Beratung für polizeiliches Ermittlungsverfahren

  • Liebe Mitstreiter,

    ich habe 14 fortlaufende Beratungshilfeanträge für eine Person vorliegen. In allen Verfahren wird Beratungshilfe hinsichtlich eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens beantragt. Der Antragsteller ist jeweils der Beschuldigte. Es handelt sich um nachträgliche Anträge. Der Anwalt hat offensichtlich nach Akteneinsicht dahingehend beraten, keine Aussage zu machen, denn ich habe in allen Verfahren die Beschuldigtenvernehmung der Polizei vorliegen, wonach sich der Antragsteller zur Sache nicht äußern möchte.
    Es fanden 7 Einbrüche in einer Kita und 7 Einbrüche in einer Gartenanlage statt. Die Einbrüche sind zeitlich nah beieinander ( 05.03; 06.03, 08.03, 09.03 usw.).

    Wirtschaftliche Voraussetzungen sind erfüllt. Wie oft würdet ihr bewilligen?

    Danke für eure Meinungen...

  • Sofern es sich um gleich- oder sehr ähnlich gelagerte Fälle handelt, würde ich genau einmal bewilligen. Auch ist zu überlegen, ob - wenngleich die Polizei daraus 14 Ermittlungsverfahren macht - es sich im beratungshilferechtlichen Sinne nicht sogar um nur eine Angelegenheit handelt.

    - Einheitlicher Auftrag
    - innerer, inhaltlicher Zusammenhang (hier ist der Knackpunkt, da dieser nicht zwingend gegeben sein muss)
    - Einhaltung des gleichen Rahmens/Gleichartigkeit des Verfahrens

    Der Antrag ist daher sowohl unter diesem Gesichtspunkt, als auch unter dem der Mutwilligkeit (würde ein Selbstzahler 14mal bei ähnlich bis gleich gelagerten Fällen einen RA beauftragen?) zu betrachten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde im vorliegenden Sachverhalt gar nicht mehr bewilligen, denn durch die Akteneinsicht ist der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger tätig geworden.

    Gem. § 147 Abs. 1 StPO erhält vollumfängliche Akteneinsicht nur der Verteidiger (nicht "irgendein" Rechtsanwalt).

    Somit war der Rechtsanwalt bereits mit Stellung des Antrages auf Akteneinsicht als Verteidiger tätig und der Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen (gem. § 2 Abs. 2 BerHG) verlassen.
    Die Gebühr Nr. 2501 VV RVG kann bei erfolgter Verteidigertätigkeit auch gar nicht mehr abgerechnet werden, da sie entweder nicht entsanden ist (Ziff. 1) oder voll auf die Verteidigergebühren anzurechnen wäre (Ziff. 2). DieBeratung ist Teil der Verteidigertätigkeit.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Ich würde im vorliegenden Sachverhalt gar nicht mehr bewilligen, denn durch die Akteneinsicht ist der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger tätig geworden.

    Gem. § 147 Abs. 1 StPO erhält vollumfängliche Akteneinsicht nur der Verteidiger (nicht "irgendein" Rechtsanwalt).

    Somit war der Rechtsanwalt bereits mit Stellung des Antrages auf Akteneinsicht als Verteidiger tätig und der Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen (gem. § 2 Abs. 2 BerHG) verlassen.
    Die Gebühr Nr. 2501 VV RVG kann bei erfolgter Verteidigertätigkeit auch gar nicht mehr abgerechnet werden, da sie entweder nicht entsanden ist (Ziff. 1) oder voll auf die Verteidigergebühren anzurechnen wäre (Ziff. 2). DieBeratung ist Teil der Verteidigertätigkeit.

    Sehe ich anders. Und nur weil die Gebühr gegebenenfalls später anzurechnen ist, heißt das ja nicht, dass sie nicht zunächst mal ausgezahlt werden kann.

  • Ich bin der Auffassung, dass erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens die Bewilligung nicht mehr möglich ist, da erst ab diesem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Im Übrigen würde ich unter Umständen auch nur einmal bewilligen. Was der Rechtsanwalt alles macht und wie er auftritt, ist meines Erachtens nach zweitrangig, da ohnehin nur die Beratung bewilligt wird. Alles andere macht er auf eigenes Risiko.

