gegen den DS einen Anspruch hat) keinen Sinn?!

  • Der Anspruch auf den Übererlös aus der Teilungsmasse ist doch eigentlich durch Zuweisung an den Schuldner erfüllt.

    Müsste jetzt nicht der Zahlungsanspruchd es Versteigerungsschuldners an den Ersteher gepfändet werden?

  • In der Kommentierung zum § 117 ZVG (Rdn. 2.7) steht, dass sich die Berechtigung nach Feststellung des TPs noch ändern kann und dass man das pürfen muss. Man müsse den Gläubigerwechsel, der erst nach Aufstellung des TPs, aber vor Planausführung eintritt, berücksichtigen. Das habe ich bis eben auf meinen Fall bezogen ... aber mir gerade bewusst gemacht habe, dass ich durch die Forderungsübertragung bzw. Zuweisung den Teilungsplan schon ausgeführt habe?!
    Jetzt bin ich noch mehr verunsichert :eek: ... es könnte also sein, dass die Pfändung so ins Leere geht.

  • das war nicht meine Absicht :)

    Wenn der Plan durch Forderungsübertragung/Zuweisung ausgeführt ist, lässt sich m.E. nichts mehr ändern.
    (Zumal du zunächst überhaupt einen Antrag des Gläubigers unter Nachweis der wirksamen Pfändung/ des wirksamen vorläufigen Zahlungsverbots haben müsstest....)

    Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Plan durch Auszahlung des Geldes oder Forderungsübertragung/Zuweisung ausgeführt wurde, im standartmäßigen Fall der Ausführung durch Auszahlung würdest du dir ja auch keinen Kopf mehr machen....

  • Letzteres stimmt natürlich ... ist aber hier leider nicht der standartmäßige Fall der Auszahlung :( Das Ersuchen fürs GBA ist ja nocht nicht gemacht. Wenn also der Pfändungsgläubiger den Anspruch des ehem. Eigentümers gegen den Ersteher gepfändet hätte, säe die Sache anders aus?! ich würde in diesem Fall eine Sicherungshypothek für ihn und eine für den ehem. Eigentümer - im Gleichrang - eintragen lassen?

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