Entlassung Nachlasspfleger

  • Solange die Erbfolge unklar ist und ein Sicherungsbedürfnis besteht, muss die Nachlasspflegschaft bleiben.

    Was ist denn wohl an den ggü. dem Nachlasspfleger erhobenen Vorwürfen dran? Hat er sich irgendetwas aus der Sicht des NLGerichts zu Schulden kommen lassen? Fehlen Rechnungslegungen usw.? Wenn nein, dann würde ich wegen evl. Schadensersatzansprüche auf den Zivilweg verweisen und weder den Pfleger abberufen, noch die Pflegschaft aufheben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es wird zum einen vorgetragen, dass der Nachlasspfleger eine der potentiellen Erben unentgeltlich in der Wohnung wohnen lässt. Das bestreitet der Nachlasspfleger natürlich, die potentielle Erbin würde gar nicht dort wohnen. Desweiteren wird beanstandet, dass der Nachlasspfleger die Wohnung nicht vermietet und dadurch Mietausfall entstanden ist. Der Nachlasspfleger trägt vor, dass vor Vermietung Reparaturen durchgeführt werdne müssten, der liquide Nachlass hierzu jedoch nicht ausreicht. Ob der Nachlasspfleger vermietet oder nicht müsste doch in seinem Ermessen liegen, oder nicht?
    Zudem wurde der Vergütungsantrag des Nachlasspflegers beanstandet. Er hätte einen Abrechnungsbetrug begangen, da er Dinge angesetzt hat, die er nicht für den Nachlass sondern privat für eine der Miterben erledigt hat. Außerdem habe er den potentiellen Erben bei seinen Vorhaben nicht immer ausreichend informiert und angehört.

    Die Rechnungslegung bzw. den Bericht hat er jedoch immer rechtzeitig eingereicht.

  • Na dann viel Spaß bei der Erbauseinandersetzung!

    Ich würde den Nachlasspfleger und alle in Betracht kommenden potentiellen Miterben zum Entlassungsantrag anhören und sodann - ggf. nach erneuter Anhörung des Antragstellers - in der Sache entscheiden. Den Antragsteller würde ich zudem um Mitteilung bitten, ob seine Einlassung, dass nach Entlassung des amtierenden Nachlasspflegers kein anderer Nachlasspfleger bestellt werden soll, als Antrag auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft angesehen werden soll. Falls er dies bejaht, wäre sowohl - vorrangig - über die (Nicht-)Aufhebung der Pflegschaft und sodann über die (Nicht-)Entlassung des Nachlasspflegers zu entscheiden.

    In der Vergütungsfrage als solcher ist nichts mehr veranlasst, falls die Vergütung bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Falls nein, ist nach den entsprechenden Anhörungen über den Vergütungsantrag zu entscheiden, wobei zu beachten ist, dass bestimmte Einwendungen bekanntlich nicht im Vergütungsverfahren vorgebracht werden können.

  • Für mich sind das alles keine stichhaltigen Gründe, den Nachlasspfleger zu entlassen, sondern allenfalls Fragen, die der Nachlasspfleger eigenständig entscheiden kann und für die er ggf. im Zivilwege vom Erben angegangen werden kann. Ich sehe jedenfalls auf Anhieb keine Pflichtverletzung gegeben. Und den potentiellen Erben muss der NLP bei seinen Entscheidungen schon gleich überhaupt nicht anhören. Im Gegenteil! Der Pfleger ist während der Pflegschaft sogar eigentlich ausschließlich dem Gericht gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

    Insofern ist nur noch zu prüfen, ob die Pflegschaft insgesamt aufgehoben werden muss. Nachdem aber hierzu der Sachverhalt keine weiteren Angaben enthält, läßt sich dazu nichts im Detail sagen. Da allerdings der Erbscheinsantrag zurückgewiesen wurde, läßt sich eine Gewisse unbekannte Erbensituation wohl durchaus annnehmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Mai 2018 um 20:02)

  • So, inzwischen ist ein Strafbefehl gegen den Nachlasspfleger wegen versuchten Betrugs ergangen. Er hatte in seinem Vergütungsantrag bei dem Vortrag seiner Stunden zunächst
    Stunden in Ansatz gebracht, in denen er privat für einen der potentiellen Miterben tätig war.
    Könnte ich so die Entlassung nach §1886 BGB rechtfertigen? Mit der Begründung, dass die Fortführung des Amtes, wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, den Nachlass gefährden würde? So nach dem Motto "Wer einmal betrügt, dem glaubt man nicht." (natürlich anders formuliert) Ich hätte irgendwie ein ungutes Bauchgefühl das weiterlaufen zu lassen.

  • So langsam glaube ich echt, dass die Justiz ein Rad ab hat...

    Strafbefehl gg. Nachlasspfleger weil er (angeblich!!) Stunden festsetzen lassen wollte, die (angeblich!!) nicht im Wirkungskreis liegen...:cool:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Strafbefehl gegen den Nachlasspfleger wegen wegen versuchten Betrugs ergangen.

    Leider sind die Hürden für einen Strafbefehl nicht soooooo hoch.
    "Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht (Wikipedia)".

