Drittschuldner (AG) zahlt nicht

  • Guten Morgen und einen schönen Samstag ;)

    Ich bräuchte mal Hilfe bei einer Lohnpfändung. Pfüb zugestellt am 5.5.15, Drittschuldnererklärung kam diese Woche auf zweimalige Anmahnung dann doch inkl. der letzten drei Gehaltsabrechnungen, pfändbarer Betrag ca. 400 €.

    Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, daß die Pfändung mit Zustellung wirksam ist. Jetzt erklärt mir der DS, daß die Pfändung erst mit Abgabe der DS-Erklärung wirksam wäre und er auch deshalb erst mit der nächsten Lohnabrechnung die Pfändung bedienen wird :gruebel: Stöber 16. Aufl. sagt, Pfändung wirksam mit Zustellung und soweit ich gesehen habe (Rnr. 935a) besteht hier auch kein Schutz wegen Unkenntnis, da der GF selber die Zustellung unterschrieben hat und es sich um einen kleinen Betrieb handelt.

    Muß der DS jetzt die ab Juni (Gehaltszahlungen immer zum Monatsersten) die pfändbaren Beträge zahlen und kann ich die im Zweifelsfall einklagen?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Guten Morgen und einen schönen Samstag ;)

    Ich bräuchte mal Hilfe bei einer Lohnpfändung. Pfüb zugestellt am 5.5.15, Drittschuldnererklärung kam diese Woche auf zweimalige Anmahnung dann doch inkl. der letzten drei Gehaltsabrechnungen, pfändbarer Betrag ca. 400 €.

    Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, daß die Pfändung mit Zustellung wirksam ist. Jetzt erklärt mir der DS, daß die Pfändung erst mit Abgabe der DS-Erklärung wirksam wäre und er auch deshalb erst mit der nächsten Lohnabrechnung die Pfändung bedienen wird :gruebel: Stöber 16. Aufl. sagt, Pfändung wirksam mit Zustellung und soweit ich gesehen habe (Rnr. 935a) besteht hier auch kein Schutz wegen Unkenntnis, da der GF selber die Zustellung unterschrieben hat und es sich um einen kleinen Betrieb handelt.

    Muß der DS jetzt die ab Juni (Gehaltszahlungen immer zum Monatsersten) die pfändbaren Beträge zahlen und kann ich die im Zweifelsfall einklagen?

    § 829 Abs. 3 ZPO!

  • Ich glaube nicht, dass der DS den Lohn im Vorhinein (im Voraus) zahlt. Lohn wird üblicherweise erst nach geleisteter Arbeit zum 1. oder 15. eines jeden Monats, also im Nachinein, ausgezahlt.

    Bei Zustellung am 5.5. erfasst die Pfändung damit bereits den Lohnanspruch für Mai.

    DS unter Angabe des geforderten Zeitraums zur Zahlung auffordern und notfalls Arbeitsgerichts-Mahnbescheid selbst ausfüllen (wegen § 12a ArbGG) oder beim ArbG zu Protokoll geben. Zuständig ist das ArbG am Sitz des DS.
    http://www.mahnung-online.de/arbeitverfahren.htm

  • Danke ;) das meinte ich aber mit Juni und Juli, das wäre dann Gehalt Mai und Juni, Juli müßte dann Anfang August gezahlt werden ;)

    Dann werde ich morgen den DS mal anschreiben, der wird sich freuen :)

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    Carlo Karges

  • Ich glaube nicht, dass der DS den Lohn im Vorhinein (im Voraus) zahlt. Lohn wird üblicherweise erst nach geleisteter Arbeit zum 1. oder 15. eines jeden Monats, also im Nachinein, ausgezahlt.

    Bei Zustellung am 5.5. erfasst die Pfändung damit bereits den Lohnanspruch für Mai.

    DS unter Angabe des geforderten Zeitraums zur Zahlung auffordern und notfalls Arbeitsgerichts-Mahnbescheid selbst ausfüllen (wegen § 12a ArbGG) oder beim ArbG zu Protokoll geben. Zuständig ist das ArbG am Sitz des DS.
    http://www.mahnung-online.de/arbeitverfahren.htm


    Zuständig für das Mahnverfahren ist allerdings das Gericht am Sitz des Antragstellers.

  • Guten Abend ;)

    Ich muß hier leider noch mal nachhaken, da ich so einen ignoranten DS noch nicht hatte bisher. Gezahlt wurde nichts auf die Pfändung bisher trotz nochmaliger Aufforderung und Erklärung, wann die Zustellung als bewirkt anzusehen ist.

    Im Arbeitsgerichts-Mahnbescheid gebe ich als Antragsteller den Mandanten und den DS als Antragsgegner an? Den zu pfändenden Betrag ermittele ich anhand der mir zur Verfügung stehenden Gehaltsabrechnung? Was ist denn, wenn der SC Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhält, ich bekomme ja keine neuen Abrechnungen vom DS, weil der Schreiben einfach ignoriert?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Wie wäre es mit Stufenklage gegen den Drittschuldner auf Auskunft und Zahlung? Mahnbescheid wird doch nichts helfen, denn wer die Pfändung ignoriert, wird gerade noch in der Lage sein, Widerspruch einzulegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da ich gerne mit Strafrecht komme, auch hier: Wann die Pfändung wirksam wird, ergibt sich klar aus dem Gesetz. Wenn er das ignoriert, würde ich mal die Frage nach vorsätzlicher Unterschlagung in den Raum werfen. Da ihn Klageandrohungen und die Kostenfolgen nicht interessieren (entweder verdient er zu gut oder steht kurz vor Insolvenz), könnte ein Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen, die ihn ja persönlich treffen, motivationsfördernd sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da kommt man dann aber auch schon fast an Nötigung und/oder Bedrohung, wenn das nicht "harmlos" formuliert ist. Der DS weiß scheinbar einfach nicht, wie er aus der Nummer seinem Arbeitnehmer gegenüber wieder rauskommt.

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    Carlo Karges

  • Eine Ankündigung, dass und aus welchen Gründen (Straftatbestände) man eine Anzeige in Erwägung zieht halte ich, so denn der Straftatbestand auch erfüllt sein kann, nicht für Nötigung. Es ist eher ein Hinweis auf weitere Folgen seines Verhaltens, die er nicht zu kennen scheint und über die du ihn nun höchst vorsorglich zur Abwendung weiteren Schadens von ihm aufklärst. Nötigung wäre eher das Vorbeischicken des Mosk..-Inkassobüros.

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  • Wie wäre es mit Stufenklage gegen den Drittschuldner auf Auskunft und Zahlung? Mahnbescheid wird doch nichts helfen, denn wer die Pfändung ignoriert, wird gerade noch in der Lage sein, Widerspruch einzulegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das sehe ich in der Praxis etwas anders. Der Großteil der Mahnbescheidsanträge beim Arbeitsgerichts führen zum Erfolg, entweder wegen Zahlung der Forderung durch den DS oder durch Schaffung eines Vollstreckungstitels.
    Aber selbst wenn der DS gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen sollte (Frist dafür nach § 46a III ArbGG: 1 Woche), entsteht dadurch kein wesentlicher Zeitverlust gegenüber einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung.
    Oftmals erklären DS im Widerspruch, warum ihrer Meinung nach die Forderung nicht zu Recht bestehen soll. Damit erhält der Gläubiger zusätzliche Informationen zu Erfolgsaussichten und weitere Dispositionen. In langjähriger Praxis habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein DS, der mehrmals zur Abgabe der DS-Erklärung gemahnt werden muss und auch sonst die Pfändung ignoriert, die Zügel auch im gerichtlichen Mahnverfahren schleifen und die Frist für den Widerspruch verstreichen lässt, so dass der Gläubiger sich schnell und kostengünstig einen Titel verschaffen kann.

    Aber egal, ob Mahnbescheid oder Klage: Der Gläubiger muss die zur Einziehung überwiesene Forderung alsbald notfalls gerichtlich geltend machen. Verzögert er die Beitreibung schuldhaft, so haftet er dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden (§ 842 ZPO). Ein Schaden kann entstehen, wenn z.B. über das DS-Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Forderung verjährt, oder, wie es häufig vorkommt, eine Lohnforderung nach Ablauf einer tariflichen Verfallfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann.

  • Danke für eure Gedanken und Tipps ;)

    Der MB wäre sicher erst einmal der schnellere Weg, ich werde mich aber wohl für die Stufenklage entscheiden, weil ich immer noch nicht genau weiß, wie hoch der pfändbare Betrag überhaupt ist. Wenn ich im MB einfach mal 400 € ansetze und der pfändbare Betrag ist höher, was dann?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ja hast Du die Herausgabe der Lohnabrechnung nicht mit gepfändet? (siehe BGH VII ZB 50/11).
    Außerdem ist der Schuldner nach § 836 III ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann notfalls von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

    Wenn nicht bekannt ist, ob sich überhaupt ein pfändbarer Betrag errechnet, führt auch, wenn der DS eine DS-Erklärung abgegeben hat, die Stufenklage nicht zum Erfolg und dem Gläubiger entstehen dann unnötige Kosten.
    Wenn die Lohnabrechnung vorliegt, kannst Du ja die Höhe der pfändbaren Beträge selbst errechnen und den schnellsten Weg zur Erreichung des Zieles wählen.

  • Ich hänge meine Frage mal hier an:

    Es gab ein vorläufig vollstreckbares Urteil. Der Schuldner durfte die ZV durch Hinterlegung in Höhe von 110 % der Forderung abwenden. Der Schuldner hat Berufung eingelegt und den Betrag hinterlegt. Die Berufung hat er später zurückgenommen, so dass das Urteil damit rechtskräftig geworden ist. Den Anspruch auf Auszahlung der Sicherheitsleistung hat der Gläubiger gepfändet.

    Mir als HL-Stelle (= Drittschuldner) wurde dieser Pfänder zugestellt. § 840-Erklärung ging raus. Gläubiger hat die Auszahlung beantragt (förmlicher Antrag nach HL-Vorschriften erforderlich). Ich habe ausgezahlt.

    Hätte ich eine Frist bei der Auszahlung abwarten müssen?

    Jetzt hat der Schuldner nämlich die Aufhebung der Pfändung beantragt und das ZV-Gericht hat die Vollstreckung einstweilen eingestellt. Ich habe aber kein Geld mehr ... :gruebel:

    Der Schuldner rief dann heute sehr erbost an, weil er die schon vor 2 Wochen abgesandte Mitteilung über die Auszahlung an den Gläubiger erhalten hat.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!


  • M.E. alles richtig gelaufen

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