Sicherheitsleistung zurückerhalten

  • Zur Vollstreckung eines Urteils, das gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar ist, haben wir (Kläger) Sicherheit hinterlegt. Der Beklagte hat freiwillig gezahlt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise wird der Beklagte auch noch Berufung einlegen.

    Können wir die Sicherheitsleistung schon wieder herausgegeben verlangen und wenn ja, was für Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein? Zu einer Vollstreckung kommt es ja nun nicht mehr, selbst wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

  • Das Geld kann erst bei Rechtskraft raus gegeben werden. Wenn der Beklagte Berufung einlegt und gewinnt, dann habt ihr das Geld zu Unrecht erhalten. Die Sicherheitsleistung fängt dieses Risiko auf...

  • Ja, das habe ich verstanden. Aber es ist doch gar nicht vollstreckt worden. Macht das keinen Unterschied?

    An sich nein, das macht keinen Unterschied.

    Ganz allgemein gesagt: Das Geld bekommt ihr durch Antrag an Hinterlegungsstelle unter Nachweis eurer Empfangsberechtigung.
    Da Landesrecht kann es da im einzelnen Unterschiede geben, aber ein einfaches "ich will das Geld zurück" reicht in keinem Fall.

    Die Empfangsberechtigung kann z.B. bereits jetzt durch schriftliche ausdrückliche Zustimmung aller möglichen Empfangsberechtigten nachgewiesen werden.
    Ansonsten z.B. durch gerichtliche Entscheidung § 715 ZPO (bei Rechtskraft).
    [die Beispiele sind jetzt aber nicht abschließend]

  • Ja, das habe ich verstanden. Aber es ist doch gar nicht vollstreckt worden. Macht das keinen Unterschied?

    Wieso sollte das einen Unterschied machen? Der Beklagte hat nicht wirklich "freiwillig" bezahlt, sondern unter dem Eindruck eines Urteils, bei dem Ihr gewonnen hattet, und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ihr hattet die Sicherheit auch schon geleistet, so dass der Beklagte im Kern nur weitere Vollstreckungskosten durch seine "freiwillige" Leistung vemieden hat. Sein Sicherungsbedürfnis besteht auch noch.

    Und rein formal: Ihr habt hinterlegt und habt zwei mögliche Auszahlungsempfänger angegeben: Euch und den Beklagten. Daraus folgt, dass ihr die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung benötigt - die durch ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten ersetzt werden kann. Ein solches gibt es bisher noch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja, das habe ich verstanden. Aber es ist doch gar nicht vollstreckt worden. Macht das keinen Unterschied?

    Wieso sollte das einen Unterschied machen? Der Beklagte hat nicht wirklich "freiwillig" bezahlt, sondern unter dem Eindruck eines Urteils, bei dem Ihr gewonnen hattet, und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ihr hattet die Sicherheit auch schon geleistet, so dass der Beklagte im Kern nur weitere Vollstreckungskosten durch seine "freiwillige" Leistung vemieden hat. Sein Sicherungsbedürfnis besteht auch noch.

    Und rein formal: Ihr habt hinterlegt und habt zwei mögliche Auszahlungsempfänger angegeben: Euch und den Beklagten. Daraus folgt, dass ihr die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung benötigt - die durch ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten ersetzt werden kann. Ein solches gibt es bisher noch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dem ist uneingeschränkt beizupflichten!

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