Entlassung Nachlasspfleger

  • Welche Gründe müssen vorlegen, um einen Nachlasspfleger zu entlassen? Reicht es aus, dass er Prüfungsanmerkungen zur REchnungslegungen nicht einreicht, trotz mehrfacher Mahnung und sich Beteiligte wg. Nichtstun beschweren?

    Wie läuft so ein Nachlasspflegerwechsel ab?

    Wird dann ein Beschluss gemacht, dass der bisherige NLP entlassen wird? Welches Rechtsmittel gibt dagegen? Muss man dann einen neuen Beschluss machen, wer Nachfolger wird?

  • Das Nachlassgericht kann den Nachlasspfleger entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der Erben gefährden würde (§ 1886 BGB iVm. § 1915 BGB).

    Zur Entlassung genügt die objektive Gefährdung, auf ein Verschulden des Nachlasspflegers kommt es nicht an (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 405 ff ).

    Eine Entlassung kommt aber nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Zwangsgeld) des NLG erfolglos geblieben sind oder im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen (BayObLG Rpfleger 1983, 253). Anmerkung: Durch Zwangsgeld kann man einen NLP nicht dazu zwingen sein Amt ordentlich zu führen, oder schneller. Aber insbesondere die Abgabe von Berichten oder Rechnungslegungen kann so erzwungen werden. Jedoch ist auch da bei fortgesetzem Verweigern irgendwann dem NLG (und auch den unbekannten Erben) nicht mehr zumutbar, den NLP bestellt zu lassen. Eine Entlassung ist bei unzuverlässiger Ausführung des Pflegeramtes denkbar (Vgl. dazu AG Starnberg FamRZ 1983, 1280).


    Siehe dazu Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2014, 3. Auflage 2014, Rn. 85 ff.


    Und: Natürlich dürfte klar sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen Abberufung des Pflegers und Aufhebung der Pflegschaft. Die Pflegschaft bleibt bei der Abberufung des Pflegers bestehen, es muss also nur im Sinne von § 1908c BGB ein neuer Pfleger bestellt werden aber eben nicht eine neue Pflegschaft angeordnet werden.

    Die Abberufung des Pflegers und Bestellung eines neuen Pflegers hat m.E. in einem gemeinsamen Beschluss zu erfolgen und ist entsprechend (siehe Gründe oben) zu begründen. Der neue Pfleger handelt aber dann unmittelbar mit dem Erlass des Beschlusses (§ 40 I FamFG), auch wenn der alte Pfleger ggf. Rechtsmittel einlegt. Natürlich kann der neue Pfleger aber auch nur wirksam handeln, wenn er zuvor ebenso wieder durch Handschlag verpflichtet wurde.

    Ich hatte vor noch nicht langer Zeit genau diesen Fall, dass ich einen "alten Pfleger" im Amt "beerbt" habe und der sich mit Händen und Füßen gegen seine Abberufung gewehrt hat. Erst nachdem ich als neuer Pfleger Klage gegen ihn angedroht habe und die Pflegschaft anmich gerissen habe, hat er mir den Nachlass herausgegeben. Das OLG hat dann später entschieden, dass seine Abberufung richtig war.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (4. August 2015 um 17:23)

  • Ich hatte auch schon so einen Fall. Da habe ich durch Beschluss den einen Pfleger entlassen und den neuen gleich bestellt. Gründe, RM, fertig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aber man muss sich bewusst sein, dass ein Pfleger nur dann entlassen werden kann, wenn er offensichtlich unzuverlässig arbeitet. Trifft er Entscheidungen im Rahmen seines Amtes und sind das solche, die seinem Ermessen unterliegen, kann man ihn deswegen nicht entlassen.

    Macht er dagegen offenbar keinerlei Arbeit, rechtfertigt dies schon eine Entlassung wegen mangelhafter Amtsführung.

    Es kommt halt auf die Begründung an.

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  • Zum Thema Nichteireichung der Rechnungslegung:
    einer Androhung des Zwangsgeldes bedarf es nicht mehr. Versäumt der Nachlasspfleger seine Termine, muss das Nachlassgericht nicht ( mehr) anmahnen, erinnern und das Zwangsgeld androhen. Es kann Zwangsgeld auf Zwangsgeld folgen.

    Zum Thema Beteiligte und Nichtstun:
    Wen hast du denn als Beteiligte im Nachlasspflegschaftsverfahren?
    Erben, Vermöchtnisnehmer, ...?
    Oder etwa Gläubiger, Sozialamt, Vermieter?
    Letztere können sich m.E. gar nicht beim Nachlassgericht beschweren.

    Kommt der Nachlasspfleger seinen Verpflichtungen gegenüber dem Nachlassgericht nach würde ich ihn nicht entlassen.

    Bei den Beschwerden von Dritten würde ich aufpassen: das Nachlassgericht darf nicht in Pflegerentscheidungen eingreifen oder sie gar ersetzen. Dritte müssen eben mit den Pflegerentscheidungen leben.

