Pfändung Bausparvertrag als Gemeinschaftsvertrag gegen Ehepartner

  • Es besteht ein gemeinschaftlicher Bausparvertrag. Durch Pfüb wurde die Auszahlung des Bausparguthabens sowie das Kündigungsrecht und das Recht auf Änderung des Vertrages gegen den Ehegatten gepfändet. Die Bausparkasse hat nun den Vertrag selbst gekündigt, will jedoch das Guthaben nur auszahlen, wenn der Ehegatte die Zustimmung zur Teilung des Vertrages erklärt. Kann ich nun für den Mandanten die Änderung des Vertrages verlangen und dann die Auszahlung des Guthabens verlangen? Oder muss man auf Zustimmung des Ehegatten klagen?

  • BGH, Urteil vom 31. März 2009 - XI ZR 288/08

    Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.


    Jeder der Bausparvertragsinhaber kann daher die Auszahlung an sich verlangen.

    Da der Schuldner (Bausparkasse) mit befreiender Wirkung an einen der Gläubiger (Bausparer) leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu Meier, AcP 205 (2005), 858, 872 ff.) gegen den Empfänger angewiesen.

    Bei Ehepartnern, die gemeinsam einen Bauspardarlehensvertrag schließen und dadurch die Einrichtung eines Kontokorrentkontos veranlassen, kann typischerweise von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden, die die Hinnahme des Ausgleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 12).

    Die Befugnis eines jeden von ihnen, über dieses Konto o h n e Mitwirkung des anderen Kontoinhabers selbstständig zu verfügen (§ 429 Abs. 3 S. 2 BGB) beruht nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der e i g e n e n Forderungsinhaber-schaft /BGH XI ZR 352/89).

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