Einem Tiefgaragenstellplatz sind Sondernutzungsrechte an weiteren 28 oberirdischen Stellplätzen zugewiesen. Diese als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Stellplätze sollen nun an die Eigentümer von Wohnungen in angrenzenden Wohnanlagen verkauft werden, wobei sich diese Wohnungen jedoch in anderen Wohnungseigentümergeminschaften befinden. Aus diesem Grund ist eine unmitelbare Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht möglich.
Deshalb werden die Erwerber je einen 1/28 Miteigentumsanteil an dem Tiefgaragenstellplatz erwerben. Weiter soll dann eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB getroffen werden, dass mit jedem der 1/28 Miteigentumsanteile das Recht auf alleinige Nutzung des Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz verbunden ist.
Ist dies denn möglich?