§ 1010 BGB Regelung an Sondernutzungsrecht

  • Einem Tiefgaragenstellplatz sind Sondernutzungsrechte an weiteren 28 oberirdischen Stellplätzen zugewiesen. Diese als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Stellplätze sollen nun an die Eigentümer von Wohnungen in angrenzenden Wohnanlagen verkauft werden, wobei sich diese Wohnungen jedoch in anderen Wohnungseigentümergeminschaften befinden. Aus diesem Grund ist eine unmitelbare Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht möglich.

    Deshalb werden die Erwerber je einen 1/28 Miteigentumsanteil an dem Tiefgaragenstellplatz erwerben. Weiter soll dann eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB getroffen werden, dass mit jedem der 1/28 Miteigentumsanteile das Recht auf alleinige Nutzung des Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz verbunden ist.

    Ist dies denn möglich?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Gibt es hier irgendwas Neues?

    Ich habe eine Wohnung mit Miteigentümern A und B zu je 1/2. Im Eingangsbereich der WEG-Anlage ist ein Schaukasten, dessen Benutzung dieser Wohnung als Sondernutzungsrecht zugeordnet ist.

    Dieses Sondernutzungsrecht soll jetzt allein vom Miteigentümer A ausgeübt werden können.

    Es sollte eine Benutzungsregelung am Anteil des B zugunsten des Anteils des A eingetragen werden.

    (Hab nur gefunden, dass man ein Sondernutzungsrecht zugunsten eines Miteigentumsanteils eintragen kann BGH v. 10.05.2012 - V ZB 279/11)

  • Beantwort ich es mal selber, falls jemand anders sich auch diese Frage stellt und hier sucht.

    Der Notar sagt:

    [FONT=&quot]Lt. BGH vom 10.5.2012 - V ZB 279/11 [/FONT][FONT=&quot] [/FONT][FONT=&quot]"......Wäre die Zuordnung des Sondernutzungsrechtes nur zu der Teileigentumseinheit insgesamt möglich, müsste der weitere Miteigentümer bei dem Erwerb durch die Beteiligte zu 2 mitwirken und anschließend mit ihr eine Benutzungsregelung hinsichtlich des Sondernutzungsrechtes treffen."
    [/FONT]

    [FONT=&quot] Auch das OLG München [/FONT][FONT=&quot]sieht in der zugrundeliegende Entscheidung (34 Wx 357/11)[/FONT][FONT=&quot] eine Miteigentümervereinbarung als zulässig (als einzige Möglichkeit).[/FONT] 
    [FONT=&quot]Zitat: "Denn den Bruchteilseigentümern ist es unbenommen, durch Vereinbarung nach § 1010 BGB eine Gebrauchsregelung festzulegen und das Sondernutzungsrecht somit – zulässigerweise (vgl. Palandt/Bassenge § 13 WEG Rn. 9) – einem der Bruchteilseigentümer zuzuweisen." [/FONT]

    [FONT=&quot] Genau diese Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben, weil sogar noch mehr geht als "nur" die Miteigentümervereinbarung.[/FONT]

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