Hallo,
ich stehe vor dem Problem, bei einem selbstständig im Grundbuch gebuchten Wegegrundstück in Abt. I des Grundbuches (badische Gemarkung) die Eintragung: "die jeweiligen Eigentümer der früheren Gemarkung X" als Eigentümer eingetragen zu haben.
Es handelt sich somit wohl um eine Buchung von altrechtlichem (badischem) Miteigentum ohne Bruchteile
Die Stadtverwaltung beantragt nun die Grundbuchberichtigung der Eigentümereintragung. Als Unrichtigkeitsnachweis wird ein Kataster-Lageplan der ehemaligen Gemarkung aus dem Jahre 1860 vorgelegt sowie aktuelle Liegenschaftskatasterauszüge.
Die Stadtverwaltung argumentiert mit BWNotZ 3/08 , Seite 79,80, Milzer - Urkunden über bruchteilose Miteigentumsanteile- dahingehend, dass es lediglich zwei Grundstücke (Waldflächen nördlich und südlich des besagten Wegegrundstücks im Eigentum der Stadt) sind , die direkt an den Weg angrenzen, somit lediglich der Stadt die Anliegereigenschaft zukommt und deshalb das Grundbuch hinsichtlich des Wegegrundstücks auf die Stadt als aktuelle Eigentümerin zu berichtigen sei.
Wenn ich mir aber den alten Lageplan von 1860 anschaue, so liegen im Bereich der damaligen Gemarkung insgesamt vier Gebäude, die ab einer Wegegabelung (eigenes Grundstück) nördlich des besagten Wegegrundstücks ebenfalls an der Straße liegen, die zu diesem Weg führt. Dies wie gesagt auf einem separaten Grundstück , NICHT dem besagten in badischem Miteigentum gebuchten Weg.
Wer kommt nun für mich als aktueller Eigentümer in Frage? Die "Anlieger", die direkt an den Weg angrenzen (also die Stadt), oder alle (Gebäude-Eigentümer) die den Weg damals evtl. genutzt haben (könnten) oder evtl. sogar ALLE -jetzigen- Eigentümer der damaligen Gemarkungsfläche ???