Nießbrauch Inhalt

  • Hallo, ich hab mal wieder ein Problem. :(
    In der Urkunde heißt es: "Der Nießbraucher übernimmt alle Verpflichtungen, die den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffen, insbesondere gesamtschuldnerische Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 4 WEG, und stellt den Übernehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei."

    Ist das als dinglicher Inhalt so ok?

    Ich finde nur Folgendes:
    "Nur Eigentümer werden zur Verwaltung ermächtigt, nicht sonstige Rechtsträger, wie etwa ein Nießbraucher."
    "Ein bestellter Nießbrauch lässt die rechtliche Stellung des Eigentümers in der Eigentümergemeinschaft unberührt. Das Stimmrecht geht auch nicht hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände auf den Nießbraucher über. Der Eigentümer muss sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Er kann jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen."

    Danke für eure Hilfe!

  • Von der gesetzlichen Regelung in § 1047 BGB her gesehen, hat der Nießbraucher eigentlich keine Lasten nach § 16 oder § 28 Absatz 2 WEG zu tragen (s. Wegmann im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2013, § 1047 RN 13). Frank führt allerdings im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1047 RN 30 aus (Hervorhebung durch mich): „Da im Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich der Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis keine Besonderheiten gelten (Bärmann/Pick/Merle9 § 13 WEG Rn 106 ff), richtet sich die Frage, in welchem Umfang der Nießbraucher Kosten und Lasten zu tragen hat, nach den allgemeinen Vorschriften, insbes §§ 1041, 1045 und 1047. Danach folgt regelmäßig die Belastung des Nießbrauchers mit den laufenden Kosten und Lasten; eine Ausnahme gilt zB für Instandhaltungskosten, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen und vom Eigentümer zu tragen sind. Soweit sich eine Zuordnung nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt, wird man nach dem aus den vorgenannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz entscheiden müssen, dass dem Nießbraucher nur der Nettoertrag zustehen soll. Deshalb hat auch er - und nicht der Eigentümer - die Kosten der Verwaltung und der laufenden Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu tragen, soweit nicht die Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen haben.“

    Diese abweichenden Vereinbarungen sind möglich, weil § 1047 BGB für abdingbar gehalten. Dazu führt Pohlmann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1047 RN 18 aus:

    „§ 1047 ist nach hM mit dinglicher Wirkung abdingbar,60 und zwar grundsätzlich sowohl im Sinne einer Befreiung des Nießbrauchers von den Lasten61 als auch im Sinne einer Überwälzung weiterer Lasten (Tilgungsbeiträge, Einkommensteuer u. a.62) auf den Nießbraucher.63 Bei Grundstücken bedarf die von § 1047 abweichende Vereinbarung der Eintragung im Grundbuch (§§ 877, 873), andernfalls kann sie nur schuldrechtlich wirken. Häufig ist problematisch, ob in einer bestimmten Vereinbarung eine Abbedingung des § 1047 gesehen werden kann.“

    Also werden die „Verpflichtungen, die den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffen“ in Bezug auf die Regelungen in § 16 und 28 Absatz 2 WEG vom Nießbraucher übernommen werden können.

    Anders dürfte es sich jedoch bei dem Halbsatz „insbesondere gesamtschuldnerische Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 4 WEG“ verhalten.

    Zunächst einmal betrifft § 10 Absatz 4 WEG lediglich die Wirkung von Beschlüssen und Gerichtsentscheidungen gegen Sondernachfolger, d.h. aus dieser Bestimmung ergeben sich keine gesamtschuldnerische Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers.

    Aber auch § 10 Absatz 8 WEG begründet lediglich eine quotale (Außen-) Haftung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile und keine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (Spielbauer in Spielbauer/Then, 2. Auflage 2012, § 10 WEG RN 61). Eine gesamtschuldnerische Haftung, beschränkt auf die Miteigentumsquote, kann es nur zwischen einem früheren und dem jetzigen Miteigentümer geben (s. Lafontaine im jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Stand: 15.06.2015, § 10 WEG RN 267 unter Zitat Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. 2013, § 10 Rn. 117; Elzer in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn. 499)

    Lafontaine führt in RN 276 aus: “Mit der Haftung pro rata entscheidet sich der Gesetzgeber gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Zu den Folgen im Innenverhältnis vgl. Rn. 292.“

    Auch ist (Zitat nach Lafontaine § 10 WEG RN 271) „die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber dem Gläubiger unbeschränkbar, d.h. die Wohnungseigentümer untereinander und der Verband können nicht intern die Haftung des Wohnungseigentümers gegenüber dem außenstehenden Dritten abbedingen. 641) Dem stünde der Schutzzweck der Haftung entgegen.
    641) Bassenge in: Palandt, § 10 Rn. 36a; Elzer in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn. 473.“


    Es ist daher klarzustellen, was es mit der Regelung der Übernahme „gesamtschuldnerischer Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 4 WEG“ auf sich hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe hier ein Problem mit einer Inhaltsänderung am Nießbrauch hinsichtlich des Inhalts selbst.
    Ursprünglich hieß es" ... sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen. Nießbraucher erhält das Fruchtziehungsrecht an den Früchten und Erträgen des Grundstückes."
    Dies wurde jetzt noch um ...Früchten und Erträgen des Grundstücks, Gebäudes und Zubehörs" ergänzt.

