Kinder im Ausland, Genehmigung, Grundschuldbestellung

  • Hallo,
    Eine Mutter ist mit ihren minderjährigen Kindern in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Das Haus ist unbelastet und vermietet.
    Nun ist die Mutter mit ihren Kindern nach Kenia gezogen. Sie will dort mit den Kindern eine Immobilie erwerben. Dabei soll das Haus in Deutschland mit einer Grundschuld einer deutschen Bank belastet werden.
    Meine Zuständigkeit für eine familiengerichtliche Genehmigung richtet sich nach § 152 Abs. 3 FamFG ?!?!?

    Ich meine, ich könnte diese Grundschuld genehmigen, wenn die Kinder einen adäquaten Ausgleich erhalten. Aber da liegt die Schwierigkeit. Es gibt in Kenia kein Grundbuchamt, sondern man benötigt einen sogenannten "Title Deed". Was immer das ist. Ich müsste von hier aus prüfen, ob die Urkunden korrekt sind und das Vermögen der Kinder gesichert ist. Insofern wehre ich mich vehement gegen eine Genehmigung.
    Hat jemand damit Erfahrung?
    Ich kann ja schlecht die Genehmigung ablehnen, weil ich keine Ahnung habe, wie es in Kenia läuft, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von t315 (4. August 2015 um 17:37)

  • Du müsstest dich, ausgehend von EGBGB 21, wohl erst mal mit der Erforderlichkeit einer Genehmigung befassen, bevor du zur Genehmigungsfähigkeit gelangst. Auf die Schnelle findet man da wohl nicht was, also weder zur Frage, ob das dortige Recht auf deutsches Recht zurückverweist, wenn es sich um Deutsche handelt, noch, wie das Recht da unten beschaffen ist. Vielleicht hilft da ja auch mal die Kontaktaufnahme zur deutschen Botschaft in Kenia (oder umgekehrt).

  • Ja gilt dann auch, weil die Frage hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit ausschließlich aus dem Familienrecht (Eltern-Kind-Verhältnis) zu beantworten ist. Es gibt wohl Länder (wie ich mich erinnere zB Großbritannien), die das dann noch zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen (In-/Ausland) unterscheiden.
    § 1821 BGB gilt also nicht zwangsläufig dann, wenn es sich um ein Grundstück in Deutschland handelt.

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