Vorläufiges Zahlungsverbot, PfÜb und die Gebühren

  • Irgendwie komme ich hier gerade nicht weiter.
    Wahrscheinlich übersehe ich nur das offensichtliche... :oops:

    Ich habe einen PfüB-Antrag auf dem Tisch liegen: Eine (!) Forderung (40.000,-), vier Drittschuldner. Zu dieser Forderung ist bereits letzte Woche das vorläufige Zahlungsverbot an drei der o.g. Drittschuldner rausgegangen.

    Dem jetzigen PfÜB-Antrag liegt die Forderungsaufstellung bei; diese beinhaltet dreimal die 0,3 Gebühr nach 3309 - also je eine für das jeweilige vorl. Zahlungsverbot (jeweils erhöht um die auf die Forderung aufgeschlagene Gebühr für das vorl. ZV des "vorherigen" Drittschuldners).

    Eine Forderung, drei Drittschuldner - sind das in der Tat drei Gebühren beim vZV?

  • Sind denn auch Gebühren für den PfÜb berechnet worden?
    Dann würden die vzv-Gebühren wegen des zeitlichen Zusammenhangs ja eh in der Gebühr des PfÜb aufgehen.

    Ansonsten würde ich das genauso einschätzen, wie die Gebührenentstehung beim PfÜb. Wenn bei jedem Drittschuldner wegen der Gesamtforderung das vzv versandt wurde, nur einmal die Gebühr.

  • Die Tätigkeit des Anwalts ist durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV abgegolten, wenn dem VZVB ein PFÜB folgt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Vorpfändungen gegen ein und denselben Drittschuldner zugestellt wurden, etwa weil der Gläubiger die Monatsfrist nicht einhalten konnte.

    Siehe auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Zahlungsverbot

  • Danke!

    Hier ist es nun so, dass die Gebühren in der Forderungsaufstellung für die vorläufigen Zahlungsverbote aufgeführt sind und für den PfÜB keine Gebühren. Insofern findet also keine "Doppelberechnung" statt. Innerhalb der Monatsfrist ist der PfÜB-Antrag hier auch. Soweit so okay. :)
    Die Gebühren für den Erlass eines PfÜBs dürfen nur einmal, nach der Höhe der Forderung berechnet werden - unabhängig von der Zahl der Drittschuldner.
    Soweit, so klar und lösbar.

    Nur... hier werden ja gar keine RA-Gebühren für den PfÜB-Antrag verlangt, sondern für das vorläufige Zahlungsverbot. Und da gleich für jeden Drittschuldner einmal. Also statt einmal knapp über 400,00 gleich mal das dreifache.
    Und ich frage mich, ob ich das anders behandeln muss, als wenn das beim PfÜB so geschehen wäre. Also durchwinken oder monieren?

  • Ich würde mal sagen das bei mehreren VZVs gegen mehrere DS durchaus mehrere Gebühren anfallen können, BGH, IXa ZB 115/04 (Gerold/Schmidt RdNr 303 zu VV RVG Nr 3309).

    Wenn sich VZV z.B. gegen Bank in Y, Arbeitgeber in X und Finanzamt in Z richtet würde die 3 Gebühren wohl geben.

    Bei VZV gegen 3 Mieter, alle im gleichen Haus, eher nur 1 Gebühr.

  • [...]
    Wenn sich VZV z.B. gegen Bank in Y, Arbeitgeber in X und Finanzamt in Z richtet würde die 3 Gebühren wohl geben.

    Bei VZV gegen 3 Mieter, alle im gleichen Haus, eher nur 1 Gebühr.

    Diese Unterscheidung leuchtet mir nicht ein - geht es doch um den "Aufwand" des Gläubigervertreters und nicht um den des Zustellungsorgans.

    Ich würde die Rechtssprechung zum PfÜB (#4) auch auf die VZV anwenden und nur eine Gebühr für zulässig erachten.

