Schnelle Vollstreckung, Urteil, mit Sicherheitsleistung

  • Wir haben ein Urteil aus Zahlungsklage (derzeit nur einfache Ausfertigung), das gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Ich bin angewiesen worden "so schnell wie möglich" zu vollstrecken, da die Beklagte nahe einer Insolvenz sei. Es käme auf Tage an, sagt mein Chef. Die Sicherheitsleistung haben wir schon hinterlegt (Hinterlegungsschein liegt mir vor). Ich will eine Kontenpfändung machen. Antrag auf Erlass eines PfÜB habe ich auch schon vorbereitet. Jetzt meine Fragen wegen der Beschleunigung:

    1. Wird die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils von Amts wegen verschickt oder erst auf Antrag?
    2. Wann wird die vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht verschickt?
    3. Kann ich damit dann sofort den PfÜB beantragen oder muss noch eine Frist abgewartet werden?
    4. Habt ihr Erfahrungen (in Berlin) ob man die vollstreckbare Ausfertigung schneller persönlich bekommt (abholen) und ob man den PfüB persönlich sofort oder schneller bekommt?

    Ich habe bisher immer nur KfB zur Vollstreckung gehabt, also Kleinkram und nicht so eilig, und da gibt es ja die Schuldnerschonfrist von 14 Tagen. Gibt's die bei solchen Urteilen auch? Gibt's bei Urteilen noch irgendwas zu beachten? Also es soll so schnell wie möglich gehen.

  • Wir haben ein Urteil aus Zahlungsklage (derzeit nur einfache Ausfertigung), das gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist. Ich bin angewiesen worden "so schnell wie möglich" zu vollstrecken

    § 845 ZPO ?

    Schon hast du einen Monat Luft fürs weitere und Cheffe ist zufrieden.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (31. Juli 2015 um 19:05)

  • ... und wenn's dann immer noch eng werden sollte, warum auch immer:

    > "Sofort-Klausel" auf Urteil beantragen, abholen (Prozessgericht)
    > im Parteibetrieb Titel zustellen an Schuldner bzw. dessen PB,
    dito die Hinterlegungsquittung (GV-Verteilerstelle)
    > mit den ganzen VU und ZU-Nachweisen PfÜb-Antrag abgeben
    inkl. 20 € GK-Stempler mit Eilt-Hinweis auf laufendes VZ (Vollstreckungsgericht)

    - §§ 317 Abs. 2 Satz 2, 750 Abs. 1, 751 Abs. 2, 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO -

    (... und auf Anfechtung der ggf. daraufhin erlangten Zahlungen des IV im Falle der Insolvenz warten?)

  • Das mit der Zustellung des Urteils im Parteibetrieb (samt Hinterlegungsschein in Kopie) haben wir am Montag per Telefax mit Empfangsbekenntnis(-vordruck) versucht. Allerdings hat der gegnerische Anwalt das EB bisher nicht zurückgeschickt und er wird dies voraussichtlich auch nicht zeitnah tun. Ebenso nicht zurück hat das Gericht das EB auf dortige Zusendung vom 24. Juli 2015. Das Gericht hat mitgeteilt, dass man erst nach Ablauf von einem Monat eine Erinnerung mit Frist zur Rücksendung des EB innerhalb von zwei Wochen losschicke und erst danach mittels PZU.

    Kann man auch von Anwalt zu Anwalt mittels PZU zustellen? Ich komme ohne Zustellung ja nicht weiter.

    Und das mit der Sofort-Klausel geht nicht, weil die Abteilung derzeit keinen Richter hat, der darüber entscheiden könnte. Es würde also wohl ziemlich lange dauern, bis ich die habe.


  • Und das mit der Sofort-Klausel geht nicht, weil die Abteilung derzeit keinen Richter hat, der darüber entscheiden könnte. Es würde also wohl ziemlich lange dauern, bis ich die habe.

    Klauselerteilung ist Sache der Geschäftsstelle (genauer: des UdG). Das hindert daran also nicht. Antrag stellen, vollstreckbare Ausfertigung erhalten, fertig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Gericht hat inzwischen eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Ich habe aber immer noch kein EB zum Hinterlegungsschein.

    Jetzt würde ich den GV mit vollstreckbarer Ausfertigung des EB und Hinterlegungsschein gerne gleich zur Vollstreckung losschicken, aber geht der Gerichtsvollzieher dann zum Beklagten/Schuldner oder zum Vertreter des Beklagten/Schuldners (RA)? Und welcher Gerichtsvollzieher ist dann zuständig? Der des Bezirks des Beklagten/Schuldners oder der im Bezirks des Vertreters?

    Und bedauerlicherweise enthält das Urteil eine falsche Anschrift des Beklagten/Schuldners, die der Schuldner ohne unser Wissen initiiert hatte und die das Gericht in das Urteil übernommen hat und zwar die Anschrift eines Generalbevollmächtigten (jedoch ohne "c/o"). Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher könnte unter der im Urteil angegebenen Anschrift die Beklagte nicht finden. Zudem ist in Handelsregister und Gewerberegister weiterhin die Anschrift aus der Klageschrift eingetragen, sodass die Beklagte wohl weiterhin dort ihren Sitz hat. Dieser Sitz und der des Generalbevollmächtigten liegen aber in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Jetzt weiß ich gar nicht, was ich da machen soll. Die Beklagte hat all das natürlich gemacht, um Verzögerungen herbeizuführen. Klug wäre wohl ein PfÜB, mit Antragsstellung beim Sitz der Beklagten, der im Handelsregister eingetragen ist. Diesen kann ich ohne EB für den Hinterlegungsschein aber nicht stellen, sodass dieser erst zugestellt werden muss. Wenn ich den GV aber schon mal einsetze, kann der vielleicht gleich vollstrecken. Dann hat er aber die vollstreckbare Ausfertigung bei sich, wobei ich ohne diese nicht PfÜB beantragen kann.

  • Ist der Titel jetzt offenbar bereits von Amts wegen vom Gericht an den prozessbevollmächtigten Anwalt der Schuldnerin zugestellt worden, wann ?

    Was möchtest du denn nun machen:
    a) GV beauftragen mit Sachpfändung / VAK-Abgabe ?
    b) Konto-PfÜb beim VG ?

    Beides gleichzeitig wird schlecht gehen, weil du nur eine vollstreckbare Urteilsausfertigung hast.

    Denkbar wäre zunächst alles folgende gleichzeitig beim für den HR-Sitz der Schuldnerin (offenbar eine juristische Person ?) zuständigen GV:

    > Auftrag zur Zustellung der SL-Hinterlegungsquittung an Schuldnerin-Anwalt (macht der GV vorliegend mittels "Post-ZU"),

    > Auftrag zur Zustellung der Konto-Vorpfändungsbenachrichtigung an Drittschuldnerin pp. (macht der GV vorliegend mittels "Post-ZU"),

    > Auftrag zur Sachpfändung / VAK-Abgabe, ggf. zunächst im Rahmen von § 720a ZPO, 2-wöchige Wartefrist § 750 Abs. 3 ZPO ab Titelzustellung abgelaufen ? (macht der GV vor Ort am von dir benannten HR-Geschäftssitz der Schuldnerin)

  • Urteil ist von Amts wegen zugestellt worden und vollstreckbare Ausfertigung des Urteils liegt vor.
    Kopie des Hinterlegungsschein wurde dem Vertreter der Gegenseite inzwischen 2x per Telefax gegen EB übermittelt. Antwort war nicht die Rücksendung des EB, sondern der Hinweis auf Formunwirksamkeit der Übermittlung sowie der Hinweis auf den Urlaub der Gegenseite, sodass man mit dieser nicht habe Rücksprache nehmen können.

    Gegenseite ist im Handelsregister mit einer Anschrift in dem einen Bezirk eingetragen. Dort hat sie aber keinen Briefkasten mehr. Dieser ist jetzt in einem anderen Bezirk. Das Urteil ist auch auf die Adresse in diesem anderen Bezirk ausgestellt.

    Ich will so schnell wie möglich eine Kontopfändung machen. Dazu brauche ich aber offenbar einen Zustellnachweis des Hinterlegungsscheins(?)

    Insofern müsste ich den Schein erst mal zustellen an den RA der Gegenseite. Da dieser nicht mitwirkt geht das nur durch den Gerichtsvollzieher. Und der ist auch gleich mit der Vorpfändung zu beauftragen.

    Kann ich die Vorpfändung mit der einfachen Ausfertigung des Urteils beantragen oder bekommt der GV hierzu schon die vollstreckbare?

    Und viel wichtiger noch: Welcher Gerichtsvollzieher ist hier zuständig? Der des HR-Sitzes, der des RA-Sitzes oder der des Bezirks der Anschrift, die im Urteil genannt ist und wo auch der Briefkasten ist?

  • (...)

    Kann ich die Vorpfändung mit der einfachen Ausfertigung des Urteils beantragen oder bekommt der GV hierzu schon die vollstreckbare?

    Und viel wichtiger noch: Welcher Gerichtsvollzieher ist hier zuständig? Der des HR-Sitzes, der des RA-Sitzes oder der des Bezirks der Anschrift, die im Urteil genannt ist und wo auch der Briefkasten ist?


    Ich meine, dem GV muss für eine Vorpfändung der Titel gar nicht vorgelegt werden (erforderlich ist lediglich dessen bloße Existenz).

    Ich meine, mit der Zustellung der Vorpfändung (und der Hinterlegungsquittung) kannst du grundsätzlich jeden GV beauftragen,
    also GV-Verteilerstelle bei dir um die Ecke bereits vor einer Woche möglich gewesen, ich dachte es sollte schnell gehen ...

    ;)

  • Muss der Hinterlegungsschein dem Schuldner im Original oder als beglaubigte Abschrift zugestellt werden oder reicht eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt per Telefax aus?

  • Muss der Hinterlegungsschein dem Schuldner im Original oder als beglaubigte Abschrift zugestellt werden oder reicht eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt per Telefax aus?

    Der GV stellt dem Sch.-Vertr. eine begl. Abschrift der Original-Hinterlegungsquittung zu.

    Dagegen von Anwalt zu Anwalt würde ich meinen, dass es reicht, ihm die Original-Hinterlegungsquittung aufs Fax zu legen, aber was willst du machen, wenn er dir nicht auch das entsprechende Empfangsbekenntnis zurückschickt -faxst oder per Brieftaube ...

    Ich quatsch hier gegen die Wand, VZ unterwegs, du machst das schon :)

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