bruchteilsloser Miteigentumsanteil an Wegegrundstück - badisches Altrecht

  • Hallo,

    ich stehe vor dem Problem, bei einem selbstständig im Grundbuch gebuchten Wegegrundstück in Abt. I des Grundbuches (badische Gemarkung) die Eintragung: "die jeweiligen Eigentümer der früheren Gemarkung X" als Eigentümer eingetragen zu haben.
    Es handelt sich somit wohl um eine Buchung von altrechtlichem (badischem) Miteigentum ohne Bruchteile
    Die Stadtverwaltung beantragt nun die Grundbuchberichtigung der Eigentümereintragung. Als Unrichtigkeitsnachweis wird ein Kataster-Lageplan der ehemaligen Gemarkung aus dem Jahre 1860 vorgelegt sowie aktuelle Liegenschaftskatasterauszüge.
    Die Stadtverwaltung argumentiert mit BWNotZ 3/08 , Seite 79,80, Milzer - Urkunden über bruchteilose Miteigentumsanteile- dahingehend, dass es lediglich zwei Grundstücke (Waldflächen nördlich und südlich des besagten Wegegrundstücks im Eigentum der Stadt) sind , die direkt an den Weg angrenzen, somit lediglich der Stadt die Anliegereigenschaft zukommt und deshalb das Grundbuch hinsichtlich des Wegegrundstücks auf die Stadt als aktuelle Eigentümerin zu berichtigen sei.
    Wenn ich mir aber den alten Lageplan von 1860 anschaue, so liegen im Bereich der damaligen Gemarkung insgesamt vier Gebäude, die ab einer Wegegabelung (eigenes Grundstück) nördlich des besagten Wegegrundstücks ebenfalls an der Straße liegen, die zu diesem Weg führt. Dies wie gesagt auf einem separaten Grundstück , NICHT dem besagten in badischem Miteigentum gebuchten Weg.
    Wer kommt nun für mich als aktueller Eigentümer in Frage? Die "Anlieger", die direkt an den Weg angrenzen (also die Stadt), oder alle (Gebäude-Eigentümer) die den Weg damals evtl. genutzt haben (könnten) oder evtl. sogar ALLE -jetzigen- Eigentümer der damaligen Gemarkungsfläche ???

  • Wie hier ausgeführt,

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220

    handelt es sich bei dem Nebengrundstück um einen wesentlichen Bestandteil der Hauptgrundstücke. Da wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, kann mE an einem solchen Nebengrundstück kein eigenständiges Eigentum gebucht werden, solange die Bestandteilseigenschaft nicht aufgehoben ist.

    Zu einer Auflassung nur des Nebengrundstücks habe ich in einem Schreiben an einen Notar im Jahr 2013 ausgeführt:

    „Bei dem vorgenannten Grundstück handelt es sich um ein solches, das im Miteigentum nach badischem Landrecht steht. Dieses Miteigentum bestand bzw. besteht (Art. 181 Absatz 2 EGBGB; § 51 Absatz 2 Bad.-Württ. AGBGB; LG Konstanz, Die Justiz 1963, 150) an geringwertigen Nebengrundstücken (vgl. AV d. JuM v. 11.01.1977, Die Justiz 1977, 75), also an Grundstücken, die dazu bestimmt sind, anderen Grundstücken zu dienen. Diese Nebengrundstücke stellen wesentliche Bestandteile der -angrenzenden- Hauptgrundstücke dar (OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1933, 2; Dr. Hezel, Badische altrechtliche Wege- und Zugangsrechte und alte gemeinschaftliche Hofeinfahrten und Hofreiten, BWNotZ 2000, 114/120). Wesentliche Bestandteile können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388). Dingliche Rechtsgeschäfte daran sind nichtig (RGZ 60, 319; 164, 200; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 93 RN 4 mwN). Das bedeutet, dass über dieses Grundstück, das diesen Regeln folgt, nicht gesondert im Wege der Veräußerung oder Belastung verfügt werden kann. Bei diesem Miteigentum handelt es sich auch nicht um solches im Sinne des BGB (OLG Karlsruhe, a. a. O.), so dass die Bestimmungen der §§ 873, 925, 1008 ff BGB ohnehin keine Anwendung finden würden. Es besteht aufgrund sog. vorlandrechtlichen Rechts, also aufgrund eines Rechtes, das bereits am 1.1.1810, als das badische Landrecht eingeführt wurde, bestand (Dr. Hezel, a. a. O., mit weit. Nachw.). Solches altrechtliches Miteigentum kennen auch andere Rechtsordnungen, das betreffende Grundstück stellt auch dort keines im Sinne des BGB dar (vgl. zum Anteil an ungeteilten Hofräumen: BezG Erfurt, Rpfleger 1992, 471; zur Unselbständigkeit von Anliegerwegen: BayObLG, a. a. O.). Mit der Auflassung der Hauptgrundstücke geht das Eigentum an dem Nebengrund-stück Fl.st. Nr. …. ohne weiteres über. Auch die Belastungen der Hauptgrundstücke erstrecken sich ohne weiteres auf den wesentlichen Bestandteil, also das Nebengrundstück Fl.st. Nr. …... Für eine gesonderte Belastung dieses Nebengrundstücks, wie sie in § 5 Ihrer Urkunde vorgesehen ist, ist daher kein Raum (so richtig: Milzer, BWNotZ 3/2008, 79, unrichtig: LG Karlsruhe, BWNotZ 7/1999, 152).…..“