  • Ja, das hatte ich beim ersten Lesen des FamFG auch gedacht, das man das Zwangsgeld nicht mehr androhen müsste. Hatte letztens den Fall und zum Glück doch nochmal in einen Kommentar geguckt, bevor ich das Zwangsgeld festgesetzt habe; Die "Androhung" des Zwangsgeldes ist zwar nicht mehr erforderlich, dafür aber gem. § 35 Abs. 2 FamFg die "Anordnung der Verpflichtung" mit "Hinweis auf Zuwiderhandlung". Alles nur Wortklauberei, Hinweis auf Zuwiderhandlung klingt etwas freundlicher als Androhung... Im Keidel zu § 35 FamFG ist das aber gut erläutert und mit Formulierungsbeispielen versehen.

    Ach ja, ich verpflichte natürlich persönlich, aber mit Handschlag nur dann, wenn der NL-Pfleger dies ausdrücklich wünscht (hatte geprüft, dass der "Nicht-Handschlag" unschädlich ist...). 

  • .

    Ach ja, ich verpflichte natürlich persönlich, aber mit Handschlag nur dann, wenn der NL-Pfleger dies ausdrücklich wünscht (hatte geprüft, dass der "Nicht-Handschlag" unschädlich ist...). 

    Eine persönliche Verpflichtung des Nachlasspflegers ist zwingend, denn nur dann ist er wirksam als Pfleger bestellt.

    Die Verpflichtung mit Handschlag ist in § 1789 Satz 2 BGB als Sollvorschrift begründet. Üblich ist daher, dass dies im Protokoll auch so ausgeführt wird (weil man als Gericht Sollvorschriften beachtet), aber dann der Handschlag z.B. im Händeschütteln der Begrüßung oder der Verabschiedung gesehen wird. Ein Verstoß gegen den "Handschlag" dürfte unschädlich sein. Ein Verstoß gegen die persönliche "vor-Ort-Verpflichtung" jedenfalls nicht.

    Ich habe immer wieder mal Gerichte erlebt, die mir alles per Post zugeschickt haben und meinten, dass das wie in Betreuungen ausreichend sei. Ist es aber nicht. Ich bestehe immer auf eine persönliche Verpflichtung und ich strecke dem/der RPfl/in auch immer meine Hand entgegen, wenn im Protokoll beim Vorlesen die Stelle mit dem Handschlag kommt. Der Handschlag gehört für mich einfach dazu und ist so herrlich altmodisch :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :daumenrau Genau das wollte ich damit ausdrücken, aber mich kurz fassen;). Die Sache mit dem Handschlag ist sicher auch eine Sache der persönlichen Einstellung, für mich war das immer irgendwie komisch und deshalb habe ich recht schnell nach der gesetzlichen Grundlage und Erläuterungen dazu gesucht; aktuelle Fundstelle dazu aus dem Münchener zu § 1789 BGB:

    Die Vorschrift des S. 2, die Verpflichtung solle mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen, ist dagegen nur Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Bestellung nicht in Zweifel zieht.

    Wenn ich einen NL-Pfleger zum ersten Mal verpflichte, frage ich aber, ob er gerne mit Handschlag verpflichtet werden möchte und mache das dann ggf. auch ernsthaft und würdevoll.

    Ein Indiz dafür, dass die Verpflichtung per Handschlag nicht mehr überall üblich sein dürfte, ist, dass in der nds. Textmaske des Verpflichtungsprotokolls der Handschlag inzwischen gar nicht mehr aufgeführt ist - was wohl auch dazu führt, dass das Handschlag-Procedere abnehmen dürfte...

  • [quote='Mata','RE: Entlassung Nachlasspfleger'].
    Die Verpflichtung mit Handschlag ist in § 1789 Satz 2 BGB als Sollvorschrift begründet. Üblich ist daher, dass dies im Protokoll auch so ausgeführt wird (weil man als Gericht Sollvorschriften beachtet), aber dann der Handschlag z.B. im Händeschütteln der Begrüßung oder der Verabschiedung gesehen wird.

    Falschbeurkundung im Amt? Das ist schon schädlich, wenn auch vielleicht nicht für die Pflegerbestellung.

  • :confused: Was meinst Du jetzt genau? Ich verpflichte nicht per Handschlag und in meinem Protokoll steht auch nichts von Handschlag. Im Protokoll steht genau bzw. nur das, was ich auch tatsächlich mache. Bin mir keiner Falschbeurkundung bewusst...

  • Ich habe nicht gesagt, dass Du das machst. Die von TL beschriebene Verfahrensweise meine ich: Im Protokoll steht etwas vom Handschlag und dieser wird dann im Handschlag beim Betreten oder Verlassen des Raums "gesehen" oder es gibt eben keinen.

