Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO

  • Mein erster Vollstreckungsschutzantrag: Habe einen Schriftsatz eines Anwaltes bekommen, er beantragt Vollstreckungsschutz für 2 Mandanten. Leider hat er keinerlei Unterlagen beigefügt, so dass ich den Sachverhalt unter der Prämisse ins Netz stelle, dass die Angaben korrekt sind. Es waren einmal.....zwei Miteigentümer eines Grundstücks, einer zu 40%;ein Ehepaar zu 60%. Es wurde ein Nutzungsvertrag abgeschlossen (wohl formlos, allerdings steht nur der Ehemann darin). Der Anteilseigner der 40% hat nun erfolgreich 2014 die Teilungsversteigerung betrieben und das Anwesen ersteigert. Nun versucht er wohl, mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Räumung des Ehepaars zu betreiben. Nun bin ich etwas irritiert: Ich hab zwar nie in der Zwangsversteigerung zu tun gehabt, meine mich aber erinnern zu können, dass die Mietverhältnisse bestehen bleiben bzw. natürlich eine ordentliche Kündigung wg. Eigenbedarf und ggfs. eine Räumungsklage möglich ist. Oder hab ich da seit der Ausbildung was verpasst?

    Weiterhin frage ich mich, ob der Gerichtsvollzieher, der ja die Räumung durchführt, prüft, ob da die Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss möglich ist.

    Und eine letzte Frage: der Anwalt beantragt Räumungsschutz aus mehreren Gründen, unter anderem liegt eine ärztliche Bescheinigung vor dass wegen multipler Erkrankungen zu Räumenden (beide zwischen 60 und 70) ein kurzfristiger Umzug körperlich und psychisch nicht möglich ist. Reicht das so aus? Und spielt es eine Rolle, dass der Ersteigerer den Parteien aus irgendwelchen Gründen die Auszahlung des Erlöses verweigert, die Parteien finanziell laut Anwalt keine neue Unterkunft suchen können. Der Anwalt hat jedenfalls Vollstreckungsabwehrklage eingereicht, ebenfalls aus obengenannten Gründen.

  • Mein erster Vollstreckungsschutzantrag: Habe einen Schriftsatz eines Anwaltes bekommen, er beantragt Vollstreckungsschutz für 2 Mandanten. Leider hat er keinerlei Unterlagen beigefügt, so dass ich den Sachverhalt unter der Prämisse ins Netz stelle, dass die Angaben korrekt sind. Es waren einmal.....zwei Miteigentümer eines Grundstücks, einer zu 40%;ein Ehepaar zu 60%. Es wurde ein Nutzungsvertrag abgeschlossen (wohl formlos, allerdings steht nur der Ehemann darin). Der Anteilseigner der 40% hat nun erfolgreich 2014 die Teilungsversteigerung betrieben und das Anwesen ersteigert. Nun versucht er wohl, mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Räumung des Ehepaars zu betreiben. Nun bin ich etwas irritiert: Ich hab zwar nie in der Zwangsversteigerung zu tun gehabt, meine mich aber erinnern zu können, dass die Mietverhältnisse bestehen bleiben bzw. natürlich eine ordentliche Kündigung wg. Eigenbedarf und ggfs. eine Räumungsklage möglich ist. Oder hab ich da seit der Ausbildung was verpasst?
    Darauf kommt es aus Sicht des Vollstreckungsgerichts bzw. des Gerichtsvollziehers im formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht an. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Titel, welcher der Zuschlag ja sein kann, sind unbeachtlich und vor dem primär zuständigen Prozeßgericht zu erheben.
    Weiterhin frage ich mich, ob der Gerichtsvollzieher, der ja die Räumung durchführt, prüft, ob da die Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss möglich ist.
    Ja, aber im Rahmen des formalisierten Vollstreckunsgverfahrens (Titel, Klausel,...).
    Und eine letzte Frage: der Anwalt beantragt Räumungsschutz aus mehreren Gründen, unter anderem liegt eine ärztliche Bescheinigung vor dass wegen multipler Erkrankungen zu Räumenden (beide zwischen 60 und 70) ein kurzfristiger Umzug körperlich und psychisch nicht möglich ist. Reicht das so aus? Und spielt es eine Rolle, dass der Ersteigerer den Parteien aus irgendwelchen Gründen die Auszahlung des Erlöses verweigert, die Parteien finanziell laut Anwalt keine neue Unterkunft suchen können. Der Anwalt hat jedenfalls Vollstreckungsabwehrklage eingereicht, ebenfalls aus obengenannten Gründen.


    Das läßt sich so pauschal nicht beantworten, es geht schon mit der Frage los, ob die Gründe überhaupt fristgerecht, also zulässig im Sinne des § 765a ZPO, vorgetragen wurden. Zur Frage des Ersatzwohnraums findet sich über die Suchfunktion einiges.
    Praxistip: Ich würde die Versteigerungsakte beiziehen und vor allem auch mit dem Kollegen sprechen, der versteigert hat.

  • Zitat

    Nun bin ich etwas irritiert: Ich hab zwar nie in der Zwangsversteigerung zu tun gehabt, meine mich aber erinnern zu können, dass die Mietverhältnisse bestehen bleiben bzw. natürlich eine ordentliche Kündigung wg. Eigenbedarf und ggfs. eine Räumungsklage möglich ist. Oder hab ich da seit der Ausbildung was verpasst?

    Für Details müsstest du mal beim ZVG-Bereich nachfragen, aber ich meine du hast -teilweise- Recht.
    Für eine Räumung der Mieter (!) bräuchte man Kündigung/Räumungsurteil etc, aus oben genannten Gründen.
    -> Eine Räumung durch GV wäre dann nicht möglich (aufgrund Zuschlagsbeschluss) und der GV müsste dies natürlich ablehnen.

    Eine Räumung der bisherigen Eigentümer ist aber aufgrund einer vollstr. Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses möglich (und das ist hier wohl der Fall, vermute ich).

    Die Gründe für § 765a ZPO wie hier vorgetragen sind natürlich etwas dürftig. Und für wie lang soll aufschub erfolgen?
    Wenn der Zuschlag bereits 2014 (?) war hatte die Parteien ja mehr als ausreichend Zeit sich um Ersatzwohnraum zu kümmern. Warum sie dies nicht -erfolgreich- gemacht haben wäre durchaus relevant.

  • hab ich wie gesagt nur den Antrag auf Vollstreckungsschutz und eine Abschrift der Vollstreckungsabwehrklage. Antrag und die Abwehrklage enthalten leider keine weitere Auskunft, wann die Räumung stattfinden soll, ich hab auch keinen Titel, Mietvertrag oder so was. Hab ich natürlich nachgefordert. Ich hab im Beitrag jetzt einfach mal unterstellt, dass die Angabe so wahr sind. Sobald mir Unterlagen eingehen, kann ich den Beitrag ergänzen.

    Ich hab schon nachgelesen, dass so ein pauschales Attest natürlich nicht reicht. Auch ist es wohl unerheblich, ob der Versteigerungserlös ausgezahlt wird. Trotzdem macht es mich stutzig. Und blöd ist, dass die zu Räumenden gleichzeitig wohl Mieter und Miteigentümer sind/waren.

  • Zitat:
    Die Gründe für § 765a ZPO wie hier vorgetragen sind natürlich etwas dürftig. Und für wie lang soll aufschub erfolgen?
    Wenn der Zuschlag bereits 2014 (?) war hatte die Parteien ja mehr als ausreichend Zeit sich um Ersatzwohnraum zu kümmern. Warum sie dies nicht -erfolgreich- gemacht haben wäre durchaus relevant.[/QUOTE]

    Es gibt auch leider keine Auskunft, wie lange Aufschub gewährt werden soll. Wie gesagt, nachgefordert. Es wurde aber angegeben, dass der Ersteher den anteiligen Erlös nicht an die zu Räumenden auszahlt und diese wohl keine Geld hätten, um sich um Ersatzwohnraum zu bemühen.

  • Und blöd ist, dass die zu Räumenden gleichzeitig wohl Mieter und Miteigentümer sind/waren.

    Da kommt es wohl tatsächlich darauf an wie das mit dem "Nutzungsvertrag" letztlich zu werten ist, allerdings spielt das auch bei § 765a ZPO keine große Rolle (wäre eher was für § 766 ZPO gg. Gerichtsvollzieher).

    Erstmal die wichten Infos anfordern (2-Wochen Frist eingehalten / was genau wird beantragt, wie lange Aufschub), dann erstmal den Gläubiger anhören, und dann eben notfalls entscheiden ;)
    Und bisher hört sich das wie gesagt dürftig an.

    Wenn sie sich bisher keinen Ersatzwohnraum leisten konnten (warum, selbst mit HarzIV kann man ne Wohnung mieten), dann können sie es wohl auch in Zukunft nicht. Kein überzeugender Grund für einen Aufschub.
    Erstmalk abwarten ob da noch was brauchbares kommt.

  • Der Zuschlagsbeschluss ist Räumungstitel nach § 93 Abs. 1 ZVG gegen den Besitzer des Grundstücks.

    Soweit die Besitzer sich auf ein Recht zum Besitz stützen, welches durch Zuschlag nicht erloschen sei, wäre dies im Klauselverfahren oder nach § 771 ZPO zu verfolgen, beides fällt nicht in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

    Die Schuldner haben auch keinen Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung eines eventuelle Übererlösanteils.
    Der Ersteher muss sein Meistgebot bis zum Verteilungstermin an das Gericht berichtigen. Dieses teilt die Masse nach dem Teilungsplan zu und stellt einen evtl. Übererlös für die ehemalige Eigentümergemeinschaft fest, welche unverteilt der Gemeinschaft zusteht, sofern sich nicht alle Ex-Eigentümer übereinstimmend erklären, wer was vom Geld bekommen soll.
    Selbst wenn der Ersteher das Meistgebot nicht berichtigt, hat dies keinen Einfluss auf seine Eigentümerstellung und seinen Herausgabeanspruch.....

    Bei Räumungsschutz aus Zuschlagsbeschlüssen kommt es m.E. auch immer etwas darauf an, wieviel Zeit zwischen Zuschlag und Räumungstermin liegt.
    Ich erwarte nicht von den Schuldnern, sich bereits vor dem Versteigerungstermin was neues zu suchen, damit der Ersteher möglichst schnell ins Häuschen kommt (wer weiß schon, was/ ob was in dem Termin passieren wird....).

    Insoweit werbe ich dafür, Ex-Eigentümern in der Versteigerung, welche glaubhaft machen, dass sie wirklich auf der Suche nach was anderen sind, siche gegenüber dem Ersteher kooperativ zeigen und auch zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bereit sind, durchaus etwas großzügiger Räumungsschutz bis zu 3 Monaten zu gewähren.....

  • Zitat: ''Die Schuldner haben auch keinen Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung eines eventuelle Übererlösanteils.
    Der Ersteher muss sein Meistgebot bis zum Verteilungstermin an das Gericht berichtigen. Dieses teilt die Masse nach dem Teilungsplan zu und stellt einen evtl. Übererlös für die ehemalige Eigentümergemeinschaft fest, welche unverteilt der Gemeinschaft zusteht, sofern sich nicht alle Ex-Eigentümer übereinstimmend erklären, wer was vom Geld bekommen soll.
    Selbst wenn der Ersteher das Meistgebot nicht berichtigt, hat dies keinen Einfluss auf seine Eigentümerstellung und seinen Herausgabeanspruch.....'''

    Der Anwalt der Vollstreckungsschuldner macht geltend, dass wohl die Räumung und die Auszahlung des Übererlöses in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehe. Weil die Schuldner nicht räumen würden, müsste der Gläubiger den Übererlös nicht auszahlen.
    Ich kann dazu nichts finden....

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