    Bin überrascht, wie schnell der Strafbefehl anscheinend erlassen ist. (Am 3.5. lief angeblich das Ermittlungsverfahren noch.)

    Mir würde das (nach dem geschilderten Sachverhalt und meinen Erfahrungen mit ungeduldigen Miterben) für die Entlassung des Nachlasspflegers wohl nicht reichen.

  • Na ja ich weiss ja nicht.
    :oops: Meine Erfahrung ist eher dass schon die Staatsanwaltschaft alles einstellt. Ich glaube nicht das ein Strafbefehl ergeht aus lauter Jux und Dollerei weil die Miterben querulatorisch sind, ergeht. ich würde das in eigenem Interesse ernst nehmen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Man wird auch zu berücksichtigen haben, ob der Pfleger als Berufspfleger ggf. viele Pflegschaften führt und ob er sich dort - was ich jetzt einmal unterstelle - als zuverlässig erwiesen hat.

    Der ergangene Strafbefehl wäre für mich - solange er noch nicht rechtskräftig ist - noch kein ausreichender Grund zur Entlassung, wenn ich die maßgeblichen Dinge nach erfolgter Eigenprüfung in der Sache anders sehe. Wenn alles, was die Staatsanwaltschaft und ein einzelner - vielleicht in Nachlasssachen nicht überaus kenntnisreicher - Richter vom Zaun brechen, richtig wäre, bräuchte man keine Rechtsmittel mehr.

    Zudem kann die besagte Stundenabrechnung im Hinblick auf die monierten Teile auch auf einem Versehen beruhen. Das kommt durchaus auch manchmal vor, weil die beim Gericht einzureichende Endfassung der Zeitaufstellung üblicherweise nicht vom Pfleger, sondern von dessen Büropersonal gefertigt wird und der Pfleger dann nicht noch einmal die seitenlangen Einzelposten prüft, bevor er den Vergütungsantrag bei Gericht einreicht. Und ohne Vorsatz gibt es eben keinen Betrug, auch keinen versuchten.

  • Ich kann mir noch nicht richtig vorstellen, was denn Zeiten sein sollen, die der Nachlasspfleger "für einen bekannten Erben" erbracht haben soll.

    Hat der dem das Auto gewaschen oder die Wohnung geputzt?

    Soweit das irgendwas mit dem Nachlass zu tun hat, dürfte es sehr schwer sein, eine Abtrennung zwischen pflegerischer Tätigkeit und Auftragsarbeit für Dritte durchzuführen.

    Um was genau soll es denn da gehen und vor allem auch in welchem Umfang?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es geht um Stunden, die er vor seiner Bestellung als Nachlasspfleger erbracht hat. Nach der Beanstandung durch einen anderen potentiellen Miterben teilte der Nachlasspfleger mit, dass
    er diese Stunden für die Steuererklärung der Erblasserin (vor deren Tod) erbracht hat und diese fälschlicherweise in der Stundenaufstellung auftauchen. Aus dem Strafbefehl ergibt sich jetzt, dass
    die Angabe, dass er diese Stunden für die Erblasserin erbracht hat, wahrheitswidrig war und er stattdessen im Auftrag einer potentiellen Miterbin gehandelt hatte.

    Die Stundenaufstellung wurde handschriftlich vorgelegt, man keinen einen Großteil davon nicht oder nur schwer lesen. Deshalb ist das niemandem vorher aufgefallen.

    In dem Verfahren steckt sowie der Wurm. Ich habe das Verfahren erst vor einer Woche übernommen. Über den Vergütungsantrag, wegen dem der Strafbefehl erlassen wurde, ist noch nicht entschieden worden. Zunächst hatte der Nachlasspfleger 2% des Gesamtnachlasses als Vergütung beantragt. Erst lange Zeit später und nach Beanstandung durch den Miterben wurde überhaupt eine Stundenaufstellung eingereicht. Hier streitet man sich, ob da nicht sowieso der Vergütungsanspruch verjährt ist, weil die Stundenaufstellung erst lange zeit später eingereicht wurde. Also man streitet sich sowieso über alles.

  • Tätigkeiten, die vor der Pflegerbestellung erbracht wurden, können - gleich von wem sie in Auftrag gegeben wurden - ohnehin nicht im Rahmen der Vergütung abgerechnet werden.

    Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses ist ohnehin nicht (mehr) möglich. Dazu gibt es genügend obergerichtliche Rechtsprechung.

    Wenn die Vergütung erst aufgrund der Einreichung der Stundenliste beziffert werden konnte und der Zeitpunkt dieser Einreichung mehr als 15 Monate nach der letzten Tätigkeit liegt, ist die gesamte Vergütung ohnehin verfristet (nicht: verjährt). Auch hierzu gibt es genügend obergerichtliche Rechtsprechung.

    Also insgesamt nichts, worüber sich ernsthaft streiten ließe. Na ja, streiten kann man über alles, es fragt sich halt nur, ob man mit seinem Rechtsstandpunkt auch durchdringt.

    Ein "Profi" scheint der Pfleger jedenfalls nicht zu sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!