Pfändung Lebensversicherung

  • Hallo,

    wegen einer Betreuungssache (Schuldnerin steht unterBetreuung) hab ich mal eine Frage an Zwangsvollstreckungs-Experten.

    Im erlassenen PÜ wurden die Ansprüche der Schuldnerin gegendie Versicherungsgesellschaft gepfändet, formularmäßig Anspruch „E“; es handeltsich um eine Lebensversicherung, Wert aktuell 13.000 €. Forderung wegen dergepfändet wurde ca. 1.600 €.

    a)Was muss die Gläubigerin nach Zustellung des PÜbei der Drittschuldnerin veranlassen? Muss sie noch ausdrücklich die Kündigung derLebensversicherung aussprechen oder ist das bereits mit Zustellung des PÜpassiert?
    b)Was passiert mit einem „überschießenden“Guthaben? Forderung ist ja hier geringer als Wert der LV. Wird derüberschießende Betrag ohne weiteres an die Schuldnerin überwiesen oder läuftdie LV insoweit weiter und bedarf zum „Freiwerden“ einer (erneuten) Kündigung?

    Vielen, vielen Dank.

  • In der Regel wird das Kündigungsrecht mitgepfändet und dann von dem Pfändungsgläubiger auch die Kündigung ausgesprochen. Aus dem Rückkaufswert wird der Gläubiger bedient und den Rest bekommt der Schuldner ausgezahlt.

    (Wir gehen jetzt mal vom Standardfall aus: Keine Abtretung, kein § 851c ZPO, Rückkauf möglich, kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten, keine weiteren Pfändungen, keine InsO).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    3 Mal editiert, zuletzt von Exec (30. Juli 2015 um 14:59)

  • Zur Kündigung des Versicherungsvertrages benötigt der Gläubiger die Versicherungspolice.

    Auf Seite 8 des PFÜB wird (wenn im Formular angekreuzt und somit beantragt) zumeist angeordnet, dass der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.

    Es empfiehlt sich daher, die Versicherungspolice zur Vermeidung unnötiger Kosten, die ansonsten durch die Wegnahme der Urkunde durch den GVZ entstehen (§ 836 Abs. 3 ZPO), freiwillig an den Gläubiger auszuhändigen. Wegen der Zwangsvollstreckung zur Urkundenherausgabe siehe Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., 625 ff.

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