  • Ich würde im vorliegenden Sachverhalt gar nicht mehr bewilligen, denn durch die Akteneinsicht ist der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger tätig geworden.

    Gem. § 147 Abs. 1 StPO erhält vollumfängliche Akteneinsicht nur der Verteidiger (nicht "irgendein" Rechtsanwalt).

    Somit war der Rechtsanwalt bereits mit Stellung des Antrages auf Akteneinsicht als Verteidiger tätig und der Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen (gem. § 2 Abs. 2 BerHG) verlassen.
    Die Gebühr Nr. 2501 VV RVG kann bei erfolgter Verteidigertätigkeit auch gar nicht mehr abgerechnet werden, da sie entweder nicht entsanden ist (Ziff. 1) oder voll auf die Verteidigergebühren anzurechnen wäre (Ziff. 2). DieBeratung ist Teil der Verteidigertätigkeit.

    Eine sachgerechte Beratung ist, wie Adora Belle auch schon schrieb, in Strafsachen nur nach Akteneinsicht möglich. Die Aktenanforderung löst noch keine Geschäftsgebühr nach VV 2503 RVG aus (die in Strafsachen auch nicht erstattet werden könnte).
    Eine Pflichtverteidigerbeiordnung kommt im Ermittlungsverfahren überdies nur in wenigen Fällen in Betracht. Sinn und Zweck der Beratungshilfe ist es, auch dem Mittellosen die Möglichkeit einer Rechtsberatung im Ermittlungsverfahren zu ermöglichen. Hier zwischen Direktzugang beim Rechtsanwalt und Vorsprache bei der Beratungshilfe zu unterscheiden, halte ich für nicht rechtsstaatlich - denn der RA, der aufgrund eines Berechtigungsscheins tätig wird, macht was zuerst? Richtig: Akte anfordern.

    Darüber hinaus ist das Argument, der Rechtsanwalt könne keine Vergütung verlangen, kein Grund für die Versagung der Beratungshilfe als solche.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Andere Auffassung: Wird eine Vertretung entfaltet, besteht gar kein Anspruch auf Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen, da nach VV 2501 Abs. 2 RVG die Beratungsgebühr auf eine weitere mit der Beratung zusammenhänge Tätigkeit angerechnet wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Andere Auffassung: Wird eine Vertretung entfaltet, besteht gar kein Anspruch auf Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen, da nach VV 2501 Abs. 2 RVG die Beratungsgebühr auf eine weitere mit der Beratung zusammenhänge Tätigkeit angerechnet wird.

    Das ändert aber nichts daran, dass die Beratungsgebühr zunächst einmal entsteht und erstattungsfähig ist. Durch die Anrechnung mindert sich lediglich die später anfallende Gebühr.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nach Abs.1 entsteht die 2501 nur dann, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Streng nach dem Wortlaut darf nicht gleichzeitig vertreten werden, wenn die 2501 anfallen soll.

    Gleichzeitig nicht, wohl aber nacheinander, denn sonst liefe die Anrechnungsvorschrift in Nr. 2501 Abs. 2 VV RVG leer.

    Wenn die Rechtsanwältin - wie im Sachverhalt geschildert - bei der polizeilichen Vernehmung anwesend war, wird dies vermutlich nicht ohne Vorgespräch (Beratung) geschehen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Andere Auffassung: Wird eine Vertretung entfaltet, besteht gar kein Anspruch auf Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe in Strafsachen, da nach VV 2501 Abs. 2 RVG die Beratungsgebühr auf eine weitere mit der Beratung zusammenhänge Tätigkeit angerechnet wird.

    Das ändert aber nichts daran, dass die Beratungsgebühr zunächst einmal entsteht und erstattungsfähig ist. Durch die Anrechnung mindert sich lediglich die später anfallende Gebühr.

    Es ist nicht meine Meinung, ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch eine andere Sichtweise möglich ist :)

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