Vollstreckungserinnerung gegen Vorpfändung durch Schuldner: Streitwert?

  • Hallo Leute, sehe ich es richtig, dass der Streitwert bei einer Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen eine Vorpfändung nicht die Höhe der Forderung, wegen der vollstreckt wird ist, sondern der Wert der Forderung, die gepändet werden soll? Nur dieser Gegenstand wird ja auch angegriffen.
    Besonders problematisch ist hier für mich, dass es sich um eine Kontopfändung handelt. Ist der Streitwert dann das, was auf dem Konto drauf ist, oder der Betrag, bis zu dem das Konto gepfändet ist [der Betrag entspricht dann ja der titulierten Forderung].
    OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2010 - 4 W 29/10
    verrät nur, dass Bezugspunkt die gepfändete Forderung ist. Aber die ist bei einer Kontopfändung ja "variabel" - wenngleich in der Praxis der Schuldner kaum so blöd sein wird, was auf das Konto einzuzahlen/einzahlen zu lassen, nachdem es gepfändet wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von lwm (4. August 2015 um 14:10)

  • Würde als Wert die Vollstreckungsforderung des Gläubigers, wegen der die Vorpfändung ausgebracht wurde, nehmen. Oder aber nur das, was überhaupt realisiert hätte werden können, also das Kontoguthaben im Zeitpunkt der Zustellung des VZ :gruebel:

    (Hat denn der Schuldner tatsächlich mit seiner Erinnerung gegen das VZ obsiegt, dass da der Wert für das Erinnerungsverfahren von Interesse ist ?)

  • Würde als Wert die Vollstreckungsforderung des Gläubigers, wegen der die Vorpfändung ausgebracht wurde, nehmen. Oder aber nur das, was überhaupt realisiert hätte werden können, also das Kontoguthaben im Zeitpunkt der Zustellung des VZ :gruebel:

    Die Auswahl zwischen Beidem ist ja gerade mein Problem. Theoretisch kann das Guthaben ja maximal in Höhe der titulierten Forderung gepfändet werden. In diesem Fall entspricht das wirtschaftliche Interesse des erinnerungsführenden Schuldners ja auch der titulierten Forderung.

  • Für den RA gilt 25 Abs 2 RVG

    Lag doch aber kein Antrag des Schuldners vor sondern seine Erinnerung.

    Ups, stimmt. Also ein Fall des § 23 II RVG.
    Nach billigem Ermessen würde ich da auch sagen grundsätzlich die Höhe der Forderung, wegen der vollstreckt wird (als Maximalwert) - es sei denn das Interesse des Schuldners ist erkennbar geringer (z.B. Wert der Forderung die gepändet werden soll ist geringer).
    Bei einer Kontopfändung würde ich erstmal von dem Maximalwert, also Höhe der Forderung ausgehen.

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