  • Diese Unterscheidung leuchtet mir nicht ein - geht es doch um den "Aufwand" des Gläubigervertreters und nicht um den des Zustellungsorgans.

    Die Unterscheidung halt in Hinblick auf die Frage ob eine einheitliche Vollstreckungsmaßname vorliegt (innerer Zusammenhang etc).

    Die Rechtssprechung zum PfÜB wurde da nicht heranziehen, siehe BGH in #4:
    Grundannahme ist dort ja "aufgrund eines Vollstreckungsauftrags" also 1 PfÜB Antrag.

    Ich sehe das regelmäßig so das wenn z.B. ein Gläubiger gleichzeitig getrennt 3 PfÜBs gegen je 1 DS beantragt durchaus auch 3 Gebühren anfallen - diese dann nur nicht notwendig (im Unterschied zu "nicht angefallen") sind weil auch gleich 1 PfÜB antrag gestellt hätte werden können.

    Beim VZV ist die mE regelmäßig nicht der Fall, weil einmal ein GVZ in X, einmal ein GVZ in Y... beauftragt wird.
    Da kann man mM nicht so einfach sagen er hätte auch gleich nur 1 Auftrag erteilen können.

  • Diese Unterscheidung leuchtet mir nicht ein - geht es doch um den "Aufwand" des Gläubigervertreters und nicht um den des Zustellungsorgans.

    Die Unterscheidung halt in Hinblick auf die Frage ob eine einheitliche Vollstreckungsmaßname vorliegt (innerer Zusammenhang etc).

    Die Rechtssprechung zum PfÜB wurde da nicht heranziehen, siehe BGH in #4:
    Grundannahme ist dort ja "aufgrund eines Vollstreckungsauftrags" also 1 PfÜB Antrag.

    Ich sehe das regelmäßig so das wenn z.B. ein Gläubiger gleichzeitig getrennt 3 PfÜBs gegen je 1 DS beantragt durchaus auch 3 Gebühren anfallen - diese dann nur nicht notwendig (im Unterschied zu "nicht angefallen") sind weil auch gleich 1 PfÜB antrag gestellt hätte werden können.

    Beim VZV ist die mE regelmäßig nicht der Fall, weil einmal ein GVZ in X, einmal ein GVZ in Y... beauftragt wird.
    Da kann man mM nicht so einfach sagen er hätte auch gleich nur 1 Auftrag erteilen können.

    Lässt sich hören!

    Ich denke "vom PfÜB her". VZV und Pfändung sind mehrere Handlungen derselben Maßnahme. Daher keine besondere Angelegenheit und eine Gebühr. Da mehrere Maßnahmen in einem PfÜB eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, schlägt dies m. E. auch auf mehrere VZV durch.

  • Was sagt denn die Kommentierung zu § 18 Absatz 1 Nr. 1 RVG?
    Den Wortlaut kann man ja schon in eine Richtung deuten (Hervorhebungen durch mich): jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Beim VZV ist die mE regelmäßig nicht der Fall, weil einmal ein GVZ in X, einmal ein GVZ in Y... beauftragt wird.
    Da kann man mM nicht so einfach sagen er hätte auch gleich nur 1 Auftrag erteilen können.

    Beim vzv ist es doch meist so, dass ein GVZ sämtliche Zustellungen an die DS per Post (Zustellungsurkunde) veranlasst. Zum Drittschuldner hingehen ist meist nicht notwendig. Und dann greift das Argument mit verschiedenen GVZ nicht mehr. Ob der GVZ dann Post-ZU für 3 Mieter im gleichen Haus oder in 3 verschiedenen Orten fertigt ist ja eher egal.

  • Ok, ich muss meine Meinung doch nochmal überdenken.
    Im BGH IXa ZB 115/04 steht zwar:

    Zitat

    b) ...
    Anders verhält es sich mit der Pfändungsankündigung, die gegenüber dem Drittschuldner zu 2 erfolgt ist. Sie beinhaltet eine eigenständige Vollstreckungmaßnahme,mit der die Pfändung einer weiteren Forderung der Schuldnerin gegenüber einem anderen Drittschuldner vorbereitet worden ist. Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt, was sich schon daran zeigt, daß beide Vollstreckungsmaßnahmen unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers hätten führen können.