  • :daumenrau Genau das wollte ich damit ausdrücken, aber mich kurz fassen;). Die Sache mit dem Handschlag ist sicher auch eine Sache der persönlichen Einstellung, für mich war das immer irgendwie komisch und deshalb habe ich recht schnell nach der gesetzlichen Grundlage und Erläuterungen dazu gesucht; aktuelle Fundstelle dazu aus dem Münchener zu § 1789 BGB:

    Die Vorschrift des S. 2, die Verpflichtung solle mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen, ist dagegen nur Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Bestellung nicht in Zweifel zieht.

    Wenn ich einen NL-Pfleger zum ersten Mal verpflichte, frage ich aber, ob er gerne mit Handschlag verpflichtet werden möchte und mache das dann ggf. auch ernsthaft und würdevoll.

    Ein Indiz dafür, dass die Verpflichtung per Handschlag nicht mehr überall üblich sein dürfte, ist, dass in der nds. Textmaske des Verpflichtungsprotokolls der Handschlag inzwischen gar nicht mehr aufgeführt ist - was wohl auch dazu führt, dass das Handschlag-Procedere abnehmen dürfte...

    Was in der "niedersächsischen Textmaske" steht, ist ja wohl nicht der zutreffende rechtliche Maßstab, zumal die die erforderliche rechtliche Qualifikation der verantwortlichen EDV-Leute - um es höflich zu formulieren - nicht über jeden Zweifel erhaben sein dürfte. Das Gesetz ist so wie es ist, also ist es auch zu beachten. Oder wollen wir im Grundbuchverfahren künftig auch ohne Antrag und Bewilligung eintragen, weil es sich bei den §§ 13 und 19 GBO "nur" im Sollvorschriften handelt?

  • So vorhersehbar.
    Ich betone nochmal: Rechtlicher Maßstab ist für mich die im Münchner Kommentar (und vermutlich auch anderenorts) dargelegte Rechtsansicht - oder ist das auch alles Kokolores von Leuten ohne rechtliche Qualifikation?

  • So vorhersehbar.
    Ich betone nochmal: Rechtlicher Maßstab ist für mich die im Münchner Kommentar (und vermutlich auch anderenorts) dargelegte Rechtsansicht - oder ist das auch alles Kokolores von Leuten ohne rechtliche Qualifikation?

    Im Gesetz steht "Handschlag an Eides statt" und alles andere ist risikobehaftet. MüKo, Staudinger und Palandt hin oder her. Wenn der BGH einmal sagt, "alles Essig", dann kannst du auf alle Kommentare pfeifen.

    Wo ist denn das Problem beim "Shake-Hands"?

  • @uschi: Meine Rede.

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  • Was in der "niedersächsischen Textmaske" steht, ist ja wohl nicht der zutreffende rechtliche Maßstab, zumal die die erforderliche rechtliche Qualifikation der verantwortlichen EDV-Leute - um es höflich zu formulieren - nicht über jeden Zweifel erhaben sein dürfte.

    Die Textvorlagen werden nicht von EDV-Mitarbeitern erstellt.

  • So vorhersehbar.
    Ich betone nochmal: Rechtlicher Maßstab ist für mich die im Münchner Kommentar (und vermutlich auch anderenorts) dargelegte Rechtsansicht - oder ist das auch alles Kokolores von Leuten ohne rechtliche Qualifikation?

    Dort steht nicht, dass man die Norm missachten soll, sondern nur, dass ihre Nichteinhaltung keine schädlichen materiellen Folgen hat.

  • In meinem Fall regt ein potentieller Miterbe die Entlassung des eingesetzten Nachlasspflegers an.
    Als Begründung trägt er die Unparteiilichkeit des Nachlasspflegers und Betrug vor.
    Er hat Strafanzeige wegen Betrug gestellt. Das Ermittlungsverfahren läuft noch.

    Zur Entscheidung über die Entlassung müsste ich ja die Begründetheit der vorgetragenen Tatsachen prüfen.
    Also quasi genau das, worum es im Strafverfahren geht.
    Die Entscheidung bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen wäre wahrscheinlich auch nicht richtig, oder?

    Zudem trägt der potentielle Miterbe vor, dass nach Entlassung des Nachlasspflegers auch kein neuer Nachlasspfleger mehr eingesetzt werden soll.
    Es gibt jedoch leerstehende Immobilien, um die man sich kümmern muss. Es wurde bereits ein Erbscheinsantrag gestellt, dieser wurde jedoch
    zurückgewiesen. Nach eingelegter Beschwerde wurde das Verfahren an das OLG zur weiteren Entscheidung gegeben. Ein Sicherungsbedürfnis würde ich
    bejahen und aufgrund der Streitigkeit auch die Unbekanntheit der Erben bejahen. Unabhängig von der Entlassung des Pflegers würde ich die Pflegschaft
    nicht aufheben.

    Was meint ihr dazu?

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