    Zunächst einmal müsste daher die Bestandteilseigenschaft aufgehoben werden. Das setzt die Teilung der Hauptgrundstücke voraus. Hauptgrundstücke sind diejenigen, denen das Nebengrundstück zum Zeit der Eintragung des altrechtlichen Miteigentums zu dienen bestimmt war. Das lässt sich anhand der damaligen Eintragungsunterlagen nachvollziehen. Also muss zunächst einmal die Historie ermittelt werden. Für eine Grundbuchberichtigung ist kein Raum, weil es an einem Unrichtigkeitsnachweis fehlt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich muss leider noch eine Frage zu dieser Form des Miteigentums stellen.
    Ich habe meinen Fall - thematisch falsch - hier (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…077#post1154077) schon einmal gepostet:

    Bei mir handelt es sich aber um "landrechtliches Miteigentum ohne Bruchteile zwischen den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Lgb.Nr. 1, 2, 3, 4, 5" an dem Grundstück Flst. 78. Es geht um badisches Recht. Es handelt sich um einen Weg, sodass ich davon ausgehe, dass die Eintragung nach § 149 der Grundbuchdienstweisung vom 01.05.1901 erfolgt ist (?).

    Das Flst. 1 wurde geteilt in 1 und 1/4, 1/4 verkauft. Im KV ist das Miteigentum am Weg nicht erwähnt, allerdings grenzt nunmehr nur Flst. 1/4 an dem Weg an, Flst. 1 nicht mehr.
    Den Aufsatz aus der BWNotZ von Klumpp kann ich zwar entnehmen (auch wenn es da um württembergisches Recht geht) dass bei einer Teilung auch nach Teilung, Veräußerung und Zuschreibung die Berechtigung als Zubehör auch für das "neugebildete" Grundstück besteht. Das hört sich für mich logisch an.

    Kann ich aber auch davon ausgehen, dass in meinem Fall der Eigentümer von Flst. 1 - obwohl im Grundbuch ausdrücklich eingetragen - nun nichtmehr Eigentümer von Flst,. 78 ist, dafür aber der Eigentümer von Flst. 1/4? Vom Sinn und Zweck her spricht das dafür, allerdings weiß ich nicht, ob das die rechtliche Intention ist, zumal dem Eigentümer von Flst. 1 das vielleicht garnicht bewusst war ....

    Ich soll nun doch noch die heutigen Eigentümer feststellen und überlege, wie ich am besten vorgehe.
    Wenn das Nebengrundstück - also der Weg - wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke ist, muss ich ja deren Lage bei Begründung des Miteigentums feststellen und dann die Historie recherchieren. Insofern sich Grundstücke geteilt haben, besteht das Eigentum auch an den neuen Teil-Flst. fort ("Grundsätzlich würde ich davon ausgehen wollen, dass das Miteigentum am Weg für den Eigentümer des Grundstücks Fl.st. Nr. 1 fortbesteht, weil die Regelung des § 1019 BGB bei Miteigentum wohl nicht entsprechend angewandt werden kann"), also zum Beispiel an Flst. 1 und 1/4 usw.

    Woher kann ich denn sehen, wann das so begründet wurde? Ich habe mir das Lagerbuch besorgt, da dieses Grundlage für das ab 1900 geführte Grundbuch war. Das hat den Stand von 1875. Kann ich sicher sein, dass dies der ursprüngliche Bestand ist?

