Hallo,
habe folgende Frage.
Vollstreckt wird gegen eine GmbH (Schuldnerin) , die ihren Sitz nicht im hiesigen AG-Bezirk hat. Als Anschrift wurde jedoch die priv. WA d. GF angegeben (hiesiger AG Bezirk), da der Geschäftsbetrieb z.Zt. ruht. Wie vom Gläubiger angegeben, soll die Zustellung d. Pfübs an dessen Privatanschrift erfolgen.
Ich hatte die Sache abgegeben an das örtlich zuständige AG des GmbH Sitzes und habe u.a. auch auf § 17 Abs. 1 ZPO verwiesen. Jetzt hat das AG die Sache wieder an uns zurückverwiesen, weil die Privatanschrift d. GF angegeben wurde.
Jetzt weiß ich nicht weiter. Kann mir jemand helfen, muss die Sache bei Zuständigkeitsstreitigkeiten dem Richter vorgelegt werden?