gepfändetes Arbeitseinkommen, Zusatzleistungen auszahlungspflichtig?

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe in einer Angelegenheit das Arbeitseinkommen der Schuldnerin gepfändet und stehe vor einem für mich irgendwie unlösbaren Problem... In den Lohnabrechnungen, die mir regelmäßig übermittelt werden, befinden sich diverse Sonderleistungen und ganz ehrlich ? Ich weiß, bestimmte Sonderleistungen sind nicht pfändbar wie 50 % der Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern es einen bestimmten Rahmen nicht sprengt (500 € waren zumindest beim Weihnachtsgeld max. pfändungsfrei) Doch wie verhält es sich mit folgenden Leistungen:

    - Betriebszugehörigkeit
    - Aufsichtsprämie
    - Funkprämie
    - VL Arbeitgeber (?)
    - Fahrgeld
    - Anwesenheitsprämie
    - SFN 25 % steuerfrei (?)
    - N 25 % steuerfrei (?)
    - "Sonderzahlung"

    Dort, wo die Fragezeichen sind, weiß ich nicht, um was für Leistungen es sich im Einzelnen handelt. Ich kann mit diesen Bezeichnungen nichts anfangen. Ich kann mir absolut nicht vorstellten, dass all diese Positionen unpfändbar sein sollen.... Kann mir jemand weiterhelfen. Also, der Job des Schulders ist Taxifahrer. Fallen alle Positionen unter §850a Nr. 3 ZPO ? Oder gibt es dort auch positionen, die in Ansatz gebracht werden können.

    Ich hoffe, unter euch findet sich ein Experte, der bereit ist, mir zu helfen.

    Krümel 22

  • Ganz ehrlich? Ist mir jetzt zuviel arbeit, und da müsste ich auch erstmal viiiel googeln ;) :tschuldig

    Zu deinen (?):

    SFN-Zuschlage steht regelmäßig für Sonntag- Feiertag- Nachtzuschlag (voll pfändbar).
    N ist dann wohl der Nachtzuschlag
    VL sind wohl Vermögenswirksame Leistungen (Anteil Arbeitgeber)

    Was jetzt z.B. Funk, Anwesenheits-, Aufsichtsprämien sein sollen... keine Ahnung, in diesem Zusammenhang noch nie gehört... wüsste jetzt nicht nach welcher Maßgabe diese unpfändbar sein sollten.

  • VL = vermögenswirksame Leistungen = unpfändbar
    SFN = Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit = siehe nachstehend
    N= üblicherweise heißt das "Nachberechnung"???

    Zu den Zuschlägen:

    Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenszuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens!

    Unpfändbar hingegen sind lt. §§ 850a ff ZPO folgende Arbeitseinkommen:
    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,
    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro,
    Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
    Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
    Blindenzulagen.

  • Ja, so hatte man früher angenommen, aber dann kamen verschiedene Verwaltungsgerichte und haben anders entschieden, soweit es sich um die gleichen Zulagen (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung) handelt.

    Valerianus # 23 hatte schon vor zwei Jahren auf die Unpfändbarkeit der Zulagen hingewiesen. Weitere Entscheidungen habe ich in # 26 genannt.

    Außerdem gibt es weitere Entscheidungen in diese Richtung:

    AG Dortmund Beschluss vom 06.03.2014 - 257 IK 195/11 - und

    LAG Berlin Urteil vom 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14 -.

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