    Der oben genannte BGH VII ZB 3/10 sagt unter bezugnahme darauf aber (RdZiffer 6) dass dies nur für den Schuldneranwalt bei mehreren Erinnerungen gelte...
    Das kann ich zwar nicht unbedingt da herauslesen, aber wenn es so sein soll... dann wohl doch nur 1 Angelegenheit = 1 Gebühr.

  • Mich würde eure Meinung zu folgendem Problem interessieren:

    Ein Pfüb wird beantragt, Gl. ist eine RA-Kanzlei. Drittschuldner ist die Bank C.

    Aus den Vollstreckungsunterlagen ist ersichtlich, dass Vorpfändungen erfolgten und zwar insgesamt drei Stück bei den Banken A, B und C. Diese unterhalten jeweils in der gleichen Kleinstadt Filialen.

    Je DS wurde durch einen RA der Kanzlei ein entsprechender Schriftsatz "vorläufiges Zahlungsverbot" gefertigt, in dem auch jeweils eine Gebühr nach Nr. 3309 RVG als zusätzliche Forderung enthalten ist. Jedes vorläufige Zahlungsverbot wurde durch den GVZ (jeweils der gleiche GVZ zuständig) den DS zugestellt und pro DS eine entsprechende Kostenrechnung dem Gl. übersandt.

    Als Vollstreckungskosten macht der Gl. im Pfüb-Antrag jetzt geltend:

    3 Mal die Nr. 3309 RVG zuzüglich der Kosten des GVZ für die 3 Zustellungen der vorl. Zahlungsverbote

    Gebühr nach Nr. 3309 RVG für die Beantragung des Pfüb (DS ist hier Bank C)


    Welche Gebühren bzw. Kosten würdet ihr als entstanden bzw. notwendig erachten? Pfüb-Antrag wurde übrigens rechtzeitig gestellt, Erlass des Pfüb vor Ablauf der Monatsfrist wäre möglich.

    (Ich kann derzeit nicht wirklich nachvollziehen, weshalb je DS ein gesonderter Schriftsatz für das vorläufige Zahlungsverbot verfasst wurde. Der. Gl. hätte doch auch dem GVZ entsprechend viele Exemplare zur Zustellung senden können.)

  • Das sieht auch so aus, als ob er alle Banken der Stadt durchprobiert hat.
    Man kann aber den Gläubiger nicht zwingen, alles in einem Antrag zu fassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • zwingen kann man ihn nicht, jedoch kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass er ein vorl. Zahlungsverbot mit 3 Drittschuldner hätte fertigen können und daher nur eine Gebühr als notwendig nach § 788 ZPO sehen, welche auf die Gebühr des PfÜB-Antrages anzurechnen ist.
    Die GV-Auslagen der Zustellung sind für die 3 Zustellungen zu berücksichtigen.

  • Das sieht auch so aus, als ob er alle Banken der Stadt durchprobiert hat.
    Man kann aber den Gläubiger nicht zwingen, alles in einem Antrag zu fassen.


    Zwingen sicher nicht, aber ihm vielleicht die Mehrkosten (RA-Vergütung) nicht als notwendig anerkennen? :gruebel:

    Wenn ein Gläubiger(-vertreter) auf die Idee käme, statt einen Pfüb (gegen den selben Schuldner aus dem gleichen Titel) mit allen (z. B. 3) Drittschuldnern mit einem Formular zu beantragen, für jeden der DS zeitgleich einen gesonderten Antrag einzureichen, würde ich die RA-Mehrvergütung und zusätzlichen Gerichtskosten auch nicht unbedingt als notwendig erachten.

