Mal was ganz spezielles zum Wochenende:
Tritt ein Arzt seinen Honoraranspruch gegen den Patienten an einen Dritten ab, ist diese Abtretung gem. § 134 BGB nichtig, wenn er nicht darauf achtet, dass sein Patient sich mit der Weitergabe von Daten einverstanden erklärt, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, s. zB BGH NJW 2005, 1506.
Bei Kassenpatienten soll dies nun anders sein, meint zumindest das OLG Brandenburg (28.10.2005, 7 U 199/05):
"Die Weitergabe dieser Daten, die an sich der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen sind, ist dem Einfluss und der Verfügbarkeit des Kassenpatienten von vornherein entzogen, so dass auch die Abtretung solcher Honoraransprüche nicht wegen fehlender Einwilligung des Patienten unwirksam sein kann"
Andere, zB OLG Hamm, 19 U 81/06, sehen das anders und behandeln alle Honorarforderungen gleich.
Hat jemand von Euch schon Erfahrungen mit dem Thema gesammelt?
Grüße