    Und folgender Absatz ist in der Urkunde nun auch noch zu finden, der hier wortwörtlich wiedergegeben wird: " Das Recht erstreckt sich auf die Nutzung und die Vereinnahmung der Erträge von Flora und Fauna, Windenergie, Wasserenergie, sorarer Strahlungsenergie, Sonnenenergie, Luftenergie, Wasserenergie, Sonne, Bodenenergie, Bodenschätze, Boden, Stein, ... bis hin zu Energieformen und Erträge die heute unbekannt sind."

    Ich habe hier so meine Zweifel, ob das eintragungsfähig ist. Es handelt sich um landwirtschaftliche Fläche und ein Gebäude mit Photovoltaikanlage. Zum einen kann ich mit einigen Begriffen nichts anfangen (wobei bei sorarer Strahlungsenergie sicher von solarer Strahlungsenergie auszugehen ist). Was für Erträge habe ich bei Sonne (außer Sonnenenergie, die extra aufgeführt ist), was bei Stein? Und m.E. geht doch "... bis hin zu Energieformen und Erträge die heute unbekannt sind." auch nicht.
    Oder liege ich hier falsch?:gruebel: Meine Kommentare sind da etwas dürftig dazu.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Eintragen.

    "Inhalt geändert, gem. Bewilligung..." merkt doch bei der abstrusen Bewilligung eh keiner, falls wirklich Aspekte davon nicht möglich wären.
    Scheint mir ohnehin alles schon im ursprünglichen Recht enthalten zu sein und wurde evtl. nur zur Klarstellung nochmal ausdrücklich bewilligt.

    Bei diesen Photo-Anlagen-Dingern und Gebäuden, die ggf. einen eher windigen Eindruck machen kommt es immer wieder zum Streit von wegen Bestandteils- und/oder Zubehörseigenschaften, etc...

  • Ich halte die Eintragung für überflüssig, soweit eine Erstreckung des Nießbrauchs auf wesentliche Bestandteile, Früchte, Erträge des Grundstücks eingetragen werden soll. Daran besteht der Nießbrauch ja ohnehin. Es ändert sich nichts und wenn sich nichts ändert, kann auch keine Änderung eingetragen werden. Gleiches gilt für Zubehör, welches bei der Bestellung des Nießbrauchs bereits vorhanden war ( § 1031 BGB ).
    Wenn allerdings der Nießbrauch auf Zubehör erstreckt werden soll, welches erst nach der Nießbrauchbestellung hinzuerworben worden ist, dann kann dieses nicht durch Eintragung einer Inhaltsänderung, quasi im gleichen Rang mit der alten Eintragung, im Grundbuch gesichert werden, sondern es müsste ein neuer (evtl. nachrangiger) Nießbrauch an diesen Sachen bestellt werden ( § 1032 BGB ).

  • Eine Eintragung damit zu rechtfertigen, dass ohnehin keiner durchblickt, erscheint mir schon als ein etwas gewagtes Unterfangen.

    Die Formulierung "Inhalt geändert, gem. Bewilligung ..." lässt im Übrigen die konkrete (schlagwortartige) Bezeichnung der Inhaltsänderung vermissen. Eine solche Eintragung wäre i. S. des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO inhaltlich unzulässig.

  • Ob und in wie weit die weitere Bewilligung nun wirklich was am Nießbrauch ändert ist soweit ich das überblicke und mitbekommen habe durchaus nicht unstreitig. Insoweit ist eine Klarstellung dahingehend nicht so sinnfrei, wie es erscheint.
    Es geht aber schon mal nicht in einen unzulässigen Bereich, da kein zwingender gesetzlicher Inhalt abbedungen wird.
    Also darf man es durchaus eintragen.

    Dass die Eintragung in der Veränderungsspalte als Inhaltlich unzulässig anzusehen ist wage ich schon arg zu bezweifeln.
    Zunächst genügt beim Nießbrauch ja grdsl. schon mal die Bezeichnung als Nießbrauch um das Recht zu bezeichnen und die Inhaltsänderung betrifft hier auch nur Inhalte, die ohnehin schon nur durch Bezugnahme eingetragen sind.