    Sorry für die vielleicht etwas blöden Fragen - aber sonst weiß das hier auch niemand, und die Aufsätze und Entscheidungen dazu helfen mir zwar zu verstehen, was das in etwa ist. Aber wie ich jetzt anfangen soll zu suchen .... :gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn das Lagerbuch den Stand von 1875 ausweist, dann kannst Du nicht sicher sein, dass sich daraus der ursprüngliche Bestand des Rechts ergibt, weil dieses Recht schon vor Inkrafttreten des Badischen Landrechts (1.1.1810) begründet worden sein kann (s. Hezel, BWNotZ 2000, 114 ff unter Zitat Behaghel, Das Badische bürgerliche Recht und Code Napoleon, 2. Band 1891, § 91 Ziffer 4 Seite 303 und das Lehrbuch von Dorner/Seng, Badisches Landesprivatrecht, 1906, § 46 Seite 181). Das OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat führt dazu im Beschluss vom 30.03.2006, 11 Wx 124/2004, 11 Wx 124/04 = BWNotZ 2007, 31= NJOZ 2006, 3694 = BeckRS 9998, 05421 in Rz. 14 aus (Hervorhebung durch mich):
    „dd) Die Eintragung vom 2.5.2002 war auch nicht deshalb ihrem Inhalt nach unzulässig, weil es nach altem Recht an gemeinsamen Hofeinfahrten und Hofräumen ein gemeinschaftliches Eigentum eigener Art geben konnte, welches gem. Art. 181 Abs. 2 EGBGB auch nach Inkrafttreten des BGB bestehen blieb. Es handelt sich um Miteigentum ohne Bruchteile, das als Bestandteil der Hauptgrundstücke gilt (vgl. OLG Karlsruhe Bad. Rechtspraxis 1933, 2; Behaghel a.a.O. Seite 303). Es kann hier offen bleiben, ob solches Miteigentum auch nach dem 1.1.1810 wirksam begründet werden konnte, oder ob dies nicht der Fall war und es sich um sogenanntes vorlandrechtliches Recht handelt, das unter der Geltung des Badischen Landrechts weiter bestand, wenn es vorher begründet worden war (in letzterem Sinne Hezel, AgrarR 1995, 261). Auch dann war die Bestellung wirkungsgleicher entsprechender Grunddienstbarkeiten nicht ausgeschlossen. Letztlich kommt es darauf für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht an. Zwar konnte ein gemeinschaftlicher Hofraum bei Anlegung des Grundbuches als altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteile gekennzeichnet werden (vgl. die Verlautbarung des badischen Justizministeriums vom 16.1.1904, Bad. Rechtspraxis 1904, 81 f.). Das Fehlen einer solchen Kennzeichnung allein macht die Eintragung jedoch nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, sofern der altrechtliche Charakter der Gemeinschaft deutlich wird (vgl. LG Karlsruhe BWNotZ 1999, 152, 153). Für die Wirksamkeit der Eintragung und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist es auch grundsätzlich unerheblich, ob die Eintragung an der richtigen Stelle vorgenommen wurde (BayObLGZ 1995, 413, 418 m.w.N.)….“

    Im Falle des OLG Karlsruhe ging es allerdings um eine altrechtliche Dienstbarkeit. Für deren Rechtsfolgen bei Grundstücksteilung kann mE auf die Folgen der Grundstücksteilung bei einem Anliegerweg verwiesen werden. Auch ein Anliegerweg wird als unselbständiger Bestandteil der Hauptgrundstücke angesehen (s. BayObLG, Beschluss vom 11. 11. 1993 - 2Z BR 114/93; BayObLG (1. ZS), Urteil vom 15.12.1997- 1Z RR 610/96: „Eigentumsrechtlich bilden das angrenzende Flurstück und die zu ihm gezogene Teilfläche des Weges ein Grundstück, d. h. die Wegeteilfläche ist ein unselbständiger Bestandteil dieses Grundstücks….“). Das BayObLG führt im Urteil vom 15.12.1997 aus: „…Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Grundstücke unmittelbar benachbart sind; denn dies ist nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Grunddienstbarkeit (vgl. Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 1019 Rn. 2). Auch die rechtlichen Veränderungen im Zusammenhang mit dem Teilstück des früheren Anliegerwegs, das heute als Flstr. 50/6 ausgewiesen ist, berühren dieses Rechtsverhältnis nicht unmittelbar…“

    Auf das altrechtliche Miteigentum kann dies aber wohl nicht übertragen werden. Dieses Miteigentum besteht nur deshalb, weil es sich bei dem Nebengrundstück um einen wesentlichen Bestandteil des Hauptgrundstücks handelt. Wird das Hauptgrundstück in der Weise geteilt, dass es zu einer der Teilflächen keine Verbindung mehr hat, kann diese Teilfläche auch kein wesentlicher Bestandteil mehr sein. Und die Existenz unwesentlicher Grundstücksbestandteile wird als fraglich angesehen (s. Stieper im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 93 RNern. 40 ff).