  • Es gibt für diesen Fall die Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 2001, 149), das je VZV von einer eigenen gebührenrechtlichen Angelegenheit ausgeht, unabhängig davon, daß die nachfolgende Pfändung in einem einheitlichen PfÜB hätte ergehen können. Allerdings stellt das OLG zur Begründung darauf ab, daß der Gläubiger wegen der örtlichen Verschiedenheit die VZV ja bei unterschiedlichen Gerichtsvollziehern hätte stellen müssen. Offenbar war das 2001 noch zwingend der Fall? Jedenfalls in der seit 2013 geltenden GVO ist das mittlerweile anders. Denn dort steht in § 16 Satz 2 nunmehr ausdrücklich: "Eilige Zustellungen durch die Post von Vorpfändungsbenachrichtigungen nach § 126 GVGA darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen." Insofern dürfte also keine Notwendigkeit (mehr) bestehen, mehrere VZV (wegen der örtlichen Zuständigkeit) durch verschiedene Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

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  • Es gibt für diesen Fall die Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 2001, 149), das je VZV von einer eigenen gebührenrechtlichen Angelegenheit ausgeht, unabhängig davon, daß die nachfolgende Pfändung in einem einheitlichen PfÜB hätte ergehen können. Allerdings stellt das OLG zur Begründung darauf ab, daß der Gläubiger wegen der örtlichen Verschiedenheit die VZV ja bei unterschiedlichen Gerichtsvollziehern hätte stellen müssen. Offenbar war das 2001 noch zwingend der Fall? Jedenfalls in der seit 2013 geltenden GVO ist das mittlerweile anders. Denn dort steht in § 16 Satz 2 nunmehr ausdrücklich: "Eilige Zustellungen durch die Post von Vorpfändungsbenachrichtigungen nach § 126 GVGA darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen." Insofern dürfte also keine Notwendigkeit (mehr) bestehen, mehrere VZV (wegen der örtlichen Zuständigkeit) durch verschiedene Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.


    Danke für die Fundstelle.

    Wie geschrieben, handelt es sich in meinem Fall um ein und denselben GVZ, der für die Zustellung der Vorpfändungen örtlich zuständig ist. Ob der Gläubiger bzw. dessen RA das wissen muss, ist natürlich die Frage. (Eine Zustellung durch die Post war nicht beantragt, der GVZ hat sich persönlich zu den Banken begeben.)

  • Wie geschrieben, handelt es sich in meinem Fall um ein und denselben GVZ, der für die Zustellung der Vorpfändungen örtlich zuständig ist. Ob der Gläubiger bzw. dessen RA das wissen muss, ist natürlich die Frage. (Eine Zustellung durch die Post war nicht beantragt, der GVZ hat sich persönlich zu den Banken begeben.)


    Naja, hätte der Gläubiger aber für den GVZ verbindlich beantragen können (vgl. z. B. AG Wiesbaden, Beschl. v. 24.04.2015, 65 M 1262/15). Eine persönliche Zustellung ist bei der Vorpfändung (anders als beim PfÜB, wenn die Aufforderung nach § 840 ZPO erfolgen soll, die persönlich durch den GVZ zugestellt werden muß) nicht zwingend notwendig. Da für die persönliche Zustellung des VZV durch den GVZ eine Notwendigkeit nicht erkennbar ist, grds. jeder GVZ dagegen die postalische Zustellung vornehmen darf, wäre der Gläubiger m. M. n. wegen des Grundsatzes der Kostengeringhaltungspflicht verpflichtet, die Vorpfändung durch ein einziges VZV bei einem GVZ zu beauftragen. Denn dieser Kostengeringhaltungsgrundsatz geht soweit, wie nicht eigene Belange des Gläubigers diesen verdrängen.

    Jedenfalls wäre die Notwendigkeit höherer Kosten aufgrund (1) einzelner VZV, (2) getrennter Beauftragung der GVZ und (3) persönlicher anstelle postalischer Zustellung durch den GVZ vom Gläubiger glaubhaft zu machen.

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