Ausschluss der Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaft in Erbschein?

  • Hallo liebe Kollegen.

    Meine Frage, ist ob in den Erbschein für den Vorerben auch der Ausschluss der Übertragbarkeit der Nacherbenanwartschaft in den Erbschein hinein muss? Ich finde hierzu nichts. Ich finde nur, dass der Ausschluss der Vererblichkeit zum Ausdruck kommen muss.

    Vielen Dank.

  • Im Gegensatz zur Frage der Vererblichkeit oder Nichtvererblichkeit des Nacherbenrechts geht es bei der Übertragbarkeit oder Nichtübertragbarkeit des AWR des Nacherben nicht um die Person des Nacherben, weil der ursprüngliche Nacherbe auch dann Nacherbe wird, wenn er sein AWR schon vor dem Eintritt des Nacherbfalls an einen Dritten übertragen hat (die Erbenstellung als solche unterliegt nicht der rechtsgeschäftlichen Dispositionsbefugnis).

    Die (Nicht-)Übertragbarkeit des AWR des Nacherbenrechts ist daher nach meiner Ansicht nicht erbscheinsrelevant. Auch könnte diese Frage nicht von den Gutglaubenswirkungen des Erbscheins erfasst werden.

    Für das Grundbuchamt ergibt sich hieraus die Situation, dass die beantragte Eintragung der erfolgten Übertragung des NE-AWR stets die Beiziehung der Nachlassakten voraussetzt, weil der Erbschein über die Übertragbarkeit oder Nichtübertragbarkeit des AWR keine Aussage trifft.

  • Ja, das wäre dann - entfernt - vergleichbar mit Erbteilsübertragung, die ja auch im Erbschein nichts zu suchen hat?
    Könnte ein Verbot der Übertragbarkeit des NE-Anwartschaftsrechts als Bedingung angesehen werden und auf diesem Weg im Erbschein Ausdruck finden (müssen), also als bedingte NE-Einsetzung?

  • Könnte man nicht dennoch den Ausschluss der Übertragbarkeit an Dritte (bei mir soll im vorliegenden Fall alles in der Familie bleiben, daher ist davon auszugehen, dass dies eine Übertragung an familienfremde Dritte nicht gewollt ist) im Erbschein sicherheitshalber vermerken?
    Ich meine, es dürfte den Erbschein nicht unrichtig machen, wenn man etwas angibt, was man nicht angeben muss, oder?

  • Ich meine ja. Denn der Regelfall ist die Vererblickeit. Und die Ausnahme muss in der Erbschein.

    Da stimme ich zu, es handelt sich um eine Verfügungsbeschränkung des Nacherben. Die Grundbuchabteilung ist doch nicht gehalten bei derartigen Rechtsgeschäften die Nachlassakte einzusehen oder das Testament.

    Bei einer Erbteilsübertragung ist das doch was ganz anderes. Wenn der Erblasser nicht wollte, dass sein Erbteil später übertragen wird, hätte er es formuliert und der Erbe wäre u. U. nur Vorerbe geworden, was sich dann wiederum im Erbschein wiedergespiegelt hätte.

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