    Ich würde daher wohl doch eher davon ausgehen wollen, dass Miteigentum an dem Nebengrundstück, das ja dem Hauptgrundstück zu dienen bestimmt sein muss, nur dann in Betracht kommt, wenn es zum Hauptgrundstück eine tatsächliche Verbindung gibt, es also wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks ist. Damit dürfte sich der Kreis derer, die nach der AV des JuM vom 11.01.1977, Die Justiz 1977, 75 als Miteigentümer bei diesem Nebengrundstück einzutragen sind („…Wird für ein Nebengrundstück ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, so sind künftig die einzelnen Eigentümer anzugeben und kann insoweit nicht mehr auf die Grundbuchblätter der Hauptgrundstücke verwiesen werden…“) auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke beschränken.

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  • .... heißt dann aber im Ergebnis, dass eher die heutigen Angrenzer an das Grundstück die Miteigentümer sind? Und die Eigentümer der Teil-Grundstücke, die früher an den Weg grenzten, das Miteigentum an diesem verloren haben :confused:
    Denn die Anliegergrundstücke dürften sich im Laufe der Zeit verändert haben. Beim Wegegrundstück kann das auch sein - ich halte es jedoch für unwahrscheinlich. Bei meiner Rückrecherche stehe ich noch am Anfang.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ja, das heißt es. Das Grundstück mit den gemeinsamen Hofeinfahrten oder Hofräumen dürfte allerdings noch unverändert sein. Wie Hezel in der BWNotZ 2000, 114 ff. unter IV ausführt, verweist Behaghel (Das Badische bürgerliche Recht, 1. Bd., 3. Aufl. [1891]) auf Seite 303 darauf, dass das Recht, eine Teilung dieses Grundstücks herbeizuführen, ausgeschlossen war. Ich denke, dass sich diese Äußerung nicht nur auf die Teilung zum Zwecke der Auseinandersetzung bezieht, die nach altbadischem Recht unzulässig war (LG Konstanz, Die Justiz 1963, 159). Das bruchteillose Miteigentum an diesem Nebengrundstück stand allen denen zu, die an der Hofeinfahrt beteiligt waren (Hezel aaO)..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zunächst einmal müsste daher die Bestandteilseigenschaft aufgehoben werden. Das setzt die Teilung der Hauptgrundstücke voraus. Hauptgrundstücke sind diejenigen, denen das Nebengrundstück zum Zeit der Eintragung des altrechtlichen Miteigentums zu dienen bestimmt war. Das lässt sich anhand der damaligen Eintragungsunterlagen nachvollziehen. Also muss zunächst einmal die Historie ermittelt werden. Für eine Grundbuchberichtigung ist kein Raum, weil es an einem Unrichtigkeitsnachweis fehlt.


    Guten Abend,

    darf ich hierzu auch etwas fragen.

    Ich habe Flst. 47, in Abt. I "die jeweiligen Eigentümer von Flst. 45+46"

    Flst. 45+46 wurden geteilt, so dass zusätzlich entstanden sind Flst. 45/1+46/1.


    Notar reicht Urkunde ein. Anwesend sind alle Eigentümer von Flst. 45+46 sowie 45/1+46/1.

    Gewünscht ist die Aufhebung des bad. MEA an Flst. 47 bzw. Umwandlung in Bruchteilseigentum. Ich bin immer noch unsicher, ob das jetzt geht, wenn alle Eigentümer mitwirken?!

    Entschuldigung, falls ich auf dem Schlauch stehe X/

  • Sofern es sich um altrechtliches Miteigentum handelt gilt, für den württembergischen Bereich, nach dem "Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachrecht" von Hieronymus Lang, dass die Miteigentümer freiwillige eine Auflösung der Gemeinschaft veranlassen können (dort Seite 364 ff).

    Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei den „zur gemeinschaftlichen Benutzung von zwei oder mehreren real abgeteilten Häusern oder anderen Liegenschaften notwendigen und noch gemeinschaftlich gebliebenen Bestandteilen die Teilungsklage ausgeschlossen ist.“ (dort Seite 171).

    Somit wäre wohl auch wenn alle Beteiligten mitwirken eine Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen.

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