Solange die Erbfolge unklar ist und ein Sicherungsbedürfnis besteht, muss die Nachlasspflegschaft bleiben.
Was ist denn wohl an den ggü. dem Nachlasspfleger erhobenen Vorwürfen dran? Hat er sich irgendetwas aus der Sicht des NLGerichts zu Schulden kommen lassen? Fehlen Rechnungslegungen usw.? Wenn nein, dann würde ich wegen evl. Schadensersatzansprüche auf den Zivilweg verweisen und weder den Pfleger abberufen, noch die Pflegschaft aufheben.