    "Der Ausschluss einzelner Nutzungen im Sinn von § 1030 Abs 2 BGB kann dagegen durch Bezugnahme eingetragen werden (Schöner/Stöber Rn 1381)."
    (BeckOK GBO/Kral GBO § 44 Rn. 54, beck-online) -- Dann gilt das selbstverständlich auch die Rücknahme eines Ausschlusses bzw. die (zur Streitvermeidung lediglich klarstellende) Ausweitung von Nutzungen.

  • Was hat das mit dem Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung einer nachträglichen Inhaltsänderung zu tun?

    Oder soll bei Wohnungs- und Grundpfandrechten künftig auch nur "Inhalt geändert gemäß Bewilligung vom ..." ausreichen?

  • Wenn was gändert wird, das in der Hauptspalte nur durch Bezugnahme eingetragen ist, dann reicht die Bezugnahme auch in der Veränderungspalte aus.
    Warum sollte in der Veränderungsspalte mehr eingetragen werden als in der Hauptspalte nötig wäre.
    Natürlich trifft das auch auf alle anderen Rechte zu, bei den Wohnungs- und Grundpfandrechten ist mir aber noch keine Änderung untergekommen, die nicht auch eine Rötung in der Hauptspalte erfordert hätte.

  • Das halte ich nicht für zutreffend.
    Auch der Gegenstand, auf den sich eine nachträgliche Inhaltsänderung bezieht, muss schlagwortartig bezeichnet sein, weil die Änderung nunmehr den hauptsächlichen Gegenstand der Eintragung bildet.

    Bei Grundpfandrechten werden mitunter die Zins- und Zahlungsbestimmungen geändert, ohne dass etwas in Spalte 4 zu röten wäre (anders natürlich, wenn der Zinssatz geändert wird). Auch hier muss natürlich die Änderung konkret im Grundbuch selbst benannt werden und nur für die Einzelheiten kann Bezug genommen werden. Also nicht "Inhalt geändert gemäß Bewilligung vom ...", sondern "Zins- und Zahlungsbestimmungen geändert gemäß Bewilligung vom ..."

  • Wenn was gändert wird, das in der Hauptspalte nur durch Bezugnahme eingetragen ist, dann reicht die Bezugnahme auch in der Veränderungspalte aus.
    Warum sollte in der Veränderungsspalte mehr eingetragen werden als in der Hauptspalte nötig wäre.


    :zustimm:
    Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzung der Sache zu ziehen. Das ist Inhalt der Eintragung.
    Wenn dieses Recht geändert wird, reicht es mE aus, die Inhaltsänderung mit Bezugnahme einzutragen.

  • Das halte ich nicht für zutreffend.
    Auch der Gegenstand, auf den sich eine nachträgliche Inhaltsänderung bezieht, muss schlagwortartig bezeichnet sein, weil die Änderung nunmehr den hauptsächlichen Gegenstand der Eintragung bildet.

    Bei Grundpfandrechten werden mitunter die Zins- und Zahlungsbestimmungen geändert, ohne dass etwas in Spalte 4 zu röten wäre (anders natürlich, wenn der Zinssatz geändert wird). Auch hier muss natürlich die Änderung konkret im Grundbuch selbst benannt werden und nur für die Einzelheiten kann Bezug genommen werden. Also nicht "Inhalt geändert gemäß Bewilligung vom ...", sondern "Zins- und Zahlungsbestimmungen geändert gemäß Bewilligung vom ..."

    Das geht mir zuweit.
    Soweit die Erkennbarkeit des Belastungsumfangs betroffen wird (z.B. gänderter Zinsbeginn, etc, bei Grundpfandrechten; zusätzliches Nebenrecht bei Dienstbarkeiten, etc...) kann ich schon zustimmen, Kommentar sagt's ja auch "Entscheidend ist, dass der Belastungsumfang grds. bereits aus dem Eintragungsvermerk erkennbar ist (OLG Nürnberg OLGZ 1978, 79)." - BeckOK BGB/H.-W. Eckert BGB § 874 Rn. 15, beck-online.

    Grade bei bei Dienstbarkeiten jedweder Art können echte Änderungen aber ohnehin nichts am Belastungsgegenstand oder Belastungsumfang, oder am Berechtigten ändern, da ansonsten ja von der Bestellung eines neuen Rechts auszugehen ist.

  • Das geht nicht zu weit, sondern gehört zum kleinen Einmaleins des Grundbuchrechts. Und völlig überraschenderweise ergibt sich dies durch die in § 877 BGB enthaltene Verweisung auf § 874 BGB auch eindeutig aus dem Gesetz. Es kann also lediglich zur näheren Bezeichnung der Inhaltsänderung auf die Bewilligung Bezug genommen werden, nicht aber im Hinblick auf den Gegenstand der Inhaltsänderung als solchen.

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