§ 850c IV bei Selbständigen

  • Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 850 c IV ZPO selbst:

    (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so ................................

    Wenn der Ehemann nachweist, dass er Monat für Monat "Miese" macht, heißt das doch, dass er eben keine eigenen Einkünfte hat, es also auch nichts gibt, was als eigenes Einkommen nach § 850 c IV ZPO zu berücksichtigen wäre. Er muss demnach weiterhin als unterhaltsberechtigte Person bei der Ehefrau berücksichtigt werden.

  • Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 850 c IV ZPO selbst:

    (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so ................................

    Wenn der Ehemann nachweist, dass er Monat für Monat "Miese" macht, heißt das doch, dass er eben keine eigenen Einkünfte hat, es also auch nichts gibt, was als eigenes Einkommen nach § 850 c IV ZPO zu berücksichtigen wäre. Er muss demnach weiterhin als unterhaltsberechtigte Person bei der Ehefrau berücksichtigt werden.

    Na ja, er hat ja schon Einkünfte, da er sich aus den Bruttoeinnahmen einen Unternehmerlohn von rd. 1.000,- EUR entnimmt. Er läuft zwar immer weiter in die Miesen (bis seine Kreditlinie aufgebraucht ist), aber eigene Einkünfte hat er schon, solange die Bank mitspielt.

  • Dann wäre es halt gut gewesen, diesen Umstand gleich von Anfang an zu nennen. ;)

    ja, das stimmt, da war ich zu schlampig, sorry :huldigen:. Also geht es hier um ein 'Einkommen', das quasi auf Pump ausgezahlt wird. Da würde ich schon annehmen, dass das, solange es ausbezahlt wird, zu berücksichtigen ist.

  • Ich sehe trotzdem nicht, dass das zu einer Nichtberücksichtigung führen kann, denn es bleibt dabei, dass er monatlich nur Schulden aufhäuft. Und seit wann führt dies dazu, dass der eigene Unterhaltsbedarf entfällt?

    Spielen wir das doch mal durch: Er wird seine Verbindlichkeiten (noch schneller) bis zum Anschlag hochfahren, damit die Gläubiger seiner Frau ein wenig mehr Rückzahlung erhalten. Anschließend ist er pleite und im Ergebnis haben seine Gläubiger die Zahlungen an die Gläubiger seiner Frau finanziert?

    Ist fortlaufender Kreditempfang eine Einkunft? Und mal ganz nüchtern betrachtet: Vielleicht gibt er die 1.000,- Euro pro Monat auf seinen Geschäftskredit nur dazu, weil die "echten" Familieneinkünfte derzeit ohnehin nicht ausreichen?

    Schwierig wird es m.E. im Tatsächlichen, denn um den zunächst mal fließenden "Unternehmerlohn" ohne Berücksichtigung zu lassen, muss er eben belegen, dass er tatsächlich nur Miese macht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei einem Verfahren nach § 850 c IV ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen. Der Rechtspfleger hat alle Umstände des Falles zu prüfen.
    Der Gläubiger muss schlüssig vortragen:

    • Gesamtanzahl der unterhaltsberechtigten Personen,
    • Verwandtschaftsverhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Schuldner,
    • Höhe des schuldnerischen Nettoeinkommens und
    • Art und Höhe der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.

    Ob das „Einkommen“ des Unterhaltsberechtigten tatsächlich aus Verdienst aus selbstständiger Tätigkeit oder aus einer Kreditlinie stammt, muss der Rechtspfleger daher im Einzelfall prüfen und feststellen.

    Im Sozialhilferecht ist z.B. ein Einkommen aus rückzahlpflichtigem Darlehen (aus einer Kreditlinie) nicht als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) anzusehen. In diesem Fall dürfte die Zuwendung dort dann nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Ob man dies auf den gegenständlichen Fall so übertragen kann, bleibt offen.

    Andererseits kann es aber auch Einkommen im Sinne des § 850 c IV ZPO sein, wenn der selbstständige Ehemann (und Unterhaltsberechtigte) aus seinen Einnahmen, selbst wenn diese nicht kostendeckend oder gewinnbringend sind, einen Teil für den Lebensunterhalt abzwackt. In diesem Fall könnte das als „Einkommen“ anzusehen und demgemäß zu berücksichtigen sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!