"Streit" um örtliche Zuständigkeit

  • Hallo,

    habe folgende Frage.

    Vollstreckt wird gegen eine GmbH (Schuldnerin) , die ihren Sitz nicht im hiesigen AG-Bezirk hat. Als Anschrift wurde jedoch die priv. WA d. GF angegeben (hiesiger AG Bezirk), da der Geschäftsbetrieb z.Zt. ruht. Wie vom Gläubiger angegeben, soll die Zustellung d. Pfübs an dessen Privatanschrift erfolgen.

    Ich hatte die Sache abgegeben an das örtlich zuständige AG des GmbH Sitzes und habe u.a. auch auf § 17 Abs. 1 ZPO verwiesen. Jetzt hat das AG die Sache wieder an uns zurückverwiesen, weil die Privatanschrift d. GF angegeben wurde.

    Jetzt weiß ich nicht weiter. Kann mir jemand helfen, muss die Sache bei Zuständigkeitsstreitigkeiten dem Richter vorgelegt werden?

  • Die Zuständigkeit bei juristischen Personen als Schuldner richtet sich gem. den §§ 828 II, 17 ZPO nach dem Sitz der Schuldnerin, nicht etwa nach dem Wohnsitz bzw. allgemeinen Gerichtsstand des gesetzlichen Vertreters des Schuldners. Würde die Übernahme ablehnen und das Verfahren gem. § 36 ZPO dem gemeinsamen höheren Gericht zuschreiben, was dann die örtliche Zuständigkeit zu klären hat, wenn das AG am Sitz der Schuldnerin nicht zu einer Übernahme bereit ist.
    Schuldner und dessen gesetzlicher Vertreter sind nicht identisch.

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (7. August 2015 um 11:23) aus folgendem Grund: Rechtschreibung und Ergänzung

  • Wieso kein § 828 II ZPO?
    (Bin heute immer zu spät.)

    Wieso gemäß § 828 II ZPO i.V.m. § 17 ZPO nach dem Sitz der GmbH. Zweifellos muss der GF einer GmbH nicht zwingend am Ort des Sitzes leben. § 828 II ZPO ist anwendbar, etwas anderes wurde nicht behauptet. Der GF ist aber nicht Schuldner, sondern lediglich gesetzlicher Vertreter des Schuldners, so dass § 828 II ZPO im Rahmen des Verfahrens gegen die Schuldnerin für ihn nicht gelten kann. Sein allgemeiner Gerichtsstand ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit gegen die Schuldnerin ohne Belang

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