Falsche Zustellungsart im PfüB

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfüB mit dem Kreuz bei "Die Zustellung wird selbst veranlasst". Bei Erlass des Beschlusses habe ich das übersehen und die "Vermittlung an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Bewirkung der Zustellung mit Aufforderung nach § 840 ZPO" verfügt.

    Jetzt schreibt mit der Gläubiger, dass er doch selbst zustellen wollte. Und nun? Was mache ich jetzt?

    Danke für eure Hilfe!

  • Wenn die Zustellung noch kostenfrei aufzuhalten ist, könnte man das versuchen. Wenn die Zustellung schon erfolgt ist, ist das halt so. Dann würde ich dem Gläubiger mitteilen, dass der Antrag auf Selbstzustellung leider übersehen wurde und mich für das Versehen entschuldigen.

    Möglich, dass der Gläubiger dann Erinnerung gegen den Kostenansatz des GV einlegt, denn er hat ja keinen Zustellungsauftrag erteilt. Darüber hättest du aber nicht zu entscheiden, sondern der Richter.

  • Was soll da groß passieren. Auch der Gläubiger müsste ja für eine wirksame Zustellung einen GVZ mit der Zustellung beauftragen. Kosten bleiben gleich, also kein Schaden für den Gl.

  • Dem Gläubiger könnte allenfalls das Überraschungsmoment entgangen sein, etwa wenn er aus anderen Titeln gleichzeitig mit diesem vollstrecken wollte und er nun fürchten muss, dass der nun vorgewarnte Schuldner sein Vermögen unauffindbar verschiebt. Da könnte man dann über Staatshaftung nachdenken - aber das muss er erstmal tauglich substantiieren, was gar nicht trivial ist.

    Daher wie LikeOLikeH.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es bleibt die Frage, wieso unnötigerweise vom Rpfl. verfügt wird, was mit dem erlassenen PfÜB geschehen soll. Denn das ist Sache der Geschäftsstelle.

    Weil es in manchen Vordrucken so vorgesehen ist - dann wird es halt gemacht. Stellt sich also eher die Frage, warum manche Vordrucke so sind, wie sie sind. ;)

  • Huch,
    jetzt klärt mich mal auf. Warum ist es Sache der Geschäftsstelle?
    Ich muss doch als Rpfl verfügen was mit meinem PfÜb passiert, oder?

  • Ahja =) So schnell überliest man den genauen Wortlaut eines Gesetzes =)
    Wie sehen denn eure Verfügungen aus, wenn ihr den PfÜb unterschrieben habt?
    Wir haben die vorderdruckten Verfügungen auf den Akten,

  • Schon mal heiß und innig hier diskutiert.

    Mich würde aber schon mal interessieren, wie sich das mit fortschreitender Verbreitung von fStar bei den jeweiligen Kollegen weiterentwickelt hat.
    Kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, ob (Stand) heute die selben Personen anders argumentieren würden.

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  • Was soll da groß passieren. Auch der Gläubiger müsste ja für eine wirksame Zustellung einen GVZ mit der Zustellung beauftragen. Kosten bleiben gleich, also kein Schaden für den Gl.

    Die Zustellung erfolgt aber dann meist durch den GVZ über die Post (freilich ohne das Recht auf eine Drittschuldnererklärung). Spart zunächst ca.10-20 EUR (je nachdem, wie die Gebührenwürfel der GVZ fallen), die Masse machts.

  • Wer schon einmal die Zustellung eines PFÜB ohne Aufforderung nach § 840 ZPO, also über den GVZ durch die Post vornehmen ließ und dann keine Drittschuldnererklärung und auch keine Zahlung erhielt, wird diese Zustellungsart künftig meiden. Es wird dann schwierig, mangels Informationen die weitere Vorgehensweise festzulegen.

    Dem Gläubiger gibt § 840 ZPO gegen den Drittschuldner ein Recht auf Auskunft über Bestand und Wert der gepfändeten Forderung geben. Diese Auskunft soll dem Gläubiger die Unterlagen für sein weiteres Vorgehen und Klarheit über seine Befriedigungsabsichten verschaffen (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 627).

    Begründet wird die Auskunftspflicht durch wirksame (persönliche) Zustellung des PFÜB durch den GVZ mit Verlangen des Gläubigers auf Erteilung der Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO, um dem DS das Recht einzuräumen, die Auskunft bei Zustellung dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich, (also zu Protokoll) zu erklären, was bei Zustellung des PFÜB zusammen mit der Aufforderung durch die Post nicht möglich ist.

    Eine Sanktion, wie sie § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO vorsieht, gibt es demnach bei Zustellung durch die Post nicht.

    Der Drittschuldner haftet dann dem Gläubiger also nicht für den ansonsten aus der Nichterfüllung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 840 ZPO entstandenen Schaden, wenn er bei Zustellung durch die Post eine Drittschuldnererklärung nicht abgibt.

    Der Gläubiger kann deshalb bei Nichtabgabe einer DS-Erklärung nicht ohne weiteres von der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung ausgehen und diese demnach auch nicht (wie bei Zustellung nach § 840 ZPO), ohne Kostenrisiko einklagen, so, wie es anders bei der Zustellung nach § 840 ZPO der Fall ist (BGH 91, 126 = NJW 1984, 1901; OLG Stuttgart Rpfleger 1990, 265).

    Auskunft kann der Gläubiger zwar auch noch nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen. Die Aufforderung wird dann nachträglich (durch den GVZ persönlich) zugestellt. Sie muss auf den bereits zugestellten Pfändungsbeschluss Bezug nehmen; einer nachträglichen Zustellung des Pfändungsbeschlusses bedarf es nicht. Die durch die nachträgliche Aufforderung entstehenden Mehrkosten kann der Gläubiger nach § 788 ZPO nicht erstattet verlangen (Stöber aaO Rn 634).

    Wo also sollte eine Kostenersparnis für den Gläubiger sein? Darauf zu hoffen, dass der DS auch ohne Verpflichtung eine DS-Erklärung abgibt, ist blauäugig (besonders dann, wenn der DS eine Bank ist. :D

  • Bei einigen mag es durchaus ein (Büro)versehen sein.

    Gleichwohl ist die Masse für andere Gläubiger zu groß, um noch von einem Versehen auszugehen. Einer der Großgläubiger den ich im Kopf habe (der seit dem neuen Formular nicht einmal mehr Zinsen geltend macht), macht die Postzustellung grundsätzlich. Da ist dann eher von einem Versehen auszugehen, dass der GV persönlich zugestellt hat.

    Eine negative Drittschuldnererklärung (DSE) /also keine Kontoverbindung etc. erhält der Gläubiger im Falle des Falles, zumindest bei uns. Und mal ehrlich: welche nützlichen Infos enthält denn eine positive DSE (Pfändung vorgemerkt)? DS-Zahlung geht ohnehin erst nach 4 Wochen, der Kunde kann bis dahin in ein P-Konto umwandeln und ein vorhandes Guthaben vollständig der Pfändung entziehen (eine im übrigen unglückliche Frist, da der Schuldner genausoviel Zeit hat in ein P-Konto zu wandeln und auch gerne die volle Frist ausschöpft). Der einzig wirklich brauchbare Hinweis ist der, ob bei Pfändungsszustellung ein Pfändungsschutzkonto unterhalten wurde. Auch das kann nach den 4 Wochen bekanntlich wieder anders aussehen.

  • Ohne Auskunftspflicht nach § 840 ZPO verstößt die Bank bei Abgabe einer (freiwilligen) Drittschuldnererklärung gegen das Bankgeheimnis, oder auch ein sonst zur Verschwiegenheit Verpflichteter, z.B. ein Rechtsanwalt nach § 43 a Abs. 2 BRAO, ein Arzt oder Zahnarzt, ein verkammerter Rechtsbeistand oder ein Steuerberater, auch ein Sozialleistungsträger (wegen § 35 SGB I) gegen die Verschwiegenheitspflicht.

    Nur mit der Auskunftspflicht wird bei Banken das Bankgeheimnis durchbrochen, weshalb auch Banken oder Sparkassen zur Beantwortung der Fragen des § 840 ZPO verpflichtet sind.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (29. Juli 2015 um 19:25) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • ...
    Eine negative Drittschuldnererklärung (DSE) /also keine Kontoverbindung etc. erhält der Gläubiger im Falle des Falles, zumindest bei uns......

    Schon klar, aber: ohne Schuld- bzw. Vertragsverhältnis auch keine Pflichtverletzung.

    Bei ehemaligen Kunden wäre eine DS-Erklärung ohne Erklärungspflicht auch ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis:

    Das Bankgeheimnis besteht über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus auch dann weiter, wenn die Geschäftsbeziehung aufgelöst ist ( Grundmann, Körner-Delfs, Fallorientierte Bankbetriebswirtschaft).

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