Pfändung einer Forderung in ausländischer Währung

  • Hy ...

    meine Kollegin hat einen Antrag auf PfÜB, wobei der Titel die Forderung in österreichischen Schilling ausweist. Geht das?

    LG und Danke schon mal ...
    Lucky

  • Und wir rechnen das um? Es kommt bei der Umrechnung meiner Kollegin was völlig anderes raus, als beim Gläubiger ...

  • Und wir rechnen das um? Es kommt bei der Umrechnung meiner Kollegin was völlig anderes raus, als beim Gläubiger ...

    Ja, Umrechnung muss natürlich erfolgen.
    Ohne da jetzt nachzuschauen war Schillung/Euro doch so ca. 7:1.

  • der Gläubiger rechnet es um (gibt ja keinen Schilling mehr, also genauso wie DM-Titel)....

    Du mopperst dann den Gl. an, wenn er sich verrechnet hat. Google wird den amtlichen Umrechnungskurs bestimmt sagen können.

  • § 244 BGB
    Fremdwährungsschuld
    (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
    (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

    Nachdem es den Österr. Schilling bekanntlich nicht mehr gibt, bleiben die HS 3 und 4 in § 244 BGB Abs. 1 unbeachtet.

    Die Österreichischen Schilling (ATS) sind überholt. Diese wurden mit dem Euro (EUR) per 1. Januar 1999 ersetzt. Das Euro-Bargeld wurde erst am 1. Januar 2002 eingeführt und trat zu unwiderruflich festgelegten Umrechnungskursen an die Stelle der Banknoten und Münzen der nationalen Währungen.

    Ein EUR ist mit ATS 13.7603 (oder : 1 ATS = 0,073 EUR) umzurechnen.
    http://www.online-rechner.at/waehrung/ats_eur

    Die Umrechnung erfolgt (wie auch bei allen anderen Fremdwährungen) grundsätzlich durch das Vollstreckungsorgan (z.B. § 80 Abs. 4 GVGA n.F.) nach dem Briefkurs z.Zt. der Gläubigerbefriedigung. Für den Österr. Schilling gilt der offizielle zum Zeitpunkt der Einführung des Euro festgelegte Umrechnungskurs.

    4 Mal editiert, zuletzt von ZVR (27. Juli 2015 um 16:36) aus folgendem Grund: weiteren Absatz hinzugefügt

  • Dabei ist im PfüB der Absatz 2 vom § 244 BGB mit aufzunehmen, sodass zum Zeitpunkt der Zahlung umgerechnet werden muss, oder?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Dabei ist im PfüB der Absatz 2 vom § 244 BGB mit aufzunehmen, sodass zum Zeitpunkt der Zahlung umgerechnet werden muss, oder?

    Nein, da muss mM nichts mehr im PfÜB aufgenommen werden. Es gibt ja keinen Kurswert mehr.

    Relevant wäre dies z.B. bei aktuellen Währungen (z.B. US-Dollar oder so).
    Jetzt einfach umrechnen nach dem Umrechnungskurs Schillung